17. März 2026
streiTWert – 1 von 75 Insights
Das Landgericht Flensburg (AZ 6 O 49/24) hatte über die Auslegung einer vertraglichen Regelung zur Berechnung pauschalierten Schadensersatzes wegen Unterschreitens einer garantierten technischen Verfügbarkeit von Windenergieanlagen zu entschieden. Die Windparkbetreiberin verlangte von der Herstellerin und Wartungsunternehmerin im Rahmen der Abrechnung der Verfügbarkeitsgarantie über einen bereits auf Basis der EEG-Vergütung berechneten Betrag hinaus weiteren Ausgleich, weil der Ertragsausfall laut ihrer Auffassung nach dem im maßgeblichen Zeitraum höheren Marktpreis für Strom zu berechnen sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Maßgeblich sei nicht der Marktpreis, sondern die nach dem EEG festgelegte Einspeisevergütung. Entscheidend war für das Gericht, dass die vertragliche Ausgleichsregelung der Verfügbarkeitsgarantie als pauschalierter Schadensersatz in ein insgesamt haftungsbegrenzendes Regelungskonzept eingebettet war und daher nicht als Anspruch auf vollständige Abschöpfung eines möglichen Marktgewinns verstanden werden könne.
Die Entscheidung überzeugt. Im Rahmen der Verfügbarkeitsgarantie legen die Parteien eine vereinfachte, pauschale Methode zur Berechnung von Schadensersatz bei Ertragsausfällen fest, wenn die garantierte Verfügbarkeit nicht erreicht wird. Ein umfassender Ersatz des Ertragsausfalls wird dabei nicht vereinbart. Vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, den Berechnungsmaßstab nicht am schwankenden Strommarktpreis, sondern an der gesetzlich determinierten EEG-Vergütung auszurichten. Ein marktpreisbezogener Ansatz hätte das vereinbarte Haftungsmodell wirtschaftlich deutlich erweitert und wäre der Sache nach einem weitgehend vollständigen Ausgleich entgangener Erlöse angenähert. Die Windparkbetreiberin wird durch diese Auslegung auch nicht unangemessen benachteiligt, weil sie die Wirtschaftlichkeit des Kaufs und des Betriebs der Windenergieanlagen ebenfalls auf der Grundlage der garantierten EEG-Einspeisevergütung und nicht nach einem eventuell höheren Marktpreis berechnet haben dürfte.
In der Sache stärkt das Urteil damit die Bedeutung einer interessengerechten, systematischen Vertragsauslegung bei technischen Verfügbarkeitsgarantien im Energiesektor. Es verdeutlicht zugleich, dass die energiewirtschaftliche Entwicklung hin zu Direktvermarktung und Marktprämienmodell nicht ohne Weiteres rückwirkend in ältere Vertragswerke hineingelesen werden kann. Für die Praxis folgt daraus, dass Wartungs- und Serviceverträge die Bezugsgröße für Ertragsausgleichsansprüche ausdrücklich benennen sollten, wenn spätere Streitigkeiten darüber vermieden werden sollen, ob auf EEG-Vergütung, Marktwert oder einen sonstigen Referenzpreis abzustellen ist.
Zur generellen Frage der Wirksamkeit von Verfügbarkeitsgarantien in Service-und Wartungsverträgen von Windenergieanlagen, mit der sich das LG Hamburg im Jahr 2025 befasst hat, lesen Sie den folgenden Beitrag hier.
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