20. April 2026
Veröffentlichungsreihe – 3 von 114 Insights
Geothermie rückt zunehmend in den politischen Fokus, da der Wärmesektor zwar den mit Abstand größten Anteil am Endenergieverbrauch ausmacht, der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmebereitstellung jedoch deutlich hinter dem Stromsektor zurückliegt. So lag der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch im Jahr 2024 bei rund 54,4 %, bei der Wärmebereitstellung hingegen nur bei rund 18,1 %. Für das Jahr 2025 liegen die vorläufigen Werte bei 55,1 % (Strom) bzw. 19,0 % (Wärme). Dies unterstreicht die Notwendigkeit, erneuerbare Wärmequellen – einschließlich der Geothermie – stärker zu erschließen. Ein Großteil der Energie für die Wärmeerzeugung stammt weiterhin aus fossilen Quellen, insbesondere aus Erdgas und Erdöl. Die Bedeutung des Wärmesektors sowie die Notwendigkeit einer Transformation der Wärmeversorgung zeigen sich auch darin, dass private Haushalte durch Heizen den größten Anteil am Endenergieverbrauch haben, was in der Regel mit der Freisetzung von Kohlendioxid verbunden ist.
Bei der Geothermie wird die in der Erdkruste gespeicherte Wärmeenergie genutzt. Dabei wird zwischen oberflächennaher Geothermie (bis 400 m Teufe) und Tiefengeothermie (über 400 m Teufe) unterschieden. Diese Tiefenabgrenzung ist inzwischen in mehreren Fachgesetzen verankert. Die Nutzung erfolgt technisch entweder über offene Systeme (hydrothermal: Förderung und Rückführung von Thermalwasser) oder über geschlossene Systeme (Sondenkreislauf) zur Wärmebereitstellung. Bei ausreichend hohen Temperaturen ist auch eine Stromproduktion möglich. In Deutschland liegen die hierfür in der Praxis regelmäßig benötigten Wassertemperaturen bei etwa 100 °C, die typischerweise erst in größeren Tiefen erreicht werden. Je nach Technologie können allerdings auch niedrigere Temperaturen genutzt werden, etwa im Organic-Rankine-Cycle-Verfahren (ORC). Die besonderen Vorteile der Geothermie im Wärmesektor sind ihre Wetterunabhängigkeit, ihre Grundlastfähigkeit sowie ihr vergleichsweise geringer Flächenbedarf. Damit eignet sie sich als Baustein einer dekarbonisierten Wärmeversorgung.
Derzeit werden in Deutschland nur etwa zwei Prozent des Wärmebedarfs durch Geothermie und Umweltwärme gedeckt. In Deutschland sind derzeit 42 tiefengeothermische Anlagen in Betrieb. Der überwiegende Teil dieser Anlagen erschließt die Erdwärme über mehrere tausend Meter tiefe Bohrungen und nutzt sie zur Wärmebereitstellung. Ein Teil der Anlagen erzeugt darüber hinaus Strom und speist diesen in das öffentliche Netz ein, teilweise in Kombination mit der Fernwärmeversorgung. Weitere 16 Anlagen befinden sich aktuell im Bau. Zudem ist die Zahl der Aufsuchungserlaubnisse in den vergangenen zwei Jahren deutlich gestiegen – von 82 im Januar 2023 auf inzwischen 155 Vorhaben in Planung. Diese Projekte könnten künftig eine Wärmeleistung von ein bis zwei Gigawatt bereitstellen und teilweise auch zur Stromerzeugung beitragen. Das technische und wirtschaftliche Potenzial gilt als erheblich, insbesondere bei Einbindung in Nah- und Fernwärmenetze. Günstige geologische Voraussetzungen bestehen in Strukturen mit überdurchschnittlichen Temperaturgradienten und förderbaren Reservoiren. Ein typisches Einsatzprofil ist die direkte Einspeisung von Wärme in Wärmenetze. Bei ausreichend hohen Temperaturen sind auch Kraft-Wärme-Kopplungs-Konfigurationen (KWK) möglich.
Zu den zentralen Herausforderungen zählen die standortspezifischen Umwelt- und Betriebsrisiken, die hohen Erkundungs- und Bohrkosten sowie das Fündigkeitsrisiko. Letzteres bezeichnet die Unsicherheit, ob in der Zieltiefe ausreichend ergiebiges und heißes Formationswasser angetroffen wird. Diese Faktoren haben die Nutzung der Tiefengeothermie trotz ihres Potenzials bislang gebremst. Zuletzt sind jedoch regulatorische Weichenstellungen erfolgt, um den Ausbau zu erleichtern.
Auch auf europäischer Ebene wird die Erschließung erneuerbarer Wärmequellen vorangetrieben. So sieht die geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) bis 2030 ein verbindliches Mindestziel von 42,5 % erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch vor, während 45 % indikativ angestrebt werden. Flankierend verlangt die RED III beschleunigte Genehmigungsverfahren.
Mit dem am 23. Dezember 2025 in Kraft getretenen Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) hat der Gesetzgeber einen eigenständigen Beschleunigungsrahmen für Geothermie, Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen geschaffen. Das Gesetz wirkt auf bestehende Verfahren im Fachrecht ein und enthält materielle sowie verfahrensrechtliche Erleichterungen. Ziel ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen – einschließlich deren Digitalisierung –, ohne eine eigenständige Vollzulassung außerhalb des Berg- und Wasserrechts zu schaffen.
Die Regelungen wirken als verfahrensrechtliches Instrumentenbündel, das sich über mehrere Rechtsgebiete erstreckt. Gleichzeitig bleibt die materiell-rechtliche Zielsetzung – die Beschleunigung ohne Abstriche beim Grund- und Trinkwasserschutz – im Wasserrecht gewahrt.
Geothermieprojekte unterliegen trotz des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes weiterhin dem einschlägigen Spezialfachrecht, insbesondere dem Berg- und Wasserrecht; eine eigenständige Vollzulassung ist nicht vorgesehen. Als erneuerbare Energie profitiert die Geothermie jedoch von den Fördermechanismen des EEG und unterliegt den Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes und Gebäudeenergiegesetz, das der Geothermie eine besondere Bedeutung für die Wärmeversorgung beimisst. Zusammen mit den verfahrensrechtlichen Erleichterungen des GeoBG bilden diese Normen den maßgeblichen Rechtsrahmen für die Aufsuchung, Gewinnung und Integration geothermischer Wärme in kommunale Versorgungsnetze.
Das Fündigkeitsrisiko bleibt ein zentraler wirtschaftlicher Hemmschuh. Selbst bei qualifizierter Vorerkundung lässt sich nicht gewährleisten, dass das Reservoir die erwartete Ergiebigkeit und Temperatur liefert. Entsprechend hoch ist das Investitionsrisiko, insbesondere bei kostenintensiven Dublettenbohrungen, also Paaren aus Förder- und Injektionsbohrung. Zwar adressieren die EEG-Vergütung für Geothermiestrom, die KWK-Zuschläge bei KWK-Konfigurationen und die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) die Wirtschaftlichkeit im Betrieb, jedoch nicht das Fündigkeitsrisiko in der Bohrphase.
Mit dem „KfW-Förderkredit Geothermie“ (Programm 572), der seit Dezember 2025 verfügbar ist, steht ein neues Finanzierungsinstrument zur Verfügung, das genau diese Lücke schließen soll. Pro Bohrprojekt können bis zu 25 Millionen Euro als zinsgünstiger Kredit bereitgestellt werden. Die Absicherung erfolgt über eine Kombination aus einer Fündigkeitsversicherung der Munich Re (30–70 % der Darlehenssumme) und einem KfW-Teilschulderlass für den nicht versicherten Anteil im Schadensfall. Damit kann die Bohrphase faktisch bis zu 100 % abgesichert werden. Die Versicherbarkeit wird vor Antragstellung projektbezogen geprüft. Erst bei positivem Ergebnis erfolgt die Aufforderung zur Antragstellung über einen Finanzierungspartner. Flankierend dazu ermöglicht die BEW die Investitionsförderung der Netzinfrastruktur und der Einbindung erneuerbarer Wärmequellen. Dies ist für die Abnahme geothermischer Wärme von zentraler Bedeutung.
Auf verfahrensrechtlicher Ebene adressiert das GeoBG typische Projekthürden, um die Vorhersehbarkeit zu erhöhen und die Koordinationskosten zu senken. Die bauplanungsrechtliche Privilegierung im Außenbereich erleichtert zudem die Standortsuche, ohne die naturschutzrechtlichen Anforderungen außer Kraft zu setzen.
Zudem sind beim Vertrieb von Wärme aus Geothermie vor allem die allgemeinen Regeln der AVBFernwärmeV zu beachten, soweit die Wärme als Fernwärme über Allgemeine Versorgungsbedingungen vertrieben wird. Relevant sind insbesondere Transparenzpflichten zu Vertragsbedingungen, Preisregelungen, Messung/Abrechnung, Laufzeit und Kündigung sowie die technischen und wirtschaftlichen Pflichten im Anschluss- und Versorgungsverhältnis.
Das bedeutet praktisch, dass die Preisbildung und die Leistungs-/Abrechnungslogik sauber, nachvollziehbar und vertraglich wirksam ausgestaltet sein müssen. Geothermie als Wärmequelle ändert somit nichts an den anwendbaren vertragsrechtlichen Vorgaben; maßgeblich ist, dass Wärme im Rahmen eines Fernwärmeversorgungsverhältnisses geliefert wird. Deshalb müssen Geothermieanbieter neben der technischen und energiewirtschaftlichen Projektstruktur auch die fernwärmerechtliche Vertragsstruktur mitdenken.
Im überarbeiteten und derzeit diskutierten Referentenentwurf zur AVBFernwärmeV werden nach den vorliegenden Informationen vor allem die Informationspflichten ausgeweitet und Regelungen zur Anpassung der Wärmeleistung neu gefasst. Relevant sind insbesondere mehr Transparenz zu Preisen, Preisgleitformeln, Netzverlusten und weiteren Netzdaten sowie die Zusammenführung bisheriger Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsregeln in die AVBFernwärmeV. Außerdem soll der Kunde künftig die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung einfacher anpassen können; bei größeren Reduktionen und bei Umstellung auf erneuerbare Energien soll ein weitergehendes Anpassungs- oder Kündigungsrecht bestehen.
Für Geothermieprojekte, deren Wärme als erneuerbar gilt, ist zudem relevant, dass die Debatte um die Behandlung erneuerbarer Wärmenetze im Entwurf noch nicht abschließend geführt ist; Verbände fordern teils eine stärkere Privilegierung von Netzen mit hohem Anteil erneuerbarer Wärme. Gleiches gilt für die derzeit geplante Anpassung des damaligen Gebäudeenergiegesetzes und heutigen Gebäudemodernisierungsgesetzes, die dadurch bedingte Wärmeplanung der Kommunen und die bislang äußerst umstrittene Pflicht von 65%-Erneuerbaren-Anteil beim Einbau neuer Heizungen.
Ob die tiefe Geothermie in Deutschland ein Eckpfeiler der Wärmeversorgung wird, hängt maßgeblich davon ab, ob die Kombination aus verfahrensrechtlicher Beschleunigung (GeoBG), wirtschaftlicher Risikoabsicherung – beispielsweise durch das KfW-Programm 572 – und zielgerichteter Wärmeplanung (WPG) dafür sorgt, dass die Projektpipeline zügig gefüllt wird und Projekte tatsächlich realisiert werden können. Der unionsrechtliche Rahmen (RED III) setzt ambitionierte Zielvorgaben und verlangt effiziente Genehmigungsverfahren, die durch das GeoBG in nationales Recht überführt werden.
Gleichzeitig bleiben einige Fragen offen: Eine systematische Erkundung und Bereitstellung geologischer Daten fehlt aktuell, würde aber die Eignungsprüfung im Rahmen der Wärmeplanung erheblich verbessern. In der Fachliteratur wird zudem eine weitergehende materielle Entlastung der Zulassungsregime diskutiert, etwa eine stärkere Konzentrationswirkung der bergrechtlichen Entscheidung gegenüber dem Wasserrecht. Schließlich gilt es, die Akzeptanz für geothermische Projekte durch transparente Kommunikation über Risiken und Nutzen sowie durch Beteiligung vor Ort zu stärken.
Der aktuelle Rechtsrahmen eröffnet ein Zeitfenster, das Projektentwickler, Kommunen und Investoren gezielt nutzen sollten. Dabei sind drei Handlungsfelder von besonderer Bedeutung:
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