28. Januar 2025
Veröffentlichungsreihe
Auf Grund der steigendenden rechtlichen Anforderungen ist das Thema Nachhaltigkeit im Unternehmen nicht mehr (nur) eine Frage der Unternehmensstrategie, sondern auch der rechtlichen Umsetzung. Zukünftig werden mehr als 50.000 Unternehmen in Europa einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht nach den Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlichen müssen. Auch Non-EU-Unternehmen können von diesen Pflichten betroffen sein, die ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung in der EU haben. Die Konzernberichterstattung tritt damit in den Vordergrund. Dies bindet Ressourcen aus unterschiedlichen Fachabteilungen. Insoweit muss sich jedes Unternehmen die Frage stellen, ob eine ESG-Abteilung zur Sammlung und Aufbereitung der Daten und Informationen aus den Fachabteilungen notwendig ist. Aus unserer Sicht ist dies mit einem klaren „Ja“ zu beantworten, wobei die Nähe zur Rechts- und/oder Compliance Abteilung empfehlenswert ist, um den hohen rechtlichen Anforderungen an die Umsetzung der Nachhaltigkeitsbemühungen gerecht zu werden.
Autorin: Dr. Rebekka Krause
Ausgangslage: 2018 liefert ein Lieferant zehn Bauteile á 10.000 € an seinen Kunden. Der Kunde bezahlt fünf Bauteile fristgerecht, drei Bauteile erst nach diversen Mahnungen und Gesprächen. Zwei Bauteile werden nicht bezahlt. 2019 meldet der Kunde Insolvenz an. 2023 verlangt der Insolvenzverwalter des Kunden vom Lieferanten 30.000 € zurück und droht zugleich Klage an.
Die Insolvenzordnung sieht in den §§ 129 ff. Tatbestände vor, über welche ein Insolvenzverwalter einen Vermögensgegenstand, in der Regel Geld, vom Geschäftspartner des später insolventen Unternehmens zurückverlangen kann. Bei der sog. Vorsatzanfechtung sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor der Insolvenzantragstellung vorgenommen hat, anfechtbar. Dafür muss der Insolvenzverwalter u.a. beweisen, dass der Anfechtungsgegner, im Beispiel der Lieferant, zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung(en) Kenntnis vom sog. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des später insolventen Kunden hatte. Dafür wiederum muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass der Lieferant nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des (später) insolventen Kunden kannte.
Um einer solchen Inanspruchnahme zuvorzukommen, ist auf Krisen-Indikatoren bei Geschäftspartnern zu achten. Sind solche erkannt, kann durch eine bewusste, sensibilisierte Kommunikation mit dem Kunden eine belastbare Linie zur Abwehr solcher Ansprüche aufgebaut werden. Was typische Krisen-Indikatoren sind und wie dann vorzugehen ist, ist Teil der folgenden Kolumne.
Autor: Dr. Leonard Szabó
Das Arbeitsrecht wird zunehmend zum Strafrecht. So könnte man, etwas zugespitzt, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommentieren, mit der die Freisprüche im VW-Betriebsrats-Verfahren Anfang des Jahres aufgehoben wurden. Denn hier wurde (erneut) ein eigentlich arbeitsrechtlicher Sachverhalt von einem Strafsenat des BGH entschieden. Vereinfacht besagt diese Entscheidung: Sofern die Vergütung eines Mitglieds des Betriebsrates höher ist als rechtlich geboten, können sich die Verantwortlichen im Unternehmen wegen einer Untreue strafbar machen. Wie hoch die Vergütung eines Betriebsratsmitgliedes aber sein darf, damit sie nicht strafbar ist, besagt die BGH-Entscheidung nicht. Sie lässt die Unternehmen bei der Findung der „richtigen“ Vergütung alleine. Die Regeln zur Vergütungshöhe bei Mitgliedern des Betriebsrates sind in der praktischen Anwendung aber hochkomplex und juristisch umstritten. Auch eine zu geringe Vergütung kann wegen Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern ein Strafbarkeitsrisiko begründen. Es ist der Compliance daher zu raten, die bisherige Vergütungspraxis einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen, hierbei aber auch die arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu beachten.
Autor: Jan-Patrick Vogel, LL.M
12. März 2026
12. März 2026
von Thomas Kahl, Jan-Patrick Vogel, LL.M. (Stellenbosch University)
12. März 2026
von Isabel Bäumer
22. Dezember 2025
25. November 2025
2. Oktober 2025
von Isabel Bäumer
23. September 2025
Inhalt:▪️Dr. Martin Knaup: Wie sich Compliance-Standards aus der Geldwäscheprävention der Finanzbranche zunehmend auch auf andere Wirtschaftszweige übertragen lassen.▪️Dr. Verena Ritter-Döring und Thomas Kahl: Die Financial Data Access Regulation (FIDA) erweitert ab 2027 den Zugang zu Finanzdaten und schafft dabei hohe Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen für Unternehmen.▪️Sebastian Rünz und Louis Warnking: Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bringt neue, weitreichende Sorgfaltspflichten für Lieferketten mit sich, räumt Unternehmen zugleich mehr Zeit zur Umsetzung ein.
28. Januar 2025
von mehreren Autoren
Inhalt:▪️Sebastian Rünz und Julius Dahmen: Die geplante EU-Richtlinie CSDDD im Vergleich mit dem deutschen Lieferkettengesetz – deutlich mehr Unternehmen werden von verschärften Sorgfaltspflichten betroffen sein.▪️Dr. Leonard Szabó: Wie Unternehmen durch vorsichtige Kommunikation und gezielte Maßnahmen die Anfechtung von Zahlungen in Krisensituationen vermeiden können.▪️Dr. Anne Förster und Mareike Christine Gehrmann: Analyse zur Einführung generativer KI wie ChatGPT aus Compliance-Perspektive – datenschutzrechtliche, urheberrechtliche und ethische Schutzmaßnahmen sind notwendig.
28. Januar 2025
von mehreren Autoren
Inhalt:▪️Mareike Christine Gehrmann und Dr. Anne Förster: Die stufenweise Einführung der EU-KI-Verordnung ab August 2024 – wie sich Unternehmen frühzeitigen durch eigene KI-Kompetenzteams vorbereiten können.▪️Dr. Benedikt Rohrßen: Wie KI einerseits zur Unterstützung von Compliance-Prozessen eingesetzt werden kann und andererseits selbst strengen Compliance-Anforderungen unterliegt.
28. Januar 2025
von mehreren Autoren
Inhalt: ▪️Dr. Martin Knaup: Die Geschäftspartnerprüfung („Know your Customer“, KYC) ist zunehmend unverzichtbares Instrument zur Vermeidung externer Compliance-Risiken und Einhaltung regulatorischer Anforderungen.▪️Dr. Michael Brüggemann und Tim Hendricks: Der neue Leitfaden der EU-Kommission zur Sanktions-Compliance soll Unternehmen bei der Vermeidung von Sanktionsumgehungen unterstützen.▪️Lara Nonnenmühlen: Warum bei der Umsetzung des Lieferkettengesetzes auch kartellrechtliche Vorgaben unbedingt berücksichtigt werden müssen.
28. Januar 2025
von mehreren Autoren
Inhalt: ◾ Dr. Rebekka Krause: Unternehmen benötigen eine ESG-Abteilung aufgrund steigender rechtlicher Nachhaltigkeitsanforderungen (CSRD) ◾ Dr. Leonard Szabó: Insolvenzverwalter können Zahlungen anfechten, wenn der Empfänger von der Zahlungsunfähigkeit des Kunden wusste. Unternehmen sollten Krisenindikatoren beachten ◾ Jan-Patrick Vogel, LL.M.: Überhöhte oder zu geringe Vergütungen von Arbeitnehmervertretern bergen Strafbarkeitsrisiken. Unternehmen sollten ihre Vergütungspraxis prüfen
28. Januar 2025
von Dr. Rebekka Krause, Jan-Patrick Vogel, LL.M. (Stellenbosch University)
von mehreren Autoren
Wichtigste Fragen aus Sicht der Compliance-, Rechts- und Personalabteilung
von mehreren Autoren
Ab dem 17. Dezember 2023 gilt die Verpflichtung, ein Hinweisgebersystem einzurichten.