Seit Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung (PAngV) vor nunmehr mehr als drei Jahren (siehe dazu unser Insight vom Juni 2022) gelten insbesondere für Werbung mit Preisermäßigungen strengere Vorgaben, die in letzter Zeit des Öfteren Gegenstand von Verfahren vor den deutschen Zivilgerichten gewesen sind.
Erst kürzlich hat das LG Düsseldorf zur Werbung mit UVP-Gegenüberstellungen entscheiden. In der Entscheidung lieferte bereits das Düsseldorfer Gericht Anhaltspunkte zu einer Abgrenzung von Preisvergleichen und UVP-Vergleichen. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom. 04.04.2025 (Az. 38 O 284/24) können sie in unserem Briefing vom 11. 06. 2025 nachlesen: „Preisvergleich“ oder „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“? Vorsicht bei UVP-Vergleichen in der Werbung!
Auch das Landgericht München I hat sich nun in seinem Urteil vom 14.07.2025, Az. 4 HK O 13950/24, mit einer Abgrenzung von Preisermäßigungen und UVP-Gegenüberstellungen auseinandergesetzt:
Worum ging es?
Im Rahmen einer Rabattaktion bewarb die Beklagte diverse Elektrogeräte unter der Angabe einer prozentualen Ermäßigung, mittels eines durchgestrichenen Preises oder mit der Einräumung eines Rabatts („19% Rabatt“). Dabei bezog sich die jeweils angegebene Ermäßigung, der Rabatt bzw. der durchgestrichene Preis jedoch nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern angewendet wurde. Vielmehr war es so, dass sich die Preisermäßigung teilweise auf die UVP des Herstellers bezog, teilweise aber auch auf einen nicht weiter definierten sog. „mittleren Verkaufspreis“, den Kundinnen und Kunden für ein Produkt auf der Plattform der Beklagten in der Vergangenheit bezahlt hatten.
Die Klägerin hielt diese Werbemethoden der Beklagten für geeignet, Verbraucherinnen und Verbrauchern eine falsche Vorstellung über die Preisermäßigung zu vermitteln. Diese würden fälschlicherweise davon ausgehen, es handele sich bei der Reduzierung um eine Preisermäßigung des eigenen Preises. Einer Gegenüberstellung mit einer UVP oder mit irgendeinem Durchschnittspreis würden sie kritischer gegenüberstehen und eine geringere Bedeutung zumessen als einer Reduzierung des eigenen Preises.
Die Beklagte hingegen hielt die Anforderungen an die Transparenz eines Preisvergleichs mit einer durchgestrichenen UVP für gewahrt. Weitere Transparenz werde durch ein „Info-i“ und weitere Informationen geschaffen. Der angegebene „mittlere Verkaufspreis“ sei ferner ein rein arithmetisch ermittelter Bezugswert zum aktuellen Preis und biete daher ebenfalls eine wertvolle Orientierungshilfe.
Was hat das Landgericht München entschieden?
Das Landgericht München I gab der Klage im vollen Umfang statt. Alle angegriffenen Bewerbungen verstießen gegen § 11 PangVO, so das Gericht.
Im Ergebnis sei in allen Fällen davon auszugehen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher davon ausgehen, dass es sich (auch) um eine Eigen-Preisermäßigung handelt und nicht lediglich um eine Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Bei derartigen Preisermäßigungen sei daher der niedrigste Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern angewendet wurde, als Referenzpreis anzugeben. Nur so könne sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eindeutig über die Preise und Methoden der Berechnung der Ermäßigung informiert werden.
Die Angabe eines „mittleren Verkaufspreis“, der noch nicht einmal eine UVP sei, reiche an dieser Stelle nicht aus. Diese Angabe entspreche gerade nicht dem erforderlichen, in der Preisangabenverordnung genannten Referenzpreis.
Auch die Tatsache, dass als Vergleichspreis teilweise eine UVP genannt werde, reiche nicht aus. Die Überschrift „Prime-Angebot“ und die rot hervorgehobene Reduzierung um 19% erwecke hier vielmehr den Eindruck, es handle sich allenfalls um eine Kombination von Fremd-Preisvergleichs- und Eigenpreissenkungswerbung. Auch die weiteren Hinweise zur UVP würden das Verständnis der Verbraucherinnen und Verbraucher hier nicht in eine andere Richtung lenken. Es ergebe sich insbesondere nicht mit hinreichender Klarheit, dass es sich bei der beworbenen Rabattierung um einen reinen UVP-Vergleich und nicht zugleich um eine Eigen-Preissenkung handle.
Praxishinweis
Da in der Praxis aufgrund der strengen Vorgaben zu Preisermäßigungen vermehrt auf eine Gegenüberstellung des aktuellen Verkaufspreises mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zurückgegriffen wird, sollte diese Urteil als weiterer Anlass genommen werden, geplante Werbeaktionen noch einmal kritisch zu überprüfen und an dieser Stelle gegebenenfalls nachzubessern.
Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie auch in unserem kürzlich aktualisierten FAQ zur Werbung mit Preisermäßigungen.