Am 19. Dezember 2025 hat der Deutsche Bundestag die notwendigen Gesetzesänderungen zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie beschlossen. Der deutsche Gesetzgeber hat die EmpCo‑Richtlinie weitgehend wortgleich umgesetzt; wesentliche Abweichungen enthält das Umsetzungsgesetz nicht. Verkündet wurde die Änderung am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt.
Damit ist die Umsetzung in Deutschland fristgerecht, d.h. vor dem 27. März 2026, erfolgt. Anwendung finden die vorrangig im UWG umgesetzten EmpCo-Vorgaben nun
ab dem 27. September 2026. Übergangsregelungen wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren diskutiert, finden sich aber letztlich im Gesetzestext nicht wieder. Allerdings hatte der Europäische Gesetzgeber derartige Übergangsregelungen auch nicht vorgesehen. Damit bestehen grundsätzlich auch keine Abverkaufsfristen für bereits produzierte Produkte. Gleiches gilt für alte Etiketten, Verpackungen und Werbeunterlagen.
Unternehmen sollten daher die verbleibende Zeit bis Ende September nutzen, um erforderliche Anpassungen rechtzeitig vorzunehmen.
Insbesondere auch die Inhaber bzw. Anbieter von Siegeln mit einem wie auch immer gearteten Nachhaltigkeitsbezug, der sich nicht nur aus ökologischen, sondern auch aus sozialen Aspekten ergeben kann, sollten in diesem Zuge dringend überprüfen, ob ihre Siegel von den neuen Vorgaben für sog. Nachhaltigkeitssiegel erfasst sind und ob die neuen Vorgaben tatsächlich eingehalten werden können. Ebenso sollten auch die Verwender derartiger Siegel, meist Unternehmen, die solche Siegel im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitskommunikation entweder unmittelbar auf ihren Produkten (Etiketten/Verpackungen) oder aber im Rahmen ihrer allgemeinen Unternehmenskommunikation nutzen, kritisch hinterfragen, ob deren Verwendung auch künftig noch zulässig ist. Den Siegel-Verwender trifft nach Erwägungsgrund 7 der EmpCo-Richtlinie nämlich jedenfalls die Pflicht, vor Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels sicherzustellen, dass das Siegel bzw. das dem Siegel zugrundeliegende Zertifizierungssystem den Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit entspricht, einschließlich einer objektiven Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems.
Die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels, das die neuen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, wird künftig per se verboten sein. Dies kann zu Abmahnungen durch Umwelt- und Verbraucherverbände oder aber durch Mitbewerber führen. Im worst case müssen Produkte aus dem Markt zurückgerufen werden.
Zur Orientierung sollten sich Siegel-Inhaber und -Verwender zunächst zwei Fragen stellen:
- Liegt ein Nachhaltigkeitssiegel vor?
- Werden die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem eingehalten?
Da viele Details derzeit noch unklar sind und gerichtliche Klärungen einige Zeit in Anspruch nehmen werden, sollte sich bei der Beantwortung der beiden Fragen zunächst eng am Gesetzeswortlaut orientiert werden.
Wann liegt ein Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo vor?
Ausweislich der Legaldefinition ist unter einem Nachhaltigkeitssiegel Folgendes zu verstehen:
„Nachhaltigkeitssiegel“ ist ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Die Definition ist denkbar weit („oder Ähnliches“). Erfasst werden dürfte nahezu jedes Zeichen, das bei Verbraucher:innen den Eindruck hervorruft, es handele sich um ein entsprechendes Gütezeichen eines Dritten. Zwar lassen die Gesetzesmaterialien möglicherweise den Schluss zu, dass Marken – mit Ausnahme von Gewährleistungsmarken – regelmäßig nicht als Nachhaltigkeitssiegel eingestuft werden sollen. Eine pauschale Ausnahme für Marken sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Entscheidend wird damit vielmehr der Eindruck sein, den die jeweilige Marke, die das Siegel verkörpert, bei Verbraucher:innen in der konkreten Verwendungssituation vermittelt.
Worauf kommt es bei einem Zertifizierungssystem an?
Für ein zulässiges Zertifizierungssystem sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Das Zertifizierungssystem muss allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen. Dies bedeutet letztendlich auch das Aus für alle selbst geschaffenen, unternehmenseigenen Siegel.
- Die Anforderungen des Systems müssen vom Systeminhaber in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet werden.
- Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems müssen festgelegt werden und der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Fall von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems muss vorgesehen sein.
- Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Unternehmer unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und dessen Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen oder unionsweiten Normen und Verfahren oder auf Normen und Verfahren eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beruht.
Die Bedingungen müssen sodann auch öffentlich einsehbar sein.
Besonders im Fokus sollte dabei die Überprüfung durch Dritte stehen, die gewissermaßen als Herzstück der neuen Vorgaben bezeichnet werden kann. Noch unklar ist allerdings, welchen konkreten Anforderungen der prüfende Dritte genügen muss – insbesondere, ob eine Akkreditierung erforderlich ist. Auch zu den übrigen Anforderungen bestehen derzeit noch erhebliche Auslegungsunsicherheiten. Angesichts dessen erscheint es ratsam, sich zunächst möglichst eng an den im Gesetzestext genannten Voraussetzungen zu orientieren.
Praxishinweis
Der deutsche Gesetzgeber ist seiner EmpCo-Umsetzungspflicht rechtzeitig nachgekommen. Die Rahmenbedingungen stehen nun fest. Jetzt sind sowohl die Siegel-Inhaber als auch die Verwender solcher Siegel gefordert. Siegel-Inhaber müssen ihre Zertifizierungssysteme EmpCo-konform ausgestalten. Verwender dieser Siegel müssen in Erfahrung bringen, ob das Siegel bzw. das dem Siegel zugrundeliegende Zertifizierungssystem den Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit entspricht. Es gilt somit, den eigenen Nachbesserungsbedarf zu evaluieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Bis Ende September bleibt zwar noch etwas Zeit, diese sollte aber nicht ungenutzt verstreichen.