4. Juni 2026
Veröffentlichungsreihe – 2 von 24 Insights
Die Geschichte der Kriegsführung ist von Zäsuren geprägt, in denen technologische Innovationen das vorherrschende Paradigma in kürzester Zeit grundlegend infrage stellten. Während das Maschinengewehr im Ersten Weltkrieg das Ende der Kavallerie einläutete, kennzeichnet heute die Integration von Künstlicher Intelligenz (KI) und autonomen Systemen einen vergleichbaren Umbruch in der mechanisierten Kriegsführung.
Mit den gegenwärtigen technischen Möglichkeiten von LAWS (Lethal Autonomous Weapons Systems) sind bereits Waffensysteme auf dem Gefechtsfeld im Einsatz, die nach ihrer Aktivierung eigenständig Ziele suchen, identifizieren, auswählen und angreifen können, ohne dass ein Mensch in Echtzeit intervenieren muss. Diese Systeme operieren auf der höchsten Stufe der Autonomie, bei der der Mensch vollständig aus dem Entscheidungszyklus entfernt ist; sogenannter Human-out-of-the-loop.
In modernen Konflikten versuchen die Parteien, die Kommunikation und Navigation des Gegners gezielt durch Jamming (Störsender) zu beeinträchtigen. Ein zentraler Bestandteil der Elektronischen Kriegsführung (Electronic Warfare, EW) ist die Fernmelde- und elektronische Aufklärung (Signals Intelligence, SIGINT), bei der gegnerische Signale abgefangen und ausgewertet werden, um Positionen oder Absichten zu identifizieren. Der technologische Wettlauf konzentriert sich darauf, Künstliche Intelligenz in Drohnen so zu integrieren, dass diese auch bei massiven EW-Störungen – etwa beim Ausfall von GPS – weiterhin autonom navigieren und Ziele erfassen können.
Die Verknüpfung der Begriffe LAWS und EW ist von zentraler Bedeutung: Der Einsatz von LAWS wird häufig damit begründet, dass diese auch unter erheblichen EW-Bedingungen – insbesondere bei Wegfall jeglicher Fernsteuerungsmöglichkeit – ihre Einsatzfähigkeit bewahren.
Einen solchen Wendepunkt in der militärischen Lehrmeinung markierte das NATO-Manöver im Herbst 2025. Im Rahmen eines simulierten Hochintensitätskonflikts gelang es zwei kleinen ukrainischen Einheiten, die primär mit KI-gestützten Drohnenschwärmen ausgerüstet waren, zwei vollständige NATO-Panzerbataillone innerhalb weniger Stunden operativ außer Gefecht zu setzen. Entscheidend waren taktische Disruption und technische Fähigkeiten zur Überwindung der Abwehr: Die ukrainischen Einheiten agierten ohne klassische Frontlinie und setzten stattdessen auf eine KI-gestützte Sättigungsstrategie. Die autonomen Systeme identifizierten gezielt Schwachstellen in der aktiven Panzerung und koordinierten ihre Angriffe so, dass die elektronischen Gegenmaßnahmen der Panzerbataillone durch die schiere Masse sowie die frequenzadaptive Steuerung der KI überfordert wurden.
Die Erkenntnis dieses Manövers ist substantiell: Schwere mechanisierte Verbände sind ohne einen adäquaten autonomen Schutzschirm gegen KI-gesteuerte Präzisionsschwärme kaum noch überlebensfähig.
Diese Entwicklung wird in der Fachliteratur als die „Dritte Revolution“ der Kriegsführung (Revolution in Military Affairs, RMA) eingeordnet. Nach der Erfindung des Schießpulvers und der Atomwaffen, definiert nun die KI-gestützte Autonomie die „Dritte RMA“. Im Kern geht es nicht mehr allein um Fernsteuerung (Human-in-the-loop), sondern um die Fähigkeit von Systemen, in offenen und unvorhersehbaren Umgebungen vollständig autonom – gemäß der einschlägigen Definition – zu agieren.
Das NATO-Manöver im Herbst 2025 erschütterte das Vertrauen in schwere mechanisierte Verbände nachhaltig.
Während Luftdrohnen derzeit die öffentliche Aufmerksamkeit beherrschen, vollzieht sich unterhalb der Meeresoberfläche eine ebenso weitreichende Transformation. Unbemannte maritime Systeme (Unmanned Maritime Systems, UMS), differenziert in Überwassersysteme (Unmanned Surface Vehicles, USV) und Unterwassersysteme (Unmanned Underwater Vehicles, UUV), haben sich zu zentralen Instrumenten der Machtprojektion und der Sicherung kritischer Infrastrukturen entwickelt.
Die gegenwärtige Lage im Roten Meer und im Persischen Golf verdeutlicht die zunehmende Relevanz von Seedrohnen für die Absicherung internationaler Seehandelswege.
Die Sabotage der Nord-Stream-Pipelines im Jahr 2022 markierte einen Wendepunkt für den Schutz unterseeischer Infrastruktur. Die Sicherung von Seehandelswegen ist heute ohne den Einsatz unbemannter maritimer Systeme (UMS) kaum noch vorstellbar.
Technologische Überlegenheit entbindet nicht von der strikten Beachtung des humanitären Völkerrechts (ius in bello). Jedes autonome System ist an vier fundamentalen Grundprinzipien zu messen:
Der Einsatz von Waffengewalt muss stets in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten militärischen Ziel stehen. Bei sogenannten „Human-out-of-the-loop“-Systemen ist fraglich, ob ein Algorithmus die im Einzelfall gebotene Angemessenheit bewerten kann. Während KI-basierte Systeme zivile Kollateralschäden quantitativ erfassen können (CDEM-Methodik), fehlt ihnen das moralische Korrektiv für eine qualitative Abwägung der Angemessenheit, sodass „Human-out-of-the-loop“-Systeme aus völkerrechtlicher Sicht hochproblematisch bleiben.
LAWS (Lethal Autonomous Weapons Systems) haben strikt zwischen Kombattanten und Zivilpersonen zu differenzieren. In Konfliktsituationen wie in der Ukraine oder Bergkarabach, in denen Kombattanten gezielt eine Vermischung mit der Zivilbevölkerung herbeiführen, stoßen rein sensorbasierte Systeme an ihre technischen Grenzen. Systeme, die diese Unterscheidung nicht leisten können, gelten als „unterscheidungsloses Mittel“ und sind völkerrechtlich verboten.
Dieses Prinzip verpflichtet dazu, sämtliche praktisch umsetzbaren Vorsichtsmaßnahmen („feasible precautions“) zu ergreifen, um zivile Opfer weitestmöglich zu minimieren. Technisch impliziert dies die jederzeitige Möglichkeit, einen Angriff durch einen „Not-Aus“-Mechanismus abzubrechen. Besonders herausfordernd ist für autonome Systeme der Schutz von Personen, die hors de combat (kampfunfähig) sind, da dies erhebliche technische und rechtliche Hürden mit sich bringt.
Die Martens’sche Klausel statuiert, dass auch in Fällen, die nicht ausdrücklich durch völkerrechtliche Verträge geregelt sind, der Schutz des „öffentlichen Gewissens“ für alle Menschen gilt. Die Entscheidung über Leben und Tod darf nicht ausschließlich einem Algorithmus übertragen werden, da dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (Objektformel).
Die „Dritte RMA“ transformiert die industrielle Basis der Verteidigungswirtschaft grundlegend; der Schwerpunkt verlagert sich von exklusiven Einzelplattformen („Exquisite Platforms“) hin zu massenhafter Produktion und softwarebasierter Systemintegration („Mass and Software“).
Die Beschaffung KI-gestützter Systeme wirft komplexe nationale Rechtsfragen auf, die den Rahmen des Völkerrechts deutlich überschreiten.
Der technologische Übergang zu „Human-out-of-the-loop“-Systemen erscheint trotz gewichtiger ethischer Vorbehalte kaum umkehrbar.
4. Juni 2026
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