13. Juli 2026
Veröffentlichungsreihe – 2 von 27 Insights
Ein bedeutendes Vorhaben im deutschen Luftverkehrsrecht hat konkrete Gestalt angenommen: Die Bundesregierung hat eine neue Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen (AVV Flugplätze) erarbeitet, die als Bundesrats-Drucksache 214/26 am 16. April 2026 eingebracht wurde und der der Bundesrat am 12. Juni 2026 mit inhaltlichen Maßgaben zugestimmt hat. Mit Kabinettsbeschluss vom 01. Juli 2026 hat die Bundesregierung die Änderungen des Bundesrates gebilligt. Das Regelwerk richtet sich vor allem an Luftfahrtbehörden, Flugplatzbetreiber und Planer – hat aber über Sicherheitsanforderungen und Umweltvorgaben spürbare Auswirkungen auf Kommunen, Investoren und die Luftfahrtbranche insgesamt.
Kern der Reform ist die klare Ausrichtung am europäischen Luftrecht: Das bisherige nationale Flugplatzrecht war über viele Jahre hinweg auf zahlreiche Einzelvorschriften verteilt und in Teilen veraltet. Mit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung (EU) 2018/1139 und der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wurden viele der bisherigen Richtlinien und Gemeinsamen Grundsätze im EASA-Anwendungsbereich obsolet. Für Flugplätze außerhalb des EASA-Anwendungsbereichs bestanden zudem erhebliche Abweichungen von den aktuellen ICAO-Vorgaben.
Die Lösung: Eine Zusammenführung aller bislang geltenden Richtlinien, Gemeinsamen Grundsätze und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften in einem einzigen Regelwerk. Die AVV verankert EASA-Regularien und technische Standards ausdrücklich als Maßstab für die nationale Vollzugspraxis. Damit werden bisher nur punktuell berücksichtigte europäische Vorgaben systematisch in verwaltungsrechtliche Handlungsanweisungen überführt und schaffen so mehr Rechtsklarheit im Zusammenspiel von LuftVG, luftrechtlichen Verordnungen und EU-Recht.
Mit dem Inkrafttreten der AVV Flugplätze werden gleichzeitig zwölf bisherige Einzelvorschriften außer Kraft treten, darunter u. a. die Gemeinsamen Grundsätze über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen (2023), die Richtlinien für die Hindernisfreiheit (2001) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung von Hubschrauberflugplätzen (2005).
Die neue AVV unterscheidet genehmigungspflichtige Flugplätze nach § 6 LuftVG in drei Kategorien, je nach Einbindung in das europäische Luftrecht.
Flugplätze, die vollständig in den Anwendungsbereich der VO (EU) 2018/1139 fallen und nicht ausgenommen sind, unterliegen unmittelbar den europäischen Vorschriften. Für sie hat die AVV keine eigene Rechtswirkung, sondern dient nur als „bewährte Praxis“ zur Auslegung und Bewertung im Einzelfall – praktisch relevant vor allem für große Verkehrsflughäfen.
Flugplätze, die nach Art. 2 Abs. 7 der VO (EU) 2018/1139 vom direkten EASA-Regime ausgenommen sind, müssen dennoch die grundlegenden Anforderungen nach Art. 33 und Anhang VII erfüllen. Hier wirkt die AVV als Nachweisinstrument: Wer ihre Vorgaben einhält, zeigt, dass die europäischen Grundanforderungen erfüllt sind. Das betrifft insbesondere viele Verkehrs- und Sonderlandeplätze sowie Segelfluggelände.
Schließlich gibt es Flugplätze, die ausschließlich nationalem Recht unterliegen und nicht in die europäische Systematik eingebunden sind. Für diese wird die AVV unmittelbar und verbindlich gelten; ihre technischen und organisatorischen Vorgaben sind direkt zu erfüllen. Die AVV wird hier zukünftig der maßgebliche Vollzugsmaßstab sein.
Für Flugplätze der Bundeswehr, der Truppen der NATO-Vertragsstaaten, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie Truppen, die aufgrund gesonderter Vereinbarungen in Deutschland üben, gilt die AVV Flugplätze grundsätzlich, jedoch mit einer wichtigen Einschränkung nach § 1 Abs. 2 AVV: Diese Hoheitsträger dürfen von den Regelungen der AVV abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist und dabei die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berücksichtigt wird.
Das Herzstück der AVV ist die Verankerung von ICAO-Anhang 14 als maßgeblichen technischen Standard (§ 2 AVV). Die anerkannten Regeln der Technik werden eingehalten, wenn die jeweils geltende Fassung von Anhang 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt erfüllt wird. Standards der ICAO sind umzusetzen; Empfehlungen sind im Ermessen der Luftfahrtbehörden zu berücksichtigen. Abweichungen bleiben unter strengen Voraussetzungen möglich – ein akzeptables Sicherheitsniveau muss vom Vorhabenträger fachgutachterlich nachgewiesen werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die geplante Neuregelung zur Hindernisbegrenzung (§ 8 AVV). Die Regel-Gefährdungsvermutung soll gelten, wenn Bauwerke innerhalb der Platzrunde, bei einem Abstand von weniger als 400 Metern zum Gegenanflug oder weniger als 850 Metern zu sonstigen Platzrundenteilen oder im Bereich von 1.000 Metern zu Ein- und Ausflugkorridoren errichtet werden sollen.
Auf Betreiben des Bundesrates soll die Regelung ausdrücklich um Anforderungen für Windenergieanlagen erweitert werden: Bei der Bewertung sind künftig neben Höhe und Lage auch der Rotordurchmesser, die Betriebsweise und insbesondere Nachlaufturbulenzen zu berücksichtigen. Hintergrund ist, dass moderne Windenergieanlagen mit ihren erheblich gestiegenen Bauhöhen und Rotordurchmessern durch pauschale Abstandswerte allein nicht mehr sachgerecht erfasst werden können. In Zweifelsfällen ist eine gutachtliche Stellungnahme („aeronautical study”) einzuholen, deren Kosten der Vorhabenträger zu tragen hätte.
Die AVV integriert zudem Vertiports (§ 13 AVV) – Flugplätze für Luftfahrzeuge mit Senkrechtstart- und -landefähigkeit (VCA / VTOL-capable aircraft) – als neue Infrastrukturform in das Gesamtregelwerk. Für Vertiports gelten ergänzend zu den Bestimmungen des ICAO-Abkommens, Anhang 14, Band II die Anforderungen der Prototype Technical Specifications for the Design of VFR Vertiports for Operation with Manned VTOL-Capable Aircraft Certified in the Enhanced Category der EASA. Damit bereitet die Verwaltungsvorschrift den regulatorischen Boden für die Urban Air Mobility der Zukunft.
Besonders augenfällig ist der Detaillierungsgrad der AVV bei Sicherheitsorganisation, Rettungs- und Feuerlöschwesen (§§ 26 – 41 AVV). Die AVV definiert bundeseinheitlich, welche Strukturen, Qualifikationen, Ausrüstung und Abläufe auf Flugplätzen vorzuhalten sind – von Alarmierungswegen über Dokumentationspflichten bis zu Einsatzbereitschaft und Prüfintervallen. Für Betreiber bedeutet das: weniger Interpretationsspielräume, dafür klarere Anforderungen, die sich in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren direkt wiederfinden werden.
Die AVV soll für alle ab Inkrafttreten neu eingereichten Genehmigungsanträge gelten. Für laufende Verfahren hätte die zuständige Luftfahrtbehörde je nach Bearbeitungsstand zu entscheiden. Bestehende Flugplätze müssten ihre Anlage und ihren Betrieb im Rahmen von Instandhaltungs- und Umbaumaßnahmen sukzessive an die neuen Vorgaben anpassen.
Die AVV Flugplätze markiert einen deutlichen Schritt hin zu einem modernen, europarechtskonformen Vollzugsrahmen für Flugplätze. Sie kombiniert aktuelle Sicherheitsstandards, verbindliche Umwelt- und Lärmschutzvorgaben sowie klarere Genehmigungs- und Aufsichtsmaßstäbe zu einem einheitlichen Referenzpunkt für Behörden und Flugplatzbetreiber. Das bringt mehr Rechtsklarheit und Vergleichbarkeit, verlangt aber zugleich eine sorgfältige Anpassung interner Prozesse, Konzepte und Dokumentation.
Die geplante AVV Flugplätze dürfte mehr Klarheit, mehr Einheitlichkeit und eine konsequente Ausrichtung am internationalen ICAO-Standard mit sich bringen. Flugplatzbetreiber sollten ihre bestehenden Genehmigungen, Notfallpläne und Ausrüstungen auf Konformität mit den neuen Anforderungen prüfen. Vorhabenträger von Bauprojekten in Flugplatznähe – insbesondere von Windenergieanlagen – sollten schon jetzt die neuen Prüfmaßstäbe zu Hindernissen und Turbulenzen einkalkulieren.
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