3. September 2025
Newsletter Marke Design Wettbewerb September 2025 – 4 von 8 Insights
Losgelöst von all der Verwirrung um die Green Claims Richtlinie (RL COM(2023 166 final), deren Zukunft seit den jüngsten Eskapaden der Europäischen Kommission wieder völlig ungewiss ist, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 7. Juli 2025 nun endlich seinen mit Spannung erwarteten Referentenentwurf zur Umsetzung der Empowering Consumers Richtlinie (RL (EU) 2024/825, „EmpCo“) in deutsches Recht vorgelegt („Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“).
Dies war auch allerhöchste Zeit. So mancher, der die strenge Regulierung von Umweltaussagen fürchtet, mag in der Hoffnung, die Green Claims RL komme nun vielleicht doch nicht, die EmpCo etwas aus den Augen verloren haben. Diese Hoffnung ist allerdings trügerisch. Die EmpCo-Richtlinie - und damit eine Vielzahl neuer strenger Regelungen der Nachhaltigkeitskommunikation - trat nämlich bereits am 26. März 2024 in Kraft. Damit wurden die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Richtlinie über Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) angepasst. Verbraucher sollen vor unfairen Praktiken gerade im Bereich der Umweltwerbung geschützt werden (Stichwort Greenwashing). Durch eine verbesserte Informationsbereitstellung soll eine bewusstere Entscheidung im Hinblick auf nachhaltigen Konsum ermöglicht werden.
Die Mitgliedstaaten haben nur bis zum 27. März 2026 Zeit, diese Vorgaben in das jeweilige nationale Recht umzusetzen, wobei die neuen Regelungen dann spätestens ab dem 27. September 2026 gelten sollen. Die Zeit läuft daher und die Wirtschaft benötigt dringend Planungssicherheit. Schließlich gehen damit maßgebliche Änderungen für die Umweltwerbung eines jeden Unternehmens einher. Die Unternehmen müssen teils gravierende Anpassungen in ihrer Nachhaltigkeitskommunikation vornehmen, um den neuen Anforderungen künftig gerecht zu werden.
Die Vorgängerregierung hat hierfür bereits im Dezember 2024 einen Diskussionsentwurf vorgelegt (siehe daher hierzu auch unsere damalige Zusammenfassung). Der nun vorgelegte Referentenentwurf baut hierauf auf. Er übernimmt diesen weitestgehend, mit lediglich kleineren Änderungen.
Wie zu erwarten war, erfolgt die Umsetzung der Vorgaben der EmpCo-Richtlinie im „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Der deutsche Gesetzgeber hält sich dabei äußerst eng an die Europäischen Vorgaben. Der Referentenentwurf sieht eine Änderung bzw. Erweiterung mehrerer Bestimmungen vor, insbesondere eine Konkretisierung des allgemeinen Irreführungstatbestandes der §§ 5ff UWG-E sowie eine Erweiterung des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG, der sog. „Schwarzen Liste“. Die in der „Schwarzen Liste“ aufgeführten Geschäftspraktiken sind stets („per se“) unzulässig.
Der Entwurf sieht in § 2 UWG-E einige neue Begriffsbestimmungen vor. Besonders bedeutsam neben den Definitionen der „anerkannten Umweltleistung“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG-E), des „Nachhaltigkeitssiegels“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E) und des hierfür erforderlichen „Zertifizierungssystems“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG-E) ist die Begriffsbestimmung der „Umweltaussage“ in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E. Demnach wird unter einer „Umweltaussage“ künftig verstanden
Diese sehr weite Definition, die ausdrücklich auch Bilder und grafische Elemente umfasst, entspricht im Wesentlichen derjenigen aus der EmpCo-Richtlinie. Künftig könnte daher z.B. bereits eine grüne Gestaltung eines Markennamens oder eines Logos eine Umweltaussage darstellen. Selbst der Name eines Unternehmens und das Firmenbranding können hierunter fallen, wenn dort Nachhaltigkeitsaspekte anklingen. Ob in solchen Fällen aber in der Gesamtschau von einer (unzulässigen) allgemeinen Umweltaussage auszugehen ist, soll dann anhand des jeweiligen Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verständnisses der betroffenen Verkehrskreise beurteilt werden. Dies könnte den Unternehmen im Einzelfall Argumentationsspielraum eröffnen. Dennoch kommen Unternehmen aber nicht darum herum, auch ihre Unternehmenskennzeichen, Logos und Marken kritisch auf einen etwaigen Umweltbezug zu prüfen.
Die (ausschließlich im Verhältnis B2C geltende) Black List wird um insgesamt 13 weitere Verbote erweitert. Damit setzt sich der unerfreuliche Trend fort, dass diese Liste immer länger und länger wird. Vier dieser neuen per-se Verbote betreffen Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel:
Neu in die schwarze Liste aufgenommen wird ein Verbot „allgemeiner Umweltaussagen“ wie z.B. „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“, wenn insofern keine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Derart pauschale Aussagen werden künftig somit verboten sein, wenn nicht einer der beiden nachfolgenden Fälle vorliegt:
Das Verbot des Anbringens von Nachhaltigkeitssiegeln gemäß deren Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E („Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches“), die weder auf einem „Zertifizierungssystem“ beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, übernimmt der Diskussionsentwurf ebenso fast wortgleich aus der EmpCo-Richtlinie. Dies betrifft sowohl ökologische als auch soziale Aspekte. Das Zertifizierungssystem wird in § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG-E definiert und muss zahlreiche Voraussetzungen erfüllen. Es muss insbesondere allen unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen und von einem unabhängigen Dritten überwacht werden.
Es bleibt somit auch im Referentenentwurf dabei, dass es von Unternehmen selbst kreierte Siegel künftig nicht mehr geben soll. Da der Entwurf bei der Begriffsbestimmung des Nachhaltigkeitssiegels leider die unbestimmte Formulierung aus der EmpCo-RL übernimmt, bleibt unklar, welche Art von Zeichen letztendlich hierunter fallen. Die deutsche Gesetzesbegründung lässt vermuten, dass es dabei wohl auch auf das Verständnis der betroffenen Verkehrskreise ankommt.
Verwendet man als Werbender das Nachhaltigkeitssiegel eines Dritten, sollte man künftig vorab prüfen, ob von diesem die strengen Vorgaben hierfür erfüllt werden, da die Verwendung eines unzulässigen Nachhaltigkeitssiegels zu Lasten des Werbenden geht.
Verboten wird das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht. Damit soll gewissermaßen ein „cherry picking“ verhindert werden.
Als Anwendungsbeispiel wird genannt, dass ein Produkt als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl tatsächlich nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht. Bezogen auf die Geschäftstätigkeit eines Unternehmers soll beispielsweise eine Aussage umfasst sein, die den Eindruck erwecken soll, dass der Unternehmer ausschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt, obwohl für zahlreiche seiner Anlagen fossile Brennstoffe genutzt werden.
Schließlich sieht auch der Referentenentwurf des BMJV vor, dass das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und wonach ein Produkt in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, künftig per se verboten ist. Solche Angaben sind nur dann noch zulässig, wenn sie sich tatsächlich auf den Lebenszyklus des Produkts beziehen (Produktion, Gebrauch, Entsorgung).
Verboten ist demnach aber nur die produktbezogene Werbung. Wie auch bereits der Europäische Gesetzgeber stellt auch der deutsche Gesetzgeber in seiner Begründung ausdrücklich klar, dass Unternehmen dadurch nicht daran gehindert werden sollen, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen (einschließlich Erwerb von CO2-Zertifikaten) zu werben.
Der Entwurf sieht auch eine Konkretisierung des Irreführungstatbestands in § 5 UWG-E vor. Demnach sollen künftig zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung, über die getäuscht werden kann, auch „ökologische oder soziale Merkmale“ sowie „Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“ zählen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E).
In § 5 Abs. 3 UWG-E soll eine neue Nr. 4 eingefügt werden, die eine Irreführung für Aussagen über künftige Umweltleistungen (allerdings ausschließlich gegenüber Verbrauchern) dann vorsieht, wenn diese ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen getroffen werden, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sein müssen. Dieser Umsetzungsplan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Pauschale Aussagen wie „Klimaneutral bis 2050“ sollen damit ebenfalls der Vergangenheit angehören.
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