18. Februar 2026
Veröffentlichungsserie
FOR THE ENGLISH VERSION PLEASE GO HERE.
Der Zugang zu Fahrzeug- und Diagnosedaten hat sich in den letzten Jahren zu einem der dynamischsten Streitfelder im Automotive- und Wettbewerbsrecht entwickelt. Ursache ist ein grundlegender Strukturkonflikt: Während Fahrzeughersteller ihre digitalen Ökosysteme und Sicherheitsarchitekturen kontrollieren, verlangen EU-Recht und Rechtsprechung einen offenen, diskriminierungsfreien Datenzugang für unabhängige Marktteilnehmer.
Zentraler Rechtsrahmen ist Art. 61 der Typgenehmigungsverordnung (EU) 2018/858. Ziel dieser Vorschrift ist, Wettbewerb im Aftermarket zu gewährleisten und unabhängigen Werkstätten, Teilehändlern und Diagnosetool-Anbietern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen („RMI“) zu sichern.
Parallel verstärken neue Regulierungsschichten – insbesondere der EU Data Act – die Bedeutung von Datenzugangsrechten weiter.
Vor diesem Hintergrund hat sich eine intensive Litigation-Praxis entwickelt, die zunehmend durch EuGH-Entscheidungen geprägt wird.
Zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2023 prägen die aktuelle Diskussion:
a) Uneingeschränkter Zugang zum Datenstrom
In seiner Entscheidung, Urt. v. 05.10.2023, Az.: C-296/22 A.T.U. Auto-Teile-Unger GmbH & Co. KG und Carglass GmbH gegen FCA Italy SpA., stellt der EuGH klar, dass Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern einen umfassenden Zugang zu Reparatur- und Diagnosedaten gewähren müssen. Dieser umfasst auch den Zugriff auf OBD-Informationen und Diagnosetools Insbesondere darf der Zugang nicht auf eine reine Lesemöglichkeit beschränkt sein.
b) Verbot zusätzlicher Zugangshürden
Ein zentraler Streitpunkt betrifft technische Zugangsbeschränkungen. Der EuGH stellte in seiner Entscheidung, Urt. v. 05.10.2023, Az.: C-296/22 A.T.U. Auto-Teile-Unger GmbH & Co. KG und Carglass GmbH gegen FCA Italy SpA., fest, dass Hersteller keine zusätzlichen Bedingungen einführen dürfen, die über die EU-Vorgaben hinausgehen, etwa:
Solche Maßnahmen beeinträchtigen nach Auffassung des Gerichtshofs den Wettbewerb im Reparaturmarkt.
c) Format- und Nutzbarkeitsanforderungen
Auch die Form der Datenbereitstellung ist regelmäßig Gegenstand von Streitigkeiten. Der EuGH verlangte zuletzt in seiner Entscheidung, Urt. v. 09.11.2023, Az.: C-319/22 Gesamtverband Autoteile-Handel e. V. gegen Scania CV AB., dass RMI-Daten elektronisch verarbeitbar und maschinenlesbar bereitgestellt werden; reine PDF-Darstellungen genügen nicht.
d) Datenschutz und Cybersecurity als begrenzte Einwände
Weder Datenschutzargumente noch Cybersecurity-Verpflichtungen können den Zugang grundsätzlich verhindern. Sicherheitsmaßnahmen müssen vielmehr „by Design“ erfolgen, ohne den Zugang zu blockieren. Sie dürfen also nur die tatsächlich notwendigen Einschränkungen zur Gefahrenabwehr vorsehen, was der EuGH zuletzt in seiner Entscheidung, Urt. v. 05.10.2023, Az.: C-296/22 A.T.U. Auto-Teile-Unger GmbH & Co. KG und Carglass GmbH gegen FCA Italy SpA., klarstellt.
In der Litigation-Praxis zeigen sich wiederkehrende Muster und Konfliktfelder.
a) Zugangshürden und technische Barrieren
Streitigkeiten entstehen am häufigsten über zusätzliche Bedingungen für den Datenzugang, etwa Registrierungspflichten oder proprietäre Hardwarelösungen.
Diese können zu regulatorischen Verfahren als auch zivil- und kartellrechtliche Klagen führen.
b) Datenformat und Automatisierbarkeit
Daten werden teils nicht in einem unmittelbar weiter verarbeitbaren Format bereitgestellt. Gerade hier entstehen regelmäßig Verfahren über die Auslegung des Begriffs „elektronisch verarbeitbar“.
c) Wettbewerbskonflikte im Aftermarket
Zentrale Treiber von Streitigkeiten sind wirtschaftliche Interessen: Unabhängige Werkstätten und Teileanbieter sehen in restriktiven Datenstrategien eine Wettbewerbsverzerrung. Kartellrechtliche Ansprüche wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung spielen daher eine zunehmende Rolle.
d) Konflikte mit neuen Datenregimen
Mit Inkrafttreten des Data Act entstehen zusätzliche Abgrenzungsfragen zwischen sektorspezifischem RMI-Zugang und allgemeinen Datenzugangsrechten.
Dies wird voraussichtlich zu weiterer Litigation führen.
Die technische Norm DIN EN ISO 18541 spielt eine wichtige Rolle bei der praktischen Umsetzung des RMI-Zugangs. Allerdings zeigt sich zunehmend ein Spannungsverhältnis zur EuGH-Rechtsprechung, die entgegen der etablierten DIN EN ISO 18541 flexiblere Datenzugangsmöglichkeiten fordert. Das Auseinanderfallen von Normung und Rechtsprechung ist nicht per se ungewöhnlich, führt aber zu enormen Herausforderungen für Unternehmen, die sich – aus gutem Grund – auf die Beständigkeit entsprechender Vorgaben verlassen (haben).
Die Norm ist ein technischer Implementierungsstandard und regelt vor allem:
Sie trifft dagegen keine eigenständigen Aussagen zu wettbewerbsrechtlichen Zugangspflichten.
In der Praxis ergeben sich insbesondere drei Spannungsfelder:
a) Authentifizierungsmechanismen
Die Norm sieht Registrierung und rollenbasierte Zugangssysteme ausdrücklich vor, während der EuGH zusätzliche Zugangshürden kritisch bewertet.
b) Zugang zum Live-Datenstrom
ISO-Standards konzentrieren sich primär auf Informationszugang, während die Rechtsprechung zunehmend direkten Datenstromzugang verlangt.
c) Sicherheitsmaßnahmen
Während die Norm umfangreiche Sicherheitsmechanismen zulässt, verlangt der EuGH eine Abwägung zugunsten des Wettbewerbs.
In der Folge können OEM-Systeme ISO-konform, aber dennoch unionsrechtswidrig sein.
Für Hersteller ergeben sich erhebliche Compliance- und Litigation-Risiken:
a) Systemarchitektur und „Extended Vehicle“-Modelle
Zentralisierte Datenarchitekturen stehen zunehmend im Konflikt mit offenen Zugangspflichten.
b) Multi-Regime-Compliance
OEMs müssen gleichzeitig berücksichtigen:
Diese Parallelität schafft erhebliche Rechtsunsicherheiten.
c) Haftungs- und Marktüberwachungsrisiken
Verstöße können zu folgenden Maßnahmen führen:
a) Rechts-Gap-Analyse durchführen
ISO-Konformität reicht nicht aus; entscheidend ist die EU-Rechtskonformität.
b) Security-by-Design-Ansätze implementieren
Sicherheitsmaßnahmen müssen wettbewerbsneutral gestaltet werden.
c) Datenzugang frühzeitig in Fahrzeugarchitekturen integrieren
Nachträgliche Anpassungen sind regelmäßig kostenintensiv.
d) Kartellrechtliche Risiken bewerten
Datenzugangsstrategien können als Marktmachtmissbrauch qualifiziert werden.
Der Konflikt um Fahrzeugdaten wird sich weiter verschärfen. Insbesondere der Data Act wird die Zugangsrechte erheblich ausweiten und neue Streitfragen zur Abgrenzung von Datenkategorien und Sicherheitsinteressen aufwerfen.
Für OEMs bedeutet dies eine grundlegende Transformation vom datenexklusiven zum datenoffenen Geschäftsmodell – mit entsprechend steigenden Litigation-Risiken.
Der Zugang zu Fahrzeugdaten entwickelt sich dabei zu einem zentralen Streitfeld an der Schnittstelle von Regulierung, Wettbewerb und Digitalisierung. Die aktuelle EuGH-Rechtsprechung verschiebt das Gleichgewicht deutlich zugunsten offener Datenzugangsrechte – und stellt bestehende technische Standards wie die DIN EN ISO 18541 vor erhebliche Anpassungsherausforderungen, die es gilt, in der Praxis frühzeitig zu antizipieren.
18. Februar 2026
von Thomas Kahl, Teresa Kirschner, LL.M. (Informations- und Medienrecht)
11. Februar 2026
10. Februar 2026
6. Februar 2026
von Thomas Kahl, Teresa Kirschner, LL.M. (Informations- und Medienrecht)
3. Februar 2026
30. Januar 2026
von Thomas Kahl, Teresa Kirschner, LL.M. (Informations- und Medienrecht)
30. Januar 2026
von Thomas Kahl, Teresa Kirschner, LL.M. (Informations- und Medienrecht)
29. Oktober 2025
16. September 2025
12. September 2025
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
1. September 2025
28. April 2025
27. März 2025
von Thomas Kahl
17. März 2025
17. März 2025
von Nils von Reith
17. März 2025
von Nils von Reith
17. März 2025
von Thomas Kahl, Teresa Kirschner, LL.M. (Informations- und Medienrecht)
17. März 2025
von Thomas Kahl, Teresa Kirschner, LL.M. (Informations- und Medienrecht)
6. Februar 2025
von Dajin Lie
28. Januar 2025
von Thomas Kahl
von Thomas Kahl und Nils von Reith
von Thomas Kahl und Nils von Reith
von Thomas Kahl und Teresa Kirschner, LL.M. (Informations- und Medienrecht)