Co-Autor: Sebastian Sievers
Am 17. Oktober 2025 hat die EU Änderungen der CBAM-Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht, die am 20. Oktober 2025 in Kraft getreten sind.
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein zentraler Bestandteil des europäischen „Green Deal“ und soll sicherstellen, dass importierte Waren denselben CO₂-Kosten unterliegen wie vergleichbare Produkte aus der EU. Ziel ist es, eine Verlagerung von Emissionen in Drittländer („Carbon Leakage“) zu verhindern.
Der CBAM befindet sich derzeit noch in einer Übergangsphase, die seit dem 1. Oktober 2023 gilt und bis 31. Dezember 2025 andauert. In dieser Zeit müssen Unternehmen vierteljährlich CBAM-Berichte abgeben – ohne jedoch Zertifikate erwerben oder Zahlungen leisten zu müssen.
Ab dem 1. Januar 2026 beginnt der Regelbetrieb: Dann müssen zugelassene CBAM-Anmelder jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres eine CBAM-Erklärung einreichen und CBAM-Zertifikate entsprechend den eingebetteten Emissionen ihrer importierten Waren erwerben und abgeben.
Wesentliche Änderungen der CBAM-Novelle
1. De-minimis-Ausnahmeregelung (Artikel 2a - NEU)
- 50 Tonnen Schwellenwert: Einführer, die weniger als 50 Tonnen/Jahr einführen, sind von CBAM-Verpflichtungen befreit
- Gilt kumulativ für Aluminium, Zement, Düngemittel, Eisen & Stahl
- Gilt NICHT für Strom und Wasserstoff
- Bei Überschreitung: alle Emissionen des gesamten Jahres sind relevant
- Jährliche Überprüfung durch Kommission (99 % Emissionen müssen erfasst bleiben)
2. Fristen verlängert
- CBAM-Erklärung: 30. September (statt 31. Mai)
- Verkauf von Zertifikaten: ab 1. Februar 2027
- Rückkauf: bis 31. Oktober (statt 30. Juni)
- Löschung: 1. November (statt 1. Juli)
3. Quartalsanforderung gesenkt
- Nur noch 50 % statt 80 % der grauen Emissionen müssen pro Quartal durch Zertifikate gedeckt sein
- Berechnung auf Basis von Standardwerten ohne Aufschlag ODER Vorjahreswerten
- Verpflichtung gilt erst ab Folgequartal nach Schwellenwertüberschreitung
4. CO₂-Preisabzug vereinfacht
- Standard-CO₂-Preise: Kommission kann jährliche Standard-CO₂-Preise für Drittländer festlegen
- Bei Standardwerten für Emissionen: nur Standard-CO₂-Preise abziehbar
- Bei tatsächlichen Emissionen: volle Nachweispflicht bleibt
5. Prüfpflicht eingeschränkt
- Prüfung nur noch erforderlich bei tatsächlichen Emissionen
- Bei Standardwerten: keine Prüfung notwendig
- Prüfer müssen sich im CBAM-Register registrieren (Artikel 10a - NEU)
6. Indirekte Zollvertreter
- Müssen immer zugelassene CBAM-Anmelder sein
- Haften für Verpflichtungen der von ihnen vertretenen Einführer
- Unterliegen Sanktionen bei Verstößen
7. Gebühren für zentrale Plattform
- Kosten werden durch Gebühren der zugelassenen CBAM-Anmelder finanziert
- Übergangslogins: zunächst Finanzierung aus EU-Haushalt
8. Sanktionen differenziert
- Minderungsmöglichkeit bei falschen Angaben Dritter
- Sanktion bei Schwellenwertüberschreitung (Artikel 26 Absatz 2a)
- Minderung möglich bei Überschreitung um max. 10 % oder bei Übergangsregelung
- Zahlung befreit von CBAM-Erklärungs- und Abgabepflicht
9. Übergangsregelung 2026
- Anträge bis 31. März 2026: vorläufige Einfuhr möglich bis zur Entscheidung
- Sonderregelung für Zertifikatspreis 2026: vierteljährlicher statt wöchentlicher Durchschnitt
10. Konsultationsverfahren fakultativ
- Zuständige Behörde kann (statt muss) konsultieren
- 15 Kalendertage (statt Arbeitstage)
11. Sonstige Änderungen
- Betreiber können Muttergesellschaften einschließen
- Beauftragung Dritter mit CBAM-Erklärung möglich
- Offshore-Strom und -Wasserstoff ausgenommen
Herausforderungen bei der Implementierung der CBAM
Die Einführung des CBAM startet am 1. Januar 2026 – mit September 2027 als Frist zur Abgabe der Jahreserklärung. Vorgabe ist hierbei, dass Anmelder pro Quartal 50% oder mehr der erforderlichen Zertifikate erwerben. Jedoch existiert aktuell noch nicht die Möglichkeit, Zertifikate zu erwerben, sondern erst ab Februar 2027.
In der Übergangsphase entsteht folglich eine Planungslücke, die bei betroffenen Unternehmen Fragen aufwirft: Müssen Anmelder im Jahr 2027 rückwirkend Zertifikate für die Quartale des Jahres 2026 erwerben oder wird hierzu möglicherweise eine Übergangsregelung seitens des Gesetzgebers geschaffen?
Call-to-Action: Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Unternehmen, die betroffene Waren importieren, sollten jetzt handeln, um rechtzeitig auf den Regelbetrieb ab 2026 vorbereitet zu sein:
- Importeure sollten prüfen, ob sie (zukünftig) unter- oder oberhalb der 50 Tonnen-Schwelle liegen und somit unter die CBAM-Berichtspflichten fallen.
- CBAM-Anmeldung durchführen, sofern betroffen.
- Entscheidung treffen, ob selbst berechnet Emissionswerte oder Standardwerte eingereicht werden sollen.
- Validierung der Lieferketten hinsichtlich Herkunft, Emissionsdaten und Nachweisfähigkeit der CO₂-Intensität der Produkte.
- Aufbau interner Reporting-Strukturen, um die fristgerechte Berichterstattung zu gewährleisten.
- Schulung relevanter Abteilungen (Einkauf, Logistik, Recht & Compliance, Sustainable Business, etc.).
Fazit und Ausblick
Die Novelle der CBAM-Verordnung vereinfacht das Verfahren erheblich, entlastet Kleinimporteure, bietet Flexibilität für größere Importeure und gewährleistet gleichzeitig, dass nahezu alle CO₂-Emissionen im Rahmen des Mechanismus erfasst werden.
Mit Blick auf den geplanten „Omnibus“-Rechtsakt 2026 ist zudem mit weiteren Anpassungen an das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) und die industrielle CO₂-Bepreisung zu rechnen. Unternehmen sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und ihre Compliance- und Reporting-Strukturen frühzeitig anpassen, um Sanktions- und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie Unterstützung bei der Umsetzung der CBAM-Vorgaben oder der Integration in Ihre ESG- und Lieferketten-Compliance benötigen. Eine frühzeitige Vorbereitung bleibt der Schlüssel zu einem sicheren und effizienten Übergang in den CBAM-Regelbetrieb.
Bei Interesse lassen wir Ihnen außerdem gerne eine vergleichende Gegenüberstellung (Synopse) der Original-Verordnung (2023) und der konsolidierten Fassung (17. Oktober 2025) zukommen.