10. Februar 2026
Veröffentlichungsserie
Die EU verfügt bereits über einen umfassenden Rechtsrahmen für die Typgenehmigung und Sicherheit von Fahrzeugen mit automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen. Das Teledriving wurde bislang nur in einzelnen Mitgliedstaaten geregelt. Die folgenden Leitlinien sollen einen kompakten Überblick über die wichtigsten aktuellen Vorschriften, direkten Regelungen für automatisiertes Fahren, nationale Besonderheiten und zukünftige Projekte geben, die das autonome Fahren regeln oder regeln sollen.
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In der EU besteht bereits ein umfassender Rechtsrahmen für die Typgenehmigung und Sicherheit von Fahrzeugen mit automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen. Darüber hinaus haben einige EU-Mitgliedstaaten zusätzliche rechtliche Regelungen für hochautomatisiertes Fahren (SAE Level 3) sowie für das Genehmigungsverfahren zur Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion (SAE Level 4) eingeführt. Das sogenannte Teledriving ist bislang nur in einzelnen Mitgliedstaaten, wie beispielsweise Deutschland, durch rechtliche Vorgaben geregelt.
Das folgende FAQ bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Vorschriften und Regelungen zum automatisierten und autonomen Fahren, einschließlich nationaler Besonderheiten.
Wenn wir über „automatisiertes“ Fahren sprechen, beziehen wir uns üblicherweise auf automatisierte Fahrfunktionen der SAE-Stufen 2 oder 3 (SAE-Stufe 3 = hochautomatisiertes Fahren). Dabei ist entscheidend, dass in solchen Fällen stets ein Fahrer im Fahrzeug anwesend sein muss, der bei Bedarf die automatisierten Fahrsysteme jederzeit übernehmen kann. Der rechtliche Rahmen für die Genehmigung dieser Technologien stützt sich weitgehend auf das EU-Typgenehmigungsrecht, berücksichtigt jedoch auch länderspezifische Besonderheiten.
Wenn wir von „autonomem Fahren“ sprechen, beziehen wir uns auf das autonome Fahren der SAE-Stufe 4. Dies bedeutet, dass sich kein Fahrer mehr im Fahrzeug befindet. Hierfür existieren spezifische Vorschriften auf EU-Ebene hinsichtlich der Typgenehmigung. Diese Vorschriften regeln im Wesentlichen die Marktzulassung des Fahrzeugs und fokussieren auf Produktkonformität und Sicherheit. Ergänzend enthalten die Gesetze der Mitgliedstaaten weitere Bestimmungen, die zusätzliche Beschränkungen für die tatsächliche Zulassung zum Betrieb von Fahrzeugen oder Diensten mit autonomen Fahrfunktionen in einem bestimmten Kontext oder Gebiet vorsehen. Dies betrifft im Wesentlichen die Betriebsgenehmigung innerhalb eines definierten Betriebsbereichs und eines definierten Betriebsgebiets. Der Betrieb unterliegt dabei einer engen technischen Überwachung.
In der Europäischen Union existiert ein komplexer und mehrstufiger Rechtsrahmen für das automatisierte und autonome Fahren. Dabei ist zwischen den auf EU-Ebene geltenden Vorschriften zur Typgenehmigung und den auf nationaler Ebene geregelten Anforderungen für die Betriebsgenehmigung zu unterscheiden. Die Typgenehmigungsvorschriften legen fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen ein Fahrzeug auf den europäischen Markt gebracht werden darf (Produkt- und Sicherheitsrecht). Die Betriebsgenehmigungsanforderungen regeln hingegen auf nationaler Ebene, unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug in einem bestimmten Kontext, beispielsweise in einem festgelegten Gebiet, betrieben werden darf.
Verordnung (EU) 2018/858: regelt die Typgenehmigung von Fahrzeugen auf EU-Ebene, einschließlich der technischen und administrativen Kriterien, die neue Fahrzeugtypen erfüllen müssen, bevor sie für den Markt zugelassen werden können. Sie stellt somit die Grundlage für die Zulassung von Fahrzeugen mit automatisierten Systemen dar.
Verordnung (EU) 2019/2144 (Allgemeine Sicherheitsanforderungen): Diese Verordnung legt die Typgenehmigungsanforderungen für Kraftfahrzeuge, deren Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten fest, mit dem Ziel, die allgemeine Sicherheit und den Schutz von Fahrzeuginsassen sowie ungeschützten Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten. Sie beinhaltet auch Anforderungen, die für automatisierte und autonome Fahrfunktionen von Bedeutung sind, geht jedoch nicht explizit auf Aspekte der KI-Governance ein.
Internationale Vorschriften (UNECE): Der EU-Typgenehmigungsrahmen umfasst Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), von denen einige spezifische Anwendungsfälle automatisierter Fahrtechnologien behandeln, wie etwa die UN-Regelung Nr. 157 („Automatische Spurhalteassistenten, ALKS“), die Bestandteil der Typgenehmigungsanforderungen ist.
Übergreifende Vorschriften auf EU-Ebene (nicht spezifisch für die Automobilbranche): Mit der KI-Verordnung hat die EU einen umfassenden Rahmen für die KI-Governance sowie Dokumentationspflichten geschaffen. Dieser Rahmen dient als Grundlage und beinhaltet Prinzipien, die auch für den Typgenehmigungsrahmen relevant sind, während derzeit spezifischere Regelungen für die Typgenehmigung von KI-gesteuerter Fahrzeugtechnologie erarbeitet werden. Darüber hinaus ist die DSGVO als branchenübergreifende Datenschutzregelung für automatisiertes und autonomes Fahren von Bedeutung. Sie schützt personenbezogene Fahrzeug- und Betriebsdaten und ist stets einzuhalten.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission: Sie wurde am 5. August 2022 veröffentlicht und legt einheitliche Verfahren sowie die technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) von vollautomatisierten Fahrzeugen fest.
Nach Angaben der Europäischen Kommission sind gezielte Anpassungen des Typgenehmigungsrahmens vorgesehen, um die Zulassung von Fahrzeugen mit automatisierten Fahrfunktionen in regulärer und unbegrenzter Serienproduktion zu ermöglichen. Das sieht so auch der EU AI Act vor. Zu den geplanten Maßnahmen zählen die Einrichtung sogenannter „Regulatory Sandboxes“ sowie die Etablierung von Korridoren für automatisiertes Fahren ab dem Jahr 2026. Eine aktuellere Stellungnahme der Europäischen Kommission zur derzeitigen Strategie finden Sie hier. Der gesamte Rechtsrahmen befindet sich weiterhin in einem dynamischen Entwicklungsprozess.
Deutschland hat spezifische Regelungen zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eingeführt, um bestimmte Formen des autonomen und automatisierten Fahrens zu regeln.
In den vergangenen Jahren wurde das StVG dahingehend angepasst, dass automatisiertes Fahren entsprechend den SAE-Definitionen schrittweise ermöglicht wird.
Level 3 (hochautomatisiertes Fahren) ist zulässig, sofern der Fahrer die Funktionen bestimmungsgemäß verwendet und jederzeit in der Lage ist, die Kontrolle wieder zu übernehmen. Weitere Anforderungen ergeben sich aus der StVG.
Für die SAE-Stufe 4, das autonome Fahren ohne Fahrer, wurde ein eigener Rechtsrahmen geschaffen. Deutschland hat im Jahr 2021 durch eine weitere Änderung des StVG spezifische Regelungen zum autonomen Fahren eingeführt. Ergänzt werden diese Vorschriften durch die Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen (AFGBV).
Fahrzeuge der Stufe 4 sind in der Lage, auf öffentlichen Straßen ohne die physische Anwesenheit eines Fahrers zu verkehren.
Voraussetzungen:
Die Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung (StVFernLV) trat am 1. Dezember 2025 in Kraft und etabliert erstmals einen einheitlichen, bundesweit gültigen Rechtsrahmen für das ferngesteuerte Fahren auf öffentlichen Straßen. Zuvor waren derartige Fahrten ausschließlich durch Einzelfreistellungen erlaubt.
Die StVFernLV bestimmt im Wesentlichen:
Die StVFernLV stützt sich auf die allgemeinen Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Die Fernsteuerungsverordnung stellt eindeutig klar, dass ein fernlenkender Fahrer in diesem Zusammenhang auch dann als gleichgestellt gilt, wenn er sich nicht im Fahrzeug befindet.
Automatisiertes und autonomes Fahren richten sich jedoch nach den zuvor beschriebene Regelungen und stellen eine völlig andere Art des Fahrzeugbetriebs dar. Kurz gesagt: Teleoperation ist nicht mit autonomem Fahren gleichzusetzen, sondern stellt eine eigenständige Betriebsform dar, die separat geregelt ist. Beide Regelungsbereiche bestehen unabhängig voneinander und betreffen unterschiedliche Formen der Fahrsteuerung im Straßenverkehr.
Autonomes und automatisiertes Fahren ist in Europa und Deutschland rechtlich möglich, aber streng reguliert. Es existieren Vorschriften auf verschiedenen Ebenen, die unterschiedliche behördliche Genehmigungen erfordern.
Grundlage bildet der EU-Typgenehmigungsrahmen (z. B. 2018/858, 2019/2144). Speziell für autonome Fahrzeuge existieren Regelungen auf EU-Ebene (2022/1426), die sich mit der Typgenehmigung automatisierter Fahrsysteme befassen, jedoch nur für begrenzte Anwendungsbereiche gelten. Weitere Anpassungen sind geplant, um die Serienproduktion, den flächendeckenden Einsatz und die nationale Umsetzung zu ermöglichen.
Spezielle Vorschriften in Deutschland regeln die spezifischen Anforderungen für die verschiedenen SAE-Stufen:
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