6. Februar 2026
Veröffentlichungsserie
Viele Unternehmen der Automobilindustrie unterliegen den Anforderungen der NIS 2 Richtlinie. In unseren FAQs zu NIS 2 für die Automobilindustrie haben wir zusammengefasst, wer davon betroffen ist.
Die jeweiligen NIS 2-Umsetzungsgesetze treten nach und nach in den einzelnen Mitgliedstaaten in Kraft, zuletzt die geänderten Bestimmungen im BSIG in Deutschland. Die Bestimmungen sind seit dem 5. Dezember 2025 rechtskräftig. Für die Verpflichtung zur Registrierung betroffener Unternehmen beim BSI gilt eine Übergangsfrist von drei (3) Monaten, die somit am 5. März 2026 ausläuft.
Unternehmen, die seit dem 5. Dezember 2025 erstmals den Anforderungen unterliegen, fragen sich derzeit zunehmend, wann und wie schwerwiegende Sicherheitsvorfälle dem BSI zu melden sind. Die folgenden FAQs sollen bei der ersten Einschätzung und Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen helfen.
Die Meldepflicht gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Verpflichtungen, d. h. ab dem 5. Dezember 2025, unabhängig von der Registrierungsfrist.
Die dreimonatige Übergangsfrist gilt nur für die Registrierung beim BSI, nicht für die laufenden Sicherheits- und Meldepflichten.
Praktische Auswirkungen für Recht/Compliance: Die Prozesse zur Meldung von Vorfällen müssen funktionsfähig sein.
Ja. Die Verpflichtung gilt weiterhin. Die Nichtregistrierung ändert nichts an der Rechtslage. In diesem Fall müssen Unternehmen:
Parallel handeln:
Das ist die zentrale Frage, die sich viele Unternehmen derzeit stellen, da ihnen noch die Erfahrung im Umgang mit den
Bestimmungen des BSIG oder der NIS-2 fehlt.
Ein Vorfall ist in der Regel meldepflichtig, wenn er
Typische Indikatoren für Situationen in der Automobilindustrie:
Ransomware, die zu Produktionsausfällen führt: 🔴 sehr wahrscheinlich meldepflichtig
Angriff auf die IT der Lieferkette mit Ausfall der Produktionsplanung 🔴 sehr wahrscheinlich meldepflichtig
Kompromittierung von Backend-Systemen für vernetzte Fahrzeuge 🔴 sehr wahrscheinlich meldepflichtig
Kurzfristige interne Störung ohne externe Auswirkungen 🟡 Einzelfallprüfung
Kompromittierung von Geschäfts- und Handelsgeheimnissen 🟡 Einzelfallprüfung
Reine Phishing-E-Mail ohne Kompromittierung 🟢 wahrscheinlich nicht meldepflichtig, aber Einzelfallprüfung
Fragen, die die Rechts-/Compliance-/IT-Sicherheitsabteilung stellen sollte:
Im Zweifelsfall gilt wie bei der DSGVO wahrscheinlich die Faustregel „melden“ – aus regulatorischer Sicht ist Nichtmelden riskanter als Übermelden.
In der Praxis gibt es kaum Unterschiede im Meldeprozess. Sowohl „wesentliche” als auch „wichtige” Einrichtungen im Sinne des BSIG unterliegen:
Unterschiede bestehen in der Regel in folgenden Bereichen:
Für Rechts-/Compliance-Teams bedeutet dies: Richten Sie den Meldeprozess mit derselben Robustheit ein – keine „Light-Version“ für „wichtige“ Einrichtungen.
Die Botschaft lautet: Es handelt sich um einen gesetzlich strukturierten, schrittweisen Prozess gemäß BSIG (Umsetzung der NIS2-Richtlinie), der befolgt werden muss. Verstöße können mit Sanktionen geahndet werden.
Gesetzlich vorgeschriebene Meldephasen:
Phase 1: Frühwarnung – Unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden eines erheblichen Sicherheitsvorfalls
Zweck:
Typischer Inhalt:
Stufe 2: Folgebericht/Zwischenbericht: innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden
Zweck: Bereitstellung detaillierterer Informationen zum Erstbericht auf der Grundlage der bisherigen Analyse des Vorfalls.
Typischer Inhalt:
Stufe 3: Abschlussbericht: Spätestens einen Monat nach dem ersten Bericht
Zweck: Vollständige Untersuchung des Vorfalls.
Typischer Inhalt:
Was dies in der Praxis für Rechts- und Compliance-Teams bedeutet:
Beginn der 24-Stunden-Frist: Beginnt, wenn das Unternehmen Kenntnis von dem Vorfall erlangt – nicht nach Abschluss der IT-Analyse
Bereitstellung unvollständiger Informationen: Zulässig im ersten Bericht – weitere Verfeinerung ist geplant
Dokumentation: Die Entscheidungsfindung („warum meldepflichtig/nicht meldepflichtig“) muss überprüfbar sein
Interne Koordination: IT-, Sicherheits-, Datenschutz- und Rechtsabteilungen müssen sofort zusammenarbeiten
Wechselwirkung mit anderen Verpflichtungen: Fristen laufen parallel zu anderen Verpflichtungen (z. B. 72 Stunden gemäß Art. 33 DSGVO). Ein Vorfall kann daher mehrere Fristen gleichzeitig auslösen – bei verschiedenen Behörden.
Faustregel: Melden innerhalb von 24 Stunden – erläutern innerhalb von 72 Stunden – abschließen innerhalb von 1 Monat.
Neben NIS-2/BSIG kann auch Folgendes gelten:
Ein Vorfall kann alle diese Verpflichtungen gleichzeitig auslösen.
Unterschiedliche Fristen und Inhalte müssen parallel berücksichtigt und im Prozess umgesetzt werden.
In den meisten Fällen ja.
Gemäß der NIS2-Richtlinie gibt es kein vollständiges „One-Stop-Shop“-Prinzip wie in der DSGVO.
Unter anderem sind folgende Faktoren entscheidend dafür, wer was an welche Behörde melden muss:
Eine wichtige Praxis für Unternehmen der Automobilindustrie muss daher eine zentralisierte Vorfallskoordination auf Konzernebene sein, kombiniert mit den folgenden Schritten:
6. Februar 2026
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3. Februar 2026
30. Januar 2026
von Thomas Kahl, Teresa Kirschner, LL.M. (Informations- und Medienrecht)
30. Januar 2026
von Thomas Kahl, Teresa Kirschner, LL.M. (Informations- und Medienrecht)
29. Oktober 2025
16. September 2025
12. September 2025
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1. September 2025
28. April 2025
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17. März 2025
17. März 2025
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17. März 2025
von Nils von Reith
17. März 2025
von Thomas Kahl, Teresa Kirschner, LL.M. (Informations- und Medienrecht)
17. März 2025
von Thomas Kahl, Teresa Kirschner, LL.M. (Informations- und Medienrecht)
6. Februar 2025
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28. Januar 2025
von Thomas Kahl