11. März 2026
Veröffentlichungsreihe – 2 von 111 Insights
Seit dem 1. Oktober 2023, findet die Verordnung der Europäischen Union VO (EU) 2023/956 mit Überarbeitung vom 08. Oktober 2025 (VO (EU) 2025/2083) zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems („CBAM-VO“) Anwendung. Mit dem 1. Januar 2026 startete die sogenannte Regelphase des neuen CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism – „CBAM“). Es begründet für Unternehmen, die bestimmte Waren aus Drittländern in die europäische Union importieren eine Vielzahl von Pflichten.
Neben umfassenden Reporting-Pflichten führt CBAM eine neuartige CO2-Bepreisung für Einfuhren in die EU ein. Dabei sollen Treibhausgasemissionen, die bei der Produktion bestimmter Warengruppen entstehen, bei der Einfuhr in die EU durch den verpflichtenden Kauf von CBAM-Zertifikaten kompensiert werden. CBAM steht dabei in engem Zusammenhang mit dem bereits seit 2005 existierenden Europäischen Emissionshandelssystem („EU-EHS“).
Was ist „CBAM“? Warum wird es eingeführt? Welcher Zusammenhang besteht zwischen CBAM und dem EU-EHS? Welche Waren sind betroffen? Und welche Herausforderungen kommen auf Importeure und Hersteller dieser Waren zu? Dies und mehr erfahren Sie in unserem nachfolgenden Beitrag!
CBAM ist eine klimapolitische Maßnahme im Rahmen des europäischen Maßnahmenpakets „Fit for 55“, wonach eine Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55% im Vergleich zu 1990 erzielt werden soll. Das Maßnahmenpaket dient der Umsetzung des „Green Deals“ der EU, dessen Ziel es ist, dass Europa bis zum Jahr 2050 klimaneutral wird.
Kerninhalt von CBAM ist, dass Importeure bestimmter Waren aus Drittländern in die EU künftig zum Kauf von CBAM-Zertifikaten verpflichtet werden, um die bei der Herstellung der Waren ausgestoßenen CO2-Emissionen auszugleichen. Ein CBAM-Zertifikat repräsentiert eine Tonne CO2e (Kohlendioxidäquivalente) der in der eingeführten Ware verkörperten „grauen Emission“ (Art. 3 Nr. 24 CBAM-VO). „Graue Emissionen“ sind die direkten Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und indirekte Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchten Strom (Art. 3 Nr. 22 CBAM-VO). In diesem Zusammenhang müssen die mit dem Import im Jahr 2026 entstandenen graue Emissionen erstmals im Rahmen der ersten CBAM-Erklärung bis zum 30. September 2027 benannt werden.
Ziel der CBAM-VO ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der EU hergestellte Waren und Importwaren aus Drittländern herzustellen („level playing field“). Zusätzlich sollen Anreize für Drittländer zu emissionsärmeren Prozessen geschaffen werden.
Hintergrund der Einführung von CBAM ist, dass für innerhalb der EU hergestellte Waren bereits seit dem Jahr 2005 das Europäische Emissionshandelssystem („EU-EHS“) Anwendung findet, wonach die Herstellung dieser Waren anhand EU-EHS-Zertifikaten bepreist wird. Aufgrund der dadurch steigenden Herstellungskosten besteht jedoch die Gefahr, dass Unternehmen ihren CO2-Ausstoß und damit letztlich die Produktion inklusive der damit verbundenen Arbeitsplätze in Drittländer verlagern („Carbon Leakage“). Zur Verhinderung dieser Verlagerung wurden bisher kostenlose EU-EHS-Zertifikate zugeteilt. Diese kostenlose Zuteilung mindert jedoch die Anreize für Investitionen in die Emissionsminderung, weshalb sie im Zuge der Einführung des CBAM schrittweise reduziert und perspektivisch durch den CO2-Grenzausgleich ersetzt wird.
Zeitgleich mit der schrittweisen Abschaffung der kostenlosen Zuteilung EU-EHS-Zertifikate wird daher mit CBAM schrittweise die Bepreisung von Treibhausemissionen für die Einfuhr von in Drittländern hergestellten Waren eingeführt. Die Verlagerung der Produktion ins Ausland soll durch die mit dem EU-EHS gleichlaufende Bepreisung für Waren aus Drittländern weniger attraktiv werden.
Vom Anwendungsbereich der CBAM-VO erfasst sind Waren im Sinne des Anhangs I der CBAM-VO mit „Ursprung in einem Drittland“, sofern diese Waren oder in der aktiven oder passiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse in das Zollgebiet der Union eingeführt werden (Art. 2 Abs. 1 CBAM-VO, der auf Art. 256 des Zollkodex der Union („UZK“) (VO (EU) Nr. 952/2013) verweist). Letzteres gilt auch dann, wenn die entstandenen Veredelungserzeugnisse nicht in Anhang I der CBAM-VO aufgelistet sind.
Eingeführte Waren gelten als Ursprungswaren von Drittländern, wenn sie „nichtpräferenziellen Ursprungs“ im Sinne von Art. 59 UZK sind. Maßgeblich für die Frage, ob Waren von CBAM erfasst sind, ist deren Einreihung unter die in Anhang I der CBAM-VO aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Derzeit sind gem. Anhang I der CBAM folgende Warengruppen erfasst:
Hierbei handelt es sich um Waren, deren Herstellung bzw. deren maßgebliche Produktionsprozesse innerhalb der EU dem EU-EHS unterliegen. Es ist davon auszugehen, dass der Warenkatalog laufend erweitert wird, insbesondere um weitere Waren, die bereits dem EU-EHS unterliegen, von CBAM zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht erfasst sind.
Ab dem 1. Januar 2026 sind nach Art. 4 CBAM-VO grundsätzlich nur noch in dem hierfür vorgesehenen Register („CBAM-Register“) registrierte und zugelassene Importeure („CBAM-Anmelder“) berechtigt, diese Waren in das Zollgebiet der Union einzuführen, soweit keine Ausnahme nach Art. 2 oder 2a CBAM-VO greift, insbesondere die mengenbezogene De-minimis Schwelle. Zuständig für die Überwachung der Einfuhr sind die Zollbehörden der Mitgliedstaaten (Art. 25 CBAM-VO).
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der CBAM-VO sind gem. Art. 2 Abs. 4 CBAM-VO Waren mit Ursprung in den im Anhang III zur CBAM-VO genannten Ländern und Gebieten. Das sind zum jetzigen Zeitpunkt die Länder Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie die Gebiete Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla. Hierbei handelt es sich um Drittländer und Gebiete, die bereits dem EU-EHS unterliegen oder durch ein mit dem EU-EHS verknüpftes CO2-Bepreisungssystem abgedeckt sind. Die Liste kann seitens der EU-Kommission geändert und ergänzt werden. Daneben sind Waren auch dann vom Anwendungsbereich ausgenommen, wenn der Einführer, die in Art. 2a CBAM-VO vorgesehene mengenbezogene De-Minimis-Schwelle von 50t/Jahr nicht überschreitet oder wenn Waren im Rahmen militärischer Tätigkeiten eingeführt oder verwendet werden (Art. 2 Abs. 3 CBAM-VO). Besonderheiten gelten für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung und für den Import von sog. Rückwaren. Letztere waren beispielsweise von der Berichtspflicht in der Übergangsphase ausgenommen (Art. 34 Abs. 2 lit. b) CBAM-VO), sind jedoch in den CBAM-Erklärungen im Rahmen der Regelphase weiterhin zu berücksichtigen.
Ab dem 1. Januar 2026 beginnt die sog. Regelphase, für die die Vorgaben der Verordnung vollumfänglich gelten. Eine letztmöglicher Termin zur Anmeldung als CBAM – Anmelder ist bis zum 31.03.2026 möglich und der erstmalige Verkauf von CBAM-Zertifikaten erfolgt ab dem 1. Februar 2027.
Während der Übergangsphase waren Einführer der genannten Waren verpflichtet, quartalsweise einen Bericht mit Informationen zu den in diesem Quartal eingeführten Waren („CBAM-Bericht“) abzugeben (Art. 35 CBAM-VO). In dem Bericht müssen insbesondere Angaben zur Gesamtmenge der im Quartal eingeführten Waren, zur Menge der „grauen Emissionen“ in Tonnen CO2e-Emissionen pro MWh Strom bzw. pro Tonne jeder Warenart, zur Menge der „indirekten Emissionen“ sowie zu dem im Ursprungsland bezahlten CO2-Preis gemacht werden (Art. 35 Abs. 2 CBAM-VO). Die Ermittlung der grauen Emissionen dürfte insbesondere bei „komplexen Waren“, d.h. Waren, deren für deren Herstellung Vormaterialien (Vorläuferstoffe) und Brennstoffe benötigt werden, die ihrerseits grauen Emissionen beinhalten, eine Herausforderung darstellen. Detaillierte Vorgaben zum CBAM-Bericht sind in der CBAM-Durchführungsverordnung (VO (EU) 2023/1773 vom 17. August 2023) geregelt. Der erste CBAM-Bericht war bis zum 31. Januar 2024 abzugeben.
Der Bericht war dabei über ein seitens der EU-Kommission bereitgestelltes „CBAM-Übergangsregister“ („Transitional CBAM Registry“) einzureichen. Der Zugang erfolgt über die jeweils zuständige nationale Behörde („NCA“) des Mitgliedstaats, in dem der Importeur ansässig ist.
Ab dem 1. Januar 2025 konnten Importeure den Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellen (Art. 5 CBAM-VO). Die Kommission hat in diesem Zusammenhang ein CBAM-Register eingerichtet (Art. 14 CBAM-VO).
Am 1. Januar 2026 hat die definitive Anwendungsphase der CBAM-VO begonnen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die betroffenen Waren nur noch durch zugelassene CBAM-Anmelder importiert werden, soweit keine Ausnahme nach Art. 2 und 2a CBAM-VO, insbesondere die mengenbezogene De-minimis-Schwelle, greift. Die CBAM-Anmelder müssen die mit den Waren verbundenen „grauen Emissionen“ ermitteln (Art. 7 CBAM-VO). Dies dürfte insbesondere dann eine große Herausforderung darstellen, wenn bei der Herstellung der Waren Vormaterialien und Brennstoffe verwendet werden, die ebenfalls graue Emissionen beinhalten.
Jährlich bis zum 30. September müssen die Importeure eine „CBAM-Erklärung“ für das vorangegangene Jahr abgeben (Art. 6 CBAM-VO). Die hier geforderten Angaben decken sich in etwa mit den Berichtspflichten des CBAM-Berichts aus der Übergangsphase. Erstmals fällig ist die CBAM-Erklärung am 30. September 2027 für das Jahr 2026.
Der CBAM-Anmelder muss für jede in der CBAM-Erklärung angegebene Tonne CO2e entsprechende CBAM-Zertifikate erwerben (Art. 20 CBAM-VO) und über das CBAM-Register jährlich bis zum 30. September – erstmals zum 30.September 2027 für Emissionen aus dem Jahr2026 – abgeben. Der Preis der CBAM-Zertifikate ergibt sich dabei aus dem Durchschnittspreis der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate in einer Kalenderwoche (Art. 21 Abs. 1 CBAM-VO). Detailliert werden die Berechnung und Veröffentlichung der Zertifikatspreise in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/956 vom 10. Dezember 2025 geregelt. Die abzugebende Anzahl der CBAM-Zertifikate kann gem. Art. 9 CBAM-VO reduziert werden, wenn der Importeur nachweisen kann, dass in dem Ursprungsland bereits ein CO2-Preis gezahlt wurde.
Verstöße gegen die Pflichten der CBAM-VO unterliegen ab 2026 einem eigenständigen Sanktionsregime, das wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen der jeweiligen Mitgliedsstaaten vorsieht.
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus wird aufgrund seiner hohen Komplexität Importeure von Waren aus Drittländern, die für die Erfüllung ihrer Pflichten maßgeblich auf Informationen von Anlagenbetreibern in Drittländern angewiesen sind vor große Herausforderungen stellen. Insbesondere die Ermittlung der grauen Emission bei der Herstellung von Waren mit einer Reihe von Vorprodukten gestaltet sich Rahmen einer globalisierten Lieferkette schwierig, da es keine weltweit einheitlichen und verbindlichen Standards für entsprechende Nachweis-Systeme gibt. Importeure und Anlagenbetreiber müssen innerhalb kurzer Zeit Monitoring- und Datenerhebungssysteme zur Erfüllung der inzwischen etablierten CBAM-Berichts- und Erklärungspflichten einrichten. Nach Abschluss der Übergangsphase gehen die Berichtspflichten ab dem 01. Januar 2026 in jährliche CBAM-Erklärungen über. Daneben sind Unternehmen Rechtsunsicherheiten ausgesetzt, da die CBAM-VO die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung des Warenkataloges vorsieht, was eine entsprechende Überwachung der EU-rechtlichen Vorschriften erforderlich macht.
Für betroffene Unternehmen ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit CBAM und hierbei insbesondere den komplexen Berichtspflichten unerlässlich. Damit sie die für den CBAM-Bericht erforderlichen Informationen erhalten, sollten sich Importeure zudem zeitnah mit ihren Zulieferern und Anlagenbetreibern in Drittländern in Verbindung setzen.
Gerne unterstützen wir Sie bei allen Herausforderungen rund um „CBAM“. Von der Prüfung und Bewertung potentiell betroffener Produkte, über die Beratung bei der Erstellung der im Januar fälligen CBAM-Berichte bis hin zu einer Vorbereitung auf die ab Januar 2026 anstehende Vollimplementierung der CBAM-VO – unser Team aus Experten aus dem Energiewirtschaftsrecht sowie dem Handels- und Vertriebsrecht rund um Dr. Markus Böhme, Dr. Martin Rothermel und Fiammetta Kremer begleitet Sie bei der Umsetzung dieses komplexen Regelwerkes.
Power Play: Renewable Energy Update
11. März 2026
Der „EEG 2027-Entw." sieht grundlegende Änderungen zum aktuellen EEG vor.
10. März 2026
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
23. Februar 2026
von Dr. Janina Pochhammer, Dr. Niels L. Lange, LL.M. (Stellenbosch)
23. Februar 2026
von mehreren Autoren
18. Februar 2026
11. Februar 2026
von Dr. Janina Pochhammer, Dr. Niels L. Lange, LL.M. (Stellenbosch)
26. Januar 2026
von Dr. Janina Pochhammer, Dr. Niels L. Lange, LL.M. (Stellenbosch)
14. Januar 2026
9. Januar 2026
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag)
19. Dezember 2025
15. Dezember 2025
28. November 2025
von mehreren Autoren
12. November 2025
22. Oktober 2025
von mehreren Autoren
13. Oktober 2025
25. September 2025
von mehreren Autoren
23. September 2025
18. September 2025
von mehreren Autoren
15. September 2025
15. September 2025
8. September 2025
8. September 2025
von Dr. Michael Brüggemann, Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag)
21. August 2025
5. November 2025
von Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag), Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
18. August 2025
von mehreren Autoren
7. August 2025
29. Juli 2025
9. Juli 2025
von mehreren Autoren
17. Juni 2025
von mehreren Autoren
20. Mai 2025
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
15. Mai 2025
von mehreren Autoren
8. Mai 2025
von mehreren Autoren
17. April 2025
von mehreren Autoren
2. April 2025
von mehreren Autoren
31. März 2025
von Dr. Christian Ertel, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
12. Februar 2025
10. März 2025
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
26. Februar 2025
von mehreren Autoren
29. Januar 2025
von mehreren Autoren
28. November 2024
von Dr. Christian Ertel, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
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11. November 2024
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30. Oktober 2024
von mehreren Autoren
18. September 2024
von Dr. Christian Ertel, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
10. September 2024
18. Juli 2024
von Dr. Patrick Vincent Zurheide, LL.M. (Aberdeen), Dr. Julia Wulff
11. Juli 2024
21. Mai 2024
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18. März 2024
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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15. Februar 2024
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16. Januar 2024
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28. Dezember 2023
von mehreren Autoren
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20. Dezember 2023
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21. Dezember 2023
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16. Oktober 2023
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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4. Oktober 2023
von mehreren Autoren
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29. September 2023
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12. September 2023
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1. September 2023
von Dr. Paul Voigt, Lic. en Derecho, CIPP/E, Alexander Schmalenberger, LL.B.
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25. August 2023
von Dr. Julia Wulff
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24. August 2023
von Dr. Niels L. Lange, LL.M. (Stellenbosch), Dr. Janina Pochhammer
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18. August 2023
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9. August 2023
von Birte Zeitner
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2. August 2023
von Birte Zeitner
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26. Juli 2023
von Dr. Julia Wulff
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12. Juli 2023
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6. Juli 2023
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20. Juni 2023
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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12. Mai 2023
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5. Mai 2023
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4. April 2023
von mehreren Autoren
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10. März 2023
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31. Januar 2023
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27. Januar 2023
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17. Januar 2023
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20. Dezember 2022
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20. Dezember 2022
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13. Dezember 2022
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7. Dezember 2022
von mehreren Autoren
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29. November 2022
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26. August 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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21. Juli 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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4. Juli 2022
von Dr. Paul Voigt, Lic. en Derecho, CIPP/E, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
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10. Juni 2022
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5. Mai 2022
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15. März 2022
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14. Februar 2022
Power Play: Renewable Energy Update
4. Februar 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Stefan Horn, LL.B.
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6. Januar 2022
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2. Dezember 2021
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21. September 2021
von Olav Nemling
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18. August 2021
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12. Juli 2021
von Carsten Bartholl
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8. Juni 2021
Power Play: Renewable Energy Update
25. Mai 2021
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29. März 2021
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23. März 2021
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9. März 2021
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21. Januar 2021
Der „EEG 2027-Entw." sieht grundlegende Änderungen zum aktuellen EEG vor.
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham) und Dr. Christian Ertel
von Fiammetta Kremer und Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)