9. Januar 2026
Veröffentlichungsreihe – 2 von 103 Insights
Die Energiepreise bleiben auf hohem Niveau – insbesondere für energieintensive Industrieunternehmen stellt dies eine erhebliche Herausforderung dar. Nachdem Bundeskanzler Friedrich Merz bereits am 20. Oktober 2025 ankündigte, dass ein „Industriestrompreis“ bis Ende des Jahres 2025 stehen solle, übermittelt BMWE jetzt den ersten Entwurf einer Förderrichtlinie an die einschlägigen Verbände. Beachtlich an diesem Entwurf ist, dass BMWE den Kreis der Zuwendungsempfänger, obwohl EU-beihilferechtlich nicht zwingend erforderlich, einengt: Unternehmen müssen nachweisen, dass sowohl der Antragsteller (juristische Person) als auch die einschlägige Abnahmestelle zu einer förderfähigen Branche gehören. Diese „doppelte Branchenzugehörigkeit“ dürfte gerade Mischkonzerne in der Praxis vor Herausforderungen stellen.
Auf EU-Ebene stellte die EU-Kommission bereits Mitte 2025 durch den Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (Clean Industrial Deal State Aid Framework, kurz: „CISAF“) die EU-beihilferechtlichen Weichen für einen etwaigen Industriestrompreis.
Mit dem im Mai 2023 vorgestellten Arbeitspapier „Wettbewerbsfähige Strompreise für die energieintensiven Unternehmen in Deutschland und Europa sicherstellen“ verfolgte das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das Ziel, energieintensive Industrieunternehmen übergangsweise zu entlasten. Dabei sollte ein reduzierter Strompreis von EUR 0,06/kWh für energieintensive Unternehmen gelten, die im internationalen Wettbewerb stehen. Die Förderung war bis zum Jahr 2030 angedacht, Unternehmen hätten den Nachweis eines Transformationsplans führen und somit einen Teil des gewährten Vorteils entsprechend in Verbesserungs- und Energieeffizienzmaßnahmen reinvestieren müssen.
Der zunächst durch eine Expertenkommission erarbeitete Planungsstand für den Industriestrompreis sah demgegenüber sogar einen reduzierten Strompreis von EUR 0,05/kWh vor – und würde damit den EU-beihilferechtlichen Rahmen vollständig ausnutzen. BMWE bestätigte diesen Zielpreis mit dem aktuellen Entwurf der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis.
Staatliche Förderungen, wie ein Industriestrompreis, müssen im Einklang mit dem EU-Beihilferecht stehen. Grundsätzlich sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter gewissen Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können u.a. Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete (vgl. Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV). Auf dieser Basis veröffentlichte die EU-Kommission am 4. Juli 2025 den bis Ende 2030 befristeten Beihilferahmen CISAF.
Nach Ziff. 4.5 des CISAF ist eine „Strompreisentlastung für energieintensive Verbraucher“ ausdrücklich möglich. Beihilferechtlich zulässig ist eine Ermäßigung von bis zu 50 % auf den Großhandelspreis – und zwar für max. die Hälfte des Jahresstromverbrauchs des geförderten Unternehmens. Dabei darf der ermäßigte Preis aber nicht unter 50 EUR/MWh liegen. Voraussetzung für eine Förderung ist weiter, dass das geförderte Unternehmen „mindestens 50 % des im Rahmen dieser Maßnahme erhaltenen Beihilfebetrags“ für Investitionen in neue oder modernisierte Anlagen aufwendet (sog. Dekarbonisierungsbeitrag).
Ausweislich des Entwurfs der Förderrichtlinie von BMWE sind folgende Maßnahmen als Dekarbonisierungsbeitrag zulässig:
Dabei ist zu beachten, dass die Dekarbonisierungsmaßnahmen in Deutschland umgesetzt werden müssen und dass nur solche Maßnahmen anerkannt werden, die nach Antragsstellung begonnen werden.
Interessant für energieintensive Unternehmen ist, dass aus beihilferechtlicher Sicht eine (ggf. teilweise) Kumulierung der Strompreisentlastung mit weiteren Förderungen möglich sein kann, sofern diese Kumulierung nicht dazu führt, dass die jeweiligen Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überstiegen werden. Mit dem Entwurf der Förderrichtlinie reizt BMWE den EU-rechtlich möglichen Rahmen nun aus. Es gilt aber zu beachten, dass der Zielpreis von EUR 0,05/kWh auf die Hälfte des Jahresstromverbrauchs bereits die beihilferechtlich maximal mögliche Kompensation darstellt – Unternehmen, die die volle Entlastung erhalten, können so keine weitere Förderung mehr auf den Großhandelsstrompreis mehr erhalten.
Nach den EU-Vorgaben im CISAF können die Unternehmen profitieren, bei denen das Risiko der Verlagerung von Tätigkeiten an Standorte außerhalb der EU, an denen es niedrigere Umweltvorschriften gibt, besteht. Das betrifft nach Auffassung der EU-Kommission besonders stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Förderfähig sollen jedenfalls die Unternehmen mit einem erheblichen Verlagerungsrisiko sein, deren Haupttätigkeitsbereich von der Auflistung in Anhang 1 (sog. Teilliste 1) der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen („KUEBLL“) erfasst ist (vgl. CISAF, Ziff. 4.5.2.). Dabei steht der unionsrechtliche Regelungsrahmen einer nationalen Förderregelung, wonach auch fachliche Betriebs- oder Unternehmensteile förderfähig sein können, wenn ihr Haupttätigkeitsbereich von der Auflistung in Anhang 1 des KUEBLL erfasst ist, nicht entgegen. BMWE engt den Kreis der Zuwendungsempfänger nun aber mit dem ersten Entwurf der Förderrichtlinie, obwohl EU-rechtlich nicht zwingend erforderlich, ein: Unternehmen müssen nachweisen, dass sowohl der Antragsteller (juristische Person) als auch die einschlägige Abnahmestelle von der Auflistung in Anhang 1 des KUEBLL erfasst sind.
BMWE weicht auch im Rahmen des Industriestrompreises nicht von dem fördermittelrechtlichen Grundsatz ab, dass bei Verstößen gegen Fördervoraussetzungen oder Zweckbindung (z.B. Branchenzugehörigkeit oder Dekarbonisierungsbeitrag) die Mittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden können. Insoweit sollten Fördermittelempfänger rechtlich sicherstellen, dass es bei Inanspruchnahme des Industriestrompreises nicht zu Rückforderungen kommen kann. Taylor Wessing bietet maßgeschneiderte Rechtsberatung, gerade an der Schnittstelle von Energierecht und EU-Beihilferecht. Wir unterstützen bei der rechtlichen Strukturierung Ihres Fördervorhabens, von der Antragstellung bis zur Verwendungsnachweisprüfung. Über Updates zum Thema „Industriestrompreis“ halten wir Sie an dieser Stelle informiert.
9. Januar 2026
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