12. Mai 2026
Veröffentlichungsreihe – 2 von 22 Insights
Deutschland rüstet auf. Die Verteidigungsausgaben 2026 belaufen sich auf 108,2 Milliarden Euro – 82,69 Milliarden Euro aus dem regulären Wehretat und 25,51 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Bundeswehr. Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität von 500 Milliarden Euro, die Befreiung der Verteidigungsausgaben von der Schuldenbremse durch Änderung des Art. 115 GG und die knapp 48 Milliarden Euro für militärische Beschaffung allein in diesem Jahr haben die fiskalischen Grundlagen für den größten militärischen Aufbau seit Gründung der Bundesrepublik gelegt.
Die Bundesregierung strebt an, die deutschen Verteidigungsausgaben bis 2029 auf über 150 Milliarden Euro jährlich zu steigern und damit das NATO-Kernausgabenziel von 3,5 % des BIP zu erreichen. Bundeskanzler Friedrich Merz hat das Ziel ausgegeben, die Bundeswehr zur stärksten konventionellen Streitkraft Europas auszubauen.
Doch zwischen politischem Willen und militärischer Realität liegt ein Nadelohr, das weder mit Geld noch mit Gesetzen allein zu beseitigen ist: der Faktor Mensch.
Der Bundesverband der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (BDSV) hat seine Mitgliederzahl seit 2022 vervielfacht: von rund 70 Unternehmen auf mittlerweile über 550. Nach einer Studie von EY und der Dekabank sind derzeit rund 360.000 Menschen in der deutschen Rüstungsindustrie tätig; einzelnen Schätzungen zufolge könnte diese Zahl in den kommenden Jahren auf bis zu 700.000 anwachsen. Allein Hensoldt plant 1.600 Neueinstellungen für 2026 und hat hierfür bereits eine Kooperationsvereinbarung mit dem Continental-Spin-off Aumovio geschlossen, um bis zu 600 Beschäftigte aus der Automobilindustrie zu übernehmen. Die Bundeswehr selbst soll 2026 um bis zu 10.000 zusätzliche Soldatinnen und Soldaten wachsen.
Die Stellenausschreibungen in der Rüstungsindustrie liegen deutlich über dem Vorkrisenniveau. Gleichzeitig gehen die Babyboomer in den Ruhestand, ohne dass nachwachsende Jahrgänge den Bedarf decken könnten. Die Branche steht im Wettbewerb um dieselben Profile – Ingenieure, Softwareentwickler, Systems Engineers, Elektroniker –, die auch die zivile Technologiebranche und der öffentliche Sektor nachfragen. Die Auftragsbücher sind historisch voll, aber die Bewerberpools sind leer.
Ein besonders dynamisches Beispiel für diese Entwicklung sind unbemannte Systeme (UxS). Am 9. September 2025 drangen mindestens 19 russische Drohnen in den polnischen Luftraum ein. Mindestens acht davon wurden abgeschossen – überwiegend durch niederländische F-35-Kampfjets, unterstützt von polnischen F-16, einem italienischen AWACS-Flugzeug und deutschen Patriot-Systemen. Es war das erste Mal seit Beginn des russischen Angriffskriegs, dass NATO-Streitkräfte russische Flugobjekte über Allianzgebiet abfingen.
Die EU reagierte mit der European Drone Defence Initiative (EDDI), die bis Ende 2026 eine erste operative Fähigkeit erreichen soll. Auf nationaler Ebene treibt die Luftwaffe die Einführung von Collaborative Combat Aircraft voran. Die Skalierung dieser Programme hängt unmittelbar vom Zugang zu hochspezialisiertem Personal ab: KI-Spezialisten, Sensorik-Ingenieure, Softwareentwickler für autonome Systeme. Genau dieses Profil ist am Arbeitsmarkt am knappsten.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Ausrüstung der Truppe nicht nur eine Frage des Geldes, sondern auch der Geschwindigkeit ist. Am 14. Februar 2026 trat das von Verteidigungsminister Pistorius initiierte Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwPBBG) in Kraft. Es gilt bis Ende 2035 und erweitert den Anwendungsbereich beschleunigter Vergabeverfahren auf sämtliche Bedarfe der Bundeswehr – einschließlich ziviler Bedarfe wie Sanitätsmaterial und Kasernenbauten. Direktvergaben werden erleichtert, Innovationspartnerschaften erstmals für den Verteidigungssektor eingeführt, die Pflicht zur Losvergabe bis 2030 ausgesetzt.
Auch auf europäischer Ebene bewegt sich viel: Das Defence Readiness Omnibus Paket der EU-Kommission, der Aktionsplan zu Drohnen- und Anti-Drohnensicherheit und das SAFE-Programm zur Verteidigungsfinanzierung setzen Impulse für eine engere industrielle Zusammenarbeit. Selbst auf Landesebene – etwa in Bayern – werden Bau- und Genehmigungsvorschriften zugunsten der Rüstungsproduktion angepasst.
Doch während sich das Vergabe- und Regulierungsrecht beschleunigt, stellt sich die Frage, ob das Arbeitsrecht und die Verwaltungspraxis Schritt halten.
Die arbeitsrechtlichen Herausforderungen der Verteidigungsindustrie sind branchenspezifisch und vielschichtig:
Sicherheitsüberprüfungen als Flaschenhals. Wer mit Verschlusssachen arbeitet, braucht eine Freigabe nach dem SÜG (Ü1, Ü2 oder Ü3, je nach Geheimhaltungsgrad). Diese Verfahren dauern laut BDSV bis zu einem Jahr – ein Zeitraum, den sich ein Markt im Aufwuchsmodus nicht leisten kann. Arbeitsvertraglich müssen Unternehmen Lösungen finden: bedingte Verträge (§ 158 BGB), Überbrückungseinsätze in nicht-eingestuften Bereichen, kluge Eskalationsverfahren bei Nichtfreigabe.
Branchenwechsel aus der Automobilindustrie. Die gegenläufige Entwicklung von Automobil- und Rüstungsbranche eröffnet strategische Rekrutierungskanäle. Die Kooperation zwischen Hensoldt und Aumovio zeigt exemplarisch, wie strukturierte Übergänge gelingen können – wirft aber auch Fragen auf, die von § 613a BGB über das AÜG bis hin zur Gestaltung attraktiver Anreizpakete und Bleibeprämien reichen.
Standortkonversion. Immer mehr Unternehmen stellen von ziviler auf militärische Produktion um – eine sogenannte „umgekehrte Standortkonversion“. Arbeitsrechtlich ist dies ein Transformationsprozess: Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, Interessenausgleich und Sozialplan, Umqualifizierung der Belegschaft – und nicht zuletzt die Frage, wie mit Arbeitnehmern umzugehen ist, die aus Gewissensüberzeugung (Art. 4 GG) die Mitarbeit an Rüstungsprodukten verweigern.
Scheinselbständigkeit als existenzielles Risiko. Die Personalknappheit verleitet zum verstärkten Einsatz von Freelancern. Im Verteidigungssektor, dessen Geschäft auf öffentlichen Aufträgen beruht, kann eine festgestellte Scheinselbständigkeit nicht nur zu Nachzahlungen und Strafbarkeit nach § 266a StGB führen, sondern über § 21 SchwarzArbG zum dreijährigen Ausschluss vom Vergabeverfahren – ein existenzgefährdendes Szenario.
Betriebsverfassung und Geschwindigkeit. Schneller Personalaufbau, neue IT-Systeme, Compliance-Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen – all dies löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus (§§ 87, 99 BetrVG). Kreative Lösungen sind gefragt: VS-Ausschüsse in Analogie zu § 125 BPersVG, IT-Rahmenbetriebsvereinbarungen, frühzeitige SÜG-Freigabe für BR-Mitglieder.
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