1. Sachverhalt
Die Beklagte betreibt eine Plattform für den Vertrieb von medizinischem Cannabis. Ihr Geschäftsmodell war darauf ausgerichtet, Patienten über den Internetauftritt der Plattform an kooperierende Ärzte zu vermitteln, die sodann über die Plattform medizinisches Cannabis verschreiben. Die hiergegen klagende Wettbewerbszentrale beanstandete, dass der Internetauftritt der Plattform einseitig die Vorzüge einer Cannabisbehandlung herausstellte und damit eine nach § 10 Abs. 1 HWG unzulässige Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel darstellte. Einen Verstoß gegen § 10 HWG hatte bereits in der Vorinstanz dieses Verfahrens das OLG Frankfurt am Main angenommen, welches der Klage stattgegeben hatte (wir berichteten). Die Entscheidung des OLG Frankfurts am Main hat der BGH mit seiner jüngsten Entscheidung nunmehr bestätigt und dabei die folgenden Kernaussagen getroffen:
1.1 Medizinisches Cannabis ist verschreibungspflichtiges Arzneimittel
Da medizinisches Cannabis nach dem MedCanG dem Verschreibungspflichtstatus unterfällt (§ 3 Abs. 1 MedCanG), ist dieses nach Auffassung des BGH auch vollumfänglich dem Werbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG unterworfen. Eine abweichende Einordnung – etwa mit Blick auf die besondere regulatorische Geschichte des Wirkstoffs oder seine jüngst liberalisierte Verkehrsfähigkeit – lehnt der BGH demgegenüber ausdrücklich ab.
1.2 Produktbezug ist nicht erforderlich
Das Werbeverbot greift nach Auffassung des BGH darüber hinaus nicht erst bei der Bewerbung konkreter Produkte. Die werbende Herausstellung einer gesamten Arzneimittelkategorie genüge, um den Tatbestand des § 10 Abs. 1 HWG zu erfüllen. Für die Beurteilung kommt es allein darauf an, ob die Darstellung beim angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, für eine verschreibungspflichtige Behandlung zu werben. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob ein bestimmtes Präparat namentlich benannt wird.
1.3 Ärztliche Therapiehoheit schließt Verstoß nicht aus
Dass die Verschreibungsentscheidung allein dem Arzt obliegt, entlastet die Plattform nicht. Der BGH verweist darauf, dass eine einseitig vorteilhafte Darstellung von Cannabisbehandlungen die konkrete Gefahr begründe, dass Patienten (durch die Plattform vorgeprägt) mittelbar auf das Verschreibungsverhalten ihrer Ärzte einwirken. Die formale Zwischenschaltung des Arztes unterbreche diesen Kausalzusammenhang nach Auffassung des BGH nicht.
2. Einordnung und Praxisfolgen
Das Urteil setzt einen strengen Maßstab: Digitale Gesundheitsplattformen, die den Zugang zu verschreibungspflichtigem Cannabis fördern oder vermitteln, bewegen sich im Anwendungsbereich des HWG – unabhängig davon, ob sie sich selbst als bloße Informations- oder Vermittlungsdienstleister verstehen. Die wirtschaftliche Verflechtung zwischen Plattformbetreiber und verschreibenden Ärzten dürfte dabei für die wettbewerbsrechtliche Bewertung zusätzlich ins Gewicht fallen.
Für die Praxis bedeutet dies im Einzelnen:
- Werbliche Darstellungen sind unzulässig. Jede werbend ausgestaltete Darstellung verschreibungspflichtiger Substanzen gegenüber Verbrauchern ist mit § 10 Abs. 1 HWG unvereinbar, unabhängig von der konkreten Gestaltung des Geschäftsmodells.
- Ausgewogene Sachinformation bleibt möglich. Sachliche, neutrale Informationen über Behandlungsoptionen können im Einzelfall zulässig bleiben. Sobald eine Darstellung jedoch den Charakter einer auf Verbraucher ausgerichteten Absatzförderung annimmt, ist ein Verstoß gegen das HWG indiziert. Die Grenze ist fließend und im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
- Kategoriewerbung ist unzulässig. Publikumswerbung für medizinisches Cannabis ist auch dann unzulässig, wenn ganze Produktkategorien beworben werden. Der BGH hat unterstrichen, dass bereits die werbliche Förderung einer gesamten Produktkategorie – ohne Bezug auf ein konkretes Präparat – den Tatbestand des § 10 Abs. 1 HWG erfüllt.
3. Fazit
Die jüngste Entscheidung des BGH steht im Einklang mit der aktuellen gesetzgeberischen Tendenz, die regulatorischen Anforderungen im Cannabisbereich erneut zu verschärfen, und dürfte die Geschäftsmodelle zahlreicher Plattformen in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung vor Herausforderungen stellen. Das Urteil betrifft jedoch nicht allein das konkret streitgegenständliche Geschäftsmodell zum Vertrieb von Cannabis, sondern setzt grundsätzlich Maßstäbe für sämtliche Plattformen, die im Bereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel tätig sind. Betreiber vergleichbarer Portale sollten das Urteil deshalb zum Anlass nehmen, ihre Kommunikation und ihren Internetauftritt auf Konformität mit den Vorgaben des HWG prüfen.