Co-Autor: Sebastian Sievers
Am 21. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission eine Änderung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgeschlagen. Ziel ist es, die administrative Belastung für Unternehmen zu reduzieren, die technische Funktionsfähigkeit des EUDR-IT-Systems zu gewährleisten und gleichzeitig die wirksame Rückverfolgbarkeit von Waren sicherzustellen.
Hintergrund: Die EUDR ist ein zentrales Instrument der EU zur Bekämpfung von Entwaldung und Walddegradation, die maßgeblich zu Klimawandel und Biodiversitätsverlust beitragen.
Kernpunkte des Vorschlags – was soll geändert werden?
1. Keine Vereinfachungen für primäre Marktteilnehmer, die Produkte in die EU importieren
2. Vereinfachung der Pflichten für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
- Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollen künftig keine eigenen Sorgfaltserklärungen mehr abgeben müssen. Nur primäre Marktteilnehmer, z.B. Erstimporteure in den EU-Markt, müssen weiterhin Sorgfaltserklärungen abgeben.
- Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollen aber weiterhin dazu verpflichtet sein, (i) die folgenden Informationen zu erfassen: Kontaktdaten der vorgelagerten Lieferanten, Referenznummern und Kontaktdaten der Marktteilnehmer/Händler, an die sie die Produkte liefern, (ii) zur Aufbewahrung der Informationen für fünf Jahre und (iii) zur Weitergabe dieser Informationen an nachgelagerte Marktteilnehmer/Händler.
- Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollen nicht mehr verpflichtet sein, einen EUDR-Compliance-Beauftragten und eine unabhängige Auditfunktion (Art. 11 Abs. 2 EUDR) zu benennen und einen Bericht einzureichen (Art. 12 Abs. 3 EUDR).
3. Einführung des neuen Begriffs „Kleinst- und Kleinmarktteilnehmers = Unternehmen, das
(i) zwei der drei folgenden Schwellen nicht überschreitet (wobei die Kriterien in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich sein können)
- Bilanzsumme > 4 Mio. EUR (Deutschland: 6 Mio. EUR)
- Nettoumsatz > 8 Mio. EUR (Deutschland: 12 Mio. EUR)
- Mitarbeiter > 50
(ii) Produkte zum ersten Mal in Verkehr bringt, die das Unternehmen selbst auf entsprechenden Grundstücken angebaut, geerntet, gewonnen oder gezüchtet hat und (iii) in einem Niedrig-Risikoland ansässig ist.
Diese Kleinst- und Kleinmarktteilnehmer müssen nur noch eine einmalige, vereinfachte Erklärung erstellen.
4. Anwendungszeitpunkte und Übergangsfrist
- Große- und mittlere Unternehmen: Anwendungsbeginn bleibt beim 30. Dezember 2025, mit einer sechsmonatigen „Schonfrist“ mit Blick auf Kontrollen und Durchsetzung.
- Kleine- und Kleinstunternehmen: Anwendung ab 30. Dezember 2026 statt bisher 30. Juni 2026.
Nächste Schritte – wie geht es weiter im Gesetzgebungsverfahren?
Der Vorschlag wird nun im Europäischen Parlament und im Europäischen Rat beraten. Beide Institutionen müssen die Änderung formell annehmen, damit sie in Kraft treten kann. Die Kommission drängt auf eine Verabschiedung bis Ende 2025, um Rechtssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten.
Call-to-Action – Welche Handlungsschritte sind notwendig?
Unternehmensvertreter sollten jetzt,
- wissen, welche ihrer Produkte unter die EUDR fallen und ihre Rolle unter der EUDR kennen (primärer Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler),
- strategische Überlegungen anstellen, um die Betroffenheit ggf. doch noch zu reduzieren,
- Lieferantenkommunikation beginnen / fortsetzen mit Fragen und vertraglichen Absicherungsklauseln,
- interne (konzernweite) Organisationsstruktur und Ressourcen festlegen,
- weitere Daten-, IT-Schnittstellen und Prozesse schaffen, die erforderlich sind, um die EUDR zeitnah und rechtskonform umzusetzen.
Was bei Verstößen droht und welche Kontrollmechanismen die für Deutschland zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung („BLE“) plant, lesen Sie hier.
Sprechen Sie unser Expertenteam gerne zu den geplanten Änderungen und allen weiteren Themen rund um die EUDR an!
Wir stellen Ihnen außerdem bei Bedarf gerne eine vergleichende Gegenüberstellung (Synopse) der Original- Verordnung (2023) und dem Änderungsvorschlag (21.10.2025) zur Verfügung. Zudem haben unsere Experten eine EUDR-Toolbox erstellt, die zahlreiche Musterdokumente zur rechtssicheren Umsetzung der Verordnung enthält.