Ein Urteil mit Signalwirkung: Die fristlose Kündigung eines Compliance-Verantwortlichen in Offenbach markiert einen Wendepunkt in der Praxis. Kläger im Kündigungsrechtsstreit war ein erfahrener Compliance Officer, dem vorgeworfen wurde, schwerwiegende Verdachtsmomente auf Regelverstöße im Unternehmen bewusst verharmlost und interne Untersuchungen ausgebremst zu haben. Die Unternehmensleitung reagierte mit fristlosen Kündigungen, die aus formellen Gründen scheiterten, da der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt und die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nicht eingehalten worden war. Das Arbeitsgericht Offenbach stellte jedoch klar: Grundsätzlich reicht die vorsätzliche Missachtung einer Verfahrensordnung zur Bearbeitung von Hinweisen auf Compliance-Verstöße aus, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Wer Prozesse auf dem Papier beschreibt, diese jedoch im Ernstfall ignoriert oder zweckentfremdet, verliert sowohl seine Vorbildfunktion als auch das notwendige Vertrauen. Papier allein genügt nicht. Entscheidend sind funktionierende Abläufe, klare Zuständigkeiten und authentische Transparenz. Die Angabe des Compliance Officers, er und sein Vorgesetzter, der General Counsel, hätten aufgrund von Arbeitsüberlastung nicht an die geltende Verfahrensordnung gedacht, bewertete das Gericht als Schutzbehauptung.
Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie kritisch, ob Ihr Compliance-System im Alltag wirklich das hält, was es verspricht. Verdachtsfälle müssen konsequent aufgeklärt und offen dokumentiert werden – ein Verwässern ist nicht akzeptabel. Klare Zuständigkeiten, Transparenz und ein wirksames Meldesystem sind unverzichtbar. Fördern und fordern Sie eine gelebte Verantwortung – alles andere ist riskant, vor allem für die Compliance-Verantwortlichen.