23. Juni 2026
Veröffentlichungsserie
Seit vergangenem Freitag, dem 19. Juni 2026, müssen Unternehmen Verbraucherinnen und Verbrauchern bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen eine direkte elektronische Widerrufsmöglichkeit bereitstellen: den sogenannten „Widerrufsbutton“.
Die neue Pflicht beruht auf der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 in deutsches Recht. Im Mittelpunkt steht der neue § 356a BGB, der Unternehmen verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der jeweiligen Online-Benutzeroberfläche eine einfache, klar erkennbare und jederzeit zugängliche Möglichkeit zur Erklärung des Widerrufs bereitzustellen.
Unternehmen aller Branchen haben sich in den letzten Wochen und Monaten intensiv mit der Umsetzung der neuen Vorgaben befasst. Die Umsetzungsfrist ist abgelaufen, es bleiben aber noch viele Fragen offene – insbesondere für den Automobilsektor.
Für OEMs und Anbieter digitaler Fahrzeugservices sind die Neuerungen besonders relevant. Denn im Automotive-Sektor werden digitale Verträge längst nicht mehr nur über klassische Websites oder Apps abgeschlossen oder verwaltet. Immer häufiger erfolgen Vertragsabschlüsse auch über In-Car-Stores, Fahrzeug-Head-Units, Connected-Service-Portale oder Functions-on-Demand-Angebote.
Betroffen sein können insbesondere:
Je nach Ausgestaltung des jeweiligen Dienstes müssen Anbieter betroffenen B2C-Nutzern künftig ermöglichen, Verträge entsprechend den gesetzlichen Vorgaben elektronisch zu widerrufen.
Der zentrale Grundsatz lautet: Wird ein widerrufspflichtiger B2C-Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, muss der Widerruf künftig ebenfalls über eine solche Oberfläche möglich sein.
Die neue Pflicht zur Bereitstellung eines elektronischen Widerrufsmechanismus ist nicht auf klassisch entgeltliche, also unmittelbar kostenpflichtige Leistungen beschränkt, sondern kann auch vermeintlich „kostenlose“ digitale Dienste erfassen. Dies folgt unmittelbar aus dem gesetzlichen Rahmen des § 312 Abs. 1a BGB sowie des § 327 Abs. 3 BGB. Beide Vorschriften stellen klar, dass auch solche Verträge erfasst werden, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher anstelle einer Geldzahlung personenbezogene Daten als Gegenleistung zur Verfügung stellen und der Unternehmer diese Daten über die reine Vertragserfüllung hinaus für Sekundärzwecke (u.a. Produktentwicklung) nutzt.
Für OEMs stellen sich damit zahlreiche praktische Umsetzungsfragen. Wo muss der Widerrufsbutton integriert werden? Reicht die Implementierung in der App oder im Kundenportal aus? Oder muss der Widerruf auch über das Fahrzeugdisplay möglich sein, wenn der Service dort erworben wurde?
Dabei ist unklar, ob eine Umsetzung direkt in der Head Unit des Fahrzeugs immer zwingend erforderlich ist, auch wenn der Vertrag über die solche geschlossen wurde, oder ob die neuen Regelungen nicht ggf. andere Lösungen erlauben.
Für eine flexiblere Betrachtung sprechen verschiedene Argumente, u.a. der Wortlaut des § 356a Abs. 1 S. 1 BGB („auf der Online-Benutzeroberfläche“). Insbesondere bei Diensten, die – wenngleich über die Head Unit aktiviert, so doch standardmäßig über eine Connected Vehicle App verwaltet werden, scheint der Normzweck (Einfachheit, Auffindbarkeit und Zugänglichkeit der Widerrufsmöglichkeit) ggf. auch dort erfüllt, wo der Widerrufsbutton in der jeweiligen App (oder Webseite) implementiert wird. Die Bewertung hängt aber stark von der konkreten Ausgestaltung ab, die im Einzelfall zu prüfen ist.
Gerade im Fahrzeugkontext entstehen zusätzliche Herausforderungen:
Wer ist in einem Multi-User-Fahrzeug zum Widerruf berechtigt? Wie wird der Vertrag eindeutig einer VIN, einem Nutzerkonto oder einer digitalen Funktion zugeordnet? Wie ist mit eingeschränkter Konnektivität umzugehen? Und welche Anforderungen gelten, wenn der Vertrag unmittelbar über die Head Unit abgeschlossen wurde?
Der neue Widerrufsbutton ist ein weiteres Beispiel dafür, wie digitale Verbraucherschutzvorgaben zunehmend unmittelbare Auswirkungen auf das Fahrzeugumfeld haben. Eine rechtssichere Umsetzung erfordert daher die enge Zusammenarbeit von Legal, Produktentwicklung, UX Design und Compliance.
Ausgangspunkt ist eine strukturierte Gap-Analyse, mit der systematisch ermittelt wird, welche Services und Schnittstellen vom Widerrufsbutton betroffen sind. Basierend auf den Ergebnissen der Analyse müssen Legal, UX und Produktentwicklung gezielt zusammenarbeiten, um den Button so in Head Unit, App oder Portal zu integrieren, dass sowohl die gesetzlichen Anforderungen als auch eine intuitive Nutzerführung erfüllt werden. Zentrale Designentscheidungen sind zu dokumentieren und die relevanten Touchpoints risikobasiert zu priorisieren, etwa entlang der Bedeutung der Kanäle für Vertragsabschluss und -verwaltung. Häufig lässt sich zudem bestehende Compliance-Infrastruktur, etwa aus der Einführung des Kündigungsbuttons, wiederverwenden, um Prozesse, Systeme und Prüfpfade effizient zu nutzen und den Implementierungsaufwand zu reduzieren.
Wir unterstützen Unternehmen dabei, gesetzeskonforme und zugleich nutzerfreundliche Lösungen zu entwickeln, die regulatorische Anforderungen erfüllen, ohne Geschäftsprozesse unnötig zu verkomplizieren. Dabei greifen wir auf langjährige Erfahrung bei der Umsetzung vergleichbarer digitaler Compliance-Anforderungen zurück, unter anderem im Zusammenhang mit dem DSA und dem sogenannten Kündigungsbutton.
Sprechen Sie uns gerne an.
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