20. April 2026
Newsletter Marke Design Wettbewerb April 2026 – 1 von 7 Insights
Das Landgericht Düsseldorf bejaht den urheberrechtlichen Schutz für das Korpusdesign der Fender Stratocaster und setzt sich erstmals konkret mit dem neuen EuGH-Verletzungsmaßstab aus Mio/konektra auseinander.
Über 70 Jahre alt, nahezu unverändert, und nun auch gerichtlich bestätigt: Die Fender Stratocaster hat ihren juristischen Härtetest bestanden. In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.12.2025, 14c O 64/25) der Fender Musical Instruments Corporation vollumfänglich Recht gegeben: Die legendäre Stratocaster-Gitarre genießt in Deutschland urheberrechtlichen Schutz. Ein chinesischer Hersteller, der nahezu identische Kopien über AliExpress nach Deutschland vertrieb, wurde zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil ist nicht nur eine praktische Niederlage für den Nachahmer, sondern ein rechtsdogmatisches Lehrstück zur aktuellen Entwicklung des europäischen Werkbegriffs.
Der Fall: Eine Ikone der Rockmusik als Streitgegenstand
Die Klägerin, Fender Musical Instruments Corporation Inc. mit Sitz in Scottsdale, Arizona, ist seit 1985 Inhaberin der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an dem von Clarence Leonidas „Leo" Fender im Jahr 1954 konzipierten Körper der Stratocaster-Gitarre. Dieser Entwurf wird bis heute nahezu unverändert produziert und verkauft - ein Umstand, der die Frage seiner anhaltenden Schutzfähigkeit schon im Ausgangspunkt interessant macht.
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Die Beklagte, Yiwu Philharmonic Musical Instruments Co., Ltd. aus der Volksrepublik China, betrieb auf der Online-Plattform AliExpress einen Händlershop unter dem Namen „SHUFFLE Musical Instruments Store" und bot dort unter der Bezeichnung „IRIN 22 Bünde ST E-Gitarre" eine elektrische Gitarre zum Versand nach Deutschland an. Fender ließ im April 2025 einen Testkauf durchführen; die Gitarre wurde am 27. Mai 2025 an eine Lieferadresse in Meerbusch zugestellt. Auf die dann bei LG Düsseldorf erhobene Klage hin, reagierte die Beklagte nicht und zeigte auch keine Verteidigungsbereitschaft an. Daher erließ das Gericht ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO.
Da die Beklagte ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, war der Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung gemäß deren Art. 6 Abs. 1 nicht eröffnet. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf bestimmte sich daher nach § 32 ZPO: Als Erfolgsort des Urheberrechtseingriffs gilt der Ort, an dem in das Verwertungsrecht eingegriffen wird. Der Testkauf mit Lieferung nach Meerbusch belegte die bestimmungsgemäße Ausrichtung des Angebots auf den deutschen Markt und konkret auf den Bezirk des OLG Düsseldorf.
Für Unternehmen aus Drittstaaten, die über globale Marktplätze EU-Konsumenten beliefern, ist dies eine wichtige Aussage: Ein einziger Testkauf mit Liefernachweis genügt, um die örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen.
Die erste materiell-rechtliche Weichenstellung betrifft das anwendbare Recht. Da Leo Fender US-amerikanischer Staatsangehöriger war und die Stratocaster bereits 1954 in den USA erschien - also vor Inkrafttreten des deutschen UrhG im Jahr 1966 -, konnte § 121 Abs. 1 UrhG nicht eingreifen.
Das Gericht stützte den Schutz stattdessen auf § 121 Abs. 4 S. 1 UrhG i.V.m. dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892: US-amerikanische Staatsangehörige genießen danach im deutschen Hoheitsgebiet denselben Schutz wie Inländer. Umfang und Dauer des Schutzes richten sich ausschließlich nach deutschem Recht - unabhängig davon, ob das Werk in den USA noch geschützt ist.
Da Leo Fender 1991 verstarb und die damals geltende Schutzfrist 50 Jahre post mortem auctoris betrug, besteht der Schutz mindestens bis 2041. Auch die nachfolgenden internationalen Abkommen (Welturheberrechtsabkommen, RBÜ, TRIPS, WIPO-Urheberrechtsvertrag) lassen diesen Schutz unberührt, wie der BGH bereits in der „Tarzan"-Entscheidung (Urteil vom 26.02.2014, I ZR 49/13) festgestellt hatte.
Da die Stratocaster vor Inkrafttreten des UrhG geschaffen wurde, richtete sich ihr Schutz zunächst nach dem Kunsturhebergesetz von 1907 (KUG 1907). Gemäß § 129 Abs. 1 S. 1 UrhG gilt das neue Recht nur für Werke, die beim Inkrafttreten bereits geschützt waren. Das Gericht prüfte daher sowohl nach der historischen als auch nach der aktuellen Rechtslage.
An dieser Stelle trifft das Urteil auf höchst aktuelle Rechtsprechungsentwicklungen. Der EuGH hatte am 4. Dezember 2025 in seiner Entscheidung Mio u.a./konektra (C-580/23, C-795/23) den urheberrechtlichen Werkbegriff für Gegenstände der angewandten Kunst neu konturiert: Ein Werk liegt vor, wenn erstens der Gegenstand eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, die seine Persönlichkeit widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt, und zweitens der Gegenstand mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist. Eine bloße ästhetische oder künstlerische Wirkung allein reicht danach nicht aus; es kommt auf den Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers an.
Der BGH hatte in der Birkenstock-Entscheidung (Urteil vom 20.02.2025, I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24) kurz zuvor bestätigt, dass eine „künstlerische Leistung" im Sinne einer schöpferischen, originellen Leistung erforderlich ist, die die individuelle Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt. Den Birkenstock-Sandalen hatte er diesen Schutz versagt, weil der künstlerische Gestaltungsspielraum nicht hinreichend ausgeschöpft worden sei.
Das LG Düsseldorf zog diese jüngste Rechtsprechung konsequent heran und kam zu dem Ergebnis, dass der Korpus der Stratocaster beide Maßstäbe - den historischen nach KUG 1907 und den aktuellen nach harmonisiertem EU-Recht - erfüllt.
Die Begründung des Gerichts zur Werkqualität des Stratocaster-Korpus ist bemerkenswert detailliert und liest sich stellenweise wie ein kunsthistorisches Essay:
Die Gestaltung als kantenloses, weich geschwungenes Korpus wecke Assoziationen mit einem weiblichen Rumpf aus Hüfte, Taille und Armen. Die S-Linien der beiden Seiten verlaufen nicht parallel; die Radien der Rundungen sind ungleichmäßig. Das linke Horn ist gestreckter als das rechte und erweckt den Eindruck, es greife nach etwas Entferntem. Dies erzeugt nicht lediglich Asymmetrie, sondern den Eindruck einer sich zur Seite beugenden Tänzerin. Die dreidimensionale Formgebung mit Abflachung der vorderen linken Seite und einer schmaleren linken Rückseite verstärkt diesen Eindruck. Das Schlagbrett übernimmt und betont die Kurven des Korpus versetzt.
Das Gericht hob hervor, dass diese Gestaltung im Jahr 1954 etwas grundlegend Neues war. Im damaligen Formenschatz gab es nichts Vergleichbares; allenfalls Fenders eigene Vorgängermodelle - Telecaster und Precision Bass — ließen die asymmetrische Grundstruktur erahnen, die in der Stratocaster zur vollendeten Form weiterentwickelt wurde. Konkret führt die Kammer dazu aus: „Eine solche futuristische, elegante und zeitlose Gestaltung des Korpus einer Gitarre mit dem die asymmetrisch geschwungene Form noch hervorhebenden Griffbrett stellte im Zeitpunkt von Konzeption und Erscheinen der ‚Stratocaster' etwas grundlegend Neues dar."
Der dogmatisch interessanteste Teil des Urteils betrifft die Verletzungsprüfung. Das LG Düsseldorf setzt sich intensiv mit dem Spannungsverhältnis zwischen der bisherigen BGH-Rechtsprechung und der jüngsten EuGH-Entscheidung auseinander:
Der BGH hatte bislang auf den Gesamteindruck abgestellt: Übernimmt die angegriffene Gestaltung eigenschöpferische Züge des Originals so, dass ein übereinstimmender Gesamteindruck entsteht? Der EuGH hat in Mio/konektra (Rn. 85 ff.) diesen Maßstab als nicht einschlägig abgelehnt - das Kriterium des Gesamteindrucks betreffe den Geschmacksmusterschutz, nicht das Urheberrecht. Maßgeblich sei allein, ob kreative Elemente des geschützten Werks, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln, wiedererkennbar in das beanstandete Objekt übernommen worden sind - unabhängig vom Grad der schöpferischen Freiheit oder der Gestaltungshöhe (vgl. hierzu auch unser Briefing).
Das LG Düsseldorf erkennt, dass die bisherige BGH-Terminologie des „Gesamteindrucks" künftig nicht aufrechtzuerhalten sein dürfte. Es relativiert dies jedoch mit dem Hinweis, dass in vielen Fällen die kreativen Entscheidungen gerade in der Kombination von Elementen liegen und insoweit die Gesamtschau ihre Bedeutung behalte.
Im konkreten Vergleich der Gitarren war das Ergebnis eindeutig: Die Beklagte übernimmt die äußere Korpusform, die Form und konkrete Anbringung des Schlagbretts sowie die Form und Position der Kabelauslassung in identischer Weise. Nicht lediglich die Proportionen stimmen überein. Das angegriffene Instrument weist zudem die gleichen Maße auf und übernimmt sogar die charakteristische Abflachung an der linken Rückseite in nahezu identischer Breite. Das fehlende Fender-Label auf dem Schlagbrett ist für die Frage der Vervielfältigung ebenso irrelevant wie die Farbgebung.
Die Entscheidung des LG Düsseldorf verdient Aufmerksamkeit über den Einzelfall hinaus:
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