Seit die neue Preisangabenverordnung (PAngV) vor mehr vor drei Jahren in Kraft getreten ist (siehe dazu unser Insight vom Juni 2022) gelten insbesondere für Werbung mit Preisermäßigungen strengere Vorgaben.
In der Praxis ist in diesem Zusammenhang zu beobachten, dass Unternehmen vermehrt auf eine Gegenüberstellung des aktuellen Verkaufspreises mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zurückgegriffen haben. Eine solche Preisgegenüberstellung mit einer UVP unterfällt zwar grundsätzlich nicht den strengeren Vorgaben an Werbung mit Preisermäßigungen. Jedoch birgt auch Werbung mit einer UVP-Gegenüberstellung einige Risiken: Je nach Gestaltung besteht u.a. die Gefahr, dass Verbaucher:innen fälschlicherweise (jedenfalls auch) von einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung ausgehen, die den Vorgaben der PAngV entsprechen muss. Vor diesem Hintergrund sollte man auch Werbung mit einer UVP-Gegenüberstellung und insbesondere deren Gestaltung im Blick behalten und kritisch prüfen.
Erste Anhaltspunkte dazu, was bei Werbung mit einer UVP-Gegenüberstellung beachtet werden sollte, liefert das Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2025 – 38 O 284/24:
Worum geht es?
Die Beklagte bewarb u.a. Lebensmittel unter der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER.“ Der Überschrift ließ sich ferner ein roter Störer mit der Aufschrift „BIS ZU -48% SPAREN.“ zuordnen:

Den unter dieser Überschrift beworbenen Artikeln war jeweils eine weiße Preiskachel mit einer Preisangabe und der Angabe einer durchgestrichenen UVP sowie ein roter Störer mit der Angabe einer Prozentangabe zugeordnet:

Der Sternchenhinweis an der Preisangabe wurde wie folgt aufgelöst: „Wir bitten um Beachtung, dass diese Artikel nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen und daher zu bestimmten Zeiten der Aktion ausverkauft sein können. Alle Artikel ohne Dekoration. Artikel teilweise mit Serviervorschlägen.“
Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, sah hier einen Verstoß gegen die PAngV. Die Beklagte hielt diese Werbung hingegen für zulässig und verwies auf eine Bezugnahme auf die UVP.
Was sagt das LG Düsseldorf?
Das Landgericht Düsseldorf hielt die Klage für begründet. Die Bewerbung des (klägerseitig herausgegriffenen) Energy-Drinks verstoße gegen § 11 PAngV. Das Landgericht kam hier insbesondere zu dem Ergebnis, dass vorliegend für sämtliche Artikel inkl. des Energy-Drinks eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bekanntgegeben wurde, die Werbung mithin den Voraussetzungen der PAngV entsprechen musste.
Zur Abgrenzung „Preisvergleich“ und „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“:
Die Frage, ob die Bekanntgabe einer Preisermäßigung im Sinne der PAngV vorliegt, müsse nach der Wahrnehmung eines Durchschnittsverbrauchers beurteilt werden, d.h. danach, ob die Werbung den Eindruck einer Preisermäßigung erweckt. Insbesondere die Verwendung durchgestrichener Referenzpreise sei dabei ein typisches Mittel der Preissenkungswerbung. Dies würde von Verbraucher:innen regelmäßig als Bekanntgabe einer Preisermäßigung wahrgenommen – jedenfalls dann, wenn keine ausdrückliche anderweitige Erläuterung erfolge.
Zwar sei nicht in jeder Preisgegenüberstellung eine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ zu sehen. Vergleichende Werbung, in der z.B. eigene Preise denen von Mitbewerbern gegenüberstellt werden oder auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers Bezug genommen wird, sei nicht zwingend eine Ankündigung eines Preisnachlasses.
„Preisvergleich“ und „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ seien aber auch keine sich einander ausschließenden Gestaltungsmittel, vielmehr können sie gleichzeitig vorliegen. Das Landgericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass der von der Beklagten zitierte Satz, der „Verweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung [stelle] keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV dar“ (so OLG Stuttgart, Urteil vom 6. März 2025 – 2 U 142/23), nicht dahin verstanden werden könne, dass jegliche Werbung, in der auf eine unverbindliche Preisempfehlung Bezug genommen werde, das Vorliegen einer „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ ausschließe. Im Ergebnis komme es auf den Einzelfall, die konkrete Darstellung und die Wirkung der Werbung auf den Durchschnittsverbraucher an.
Vor diesem Hintergrund könne, so das Landgericht, von einem reinen UVP-Preisvergleich allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn klar ersichtlich ist, dass es sich bei dem beworbenen (Eigen-)Endverkaufspreis nicht (auch) um eine Ermäßigung des zuvor verlangten Eigenpreises handelt, sich also die Werbeaussage in dem Verweis auf die Preisempfehlung und der sich (allein) aus dem Vergleich mit ihr abgeleiteten Attraktivität des beworbenen Eigenpreises erschöpft. Dies gebiete die Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.
Zur konkreten streitgegenständlichen Darstellung:
In der streitgegenständlichen Werbung sei nach Wahrnehmung der Verbaucher:innen eine Preisermäßigung bekanntgegeben worden. Für ein solches Verständnis als Preissenkungswerbung sprechen nach Auffassung des Landgerichts folgende Punkte:
- Die Überschrift der Prospektseite „Deine Marken noch günstiger.“ würde entsprechend ihres Wortsinnes dahingehend verstanden werden, dass Produkte günstiger angeboten würden als bislang.
- Der in der Überschrift angebrachte Störer „Bis zu -48% sparen.“ signalisiere Verbaucher:innen, eine Absenkung der beworbenen Preise um bis 48%.
- Die bei den Produkten angebrachten Störer mit Prozentangabe bestätigten Verbraucher:innen zudem in der Annahme, Preise seinen abgesenkt worden.
- Den Gesamteindruck einer Preissenkungswerbung beseitige der Zusatz „UVP“ nicht, dieser kleingeschriebene Zusatz gehe vielmehr unter. Aber selbst für den Fall, dass der Hinweis wahrgenommen werde, sei er nicht hinreichend klar und führe allenfalls zu Unklarheiten. Dies liege u.a. an der Darstellung als Streichpreis. Selbst von Verbraucher:innen, die weitergehende Überlegungen zu dem Zusatz „UVP“ anstellten, sei ferner nicht zu erwarten, dass sie zu einem Verständnis dahingehend gelangten, bezogen auf die Energy Drinks liege eine bloße Preisvergleichswerbung und nicht zugleich eine Preissenkungswerbung vor.
Im Ergebnis habe die Beklagte damit der Verpflichtung zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage nicht entsprochen. Selbst für den Fall, dass es sich bei dem Streichpreis zugleich um den letzten Eigenpreis handeln sollte, sei der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nicht so wie von § 11 Abs. 1 PAngV verlangt – nämlich nicht eindeutig – angegeben worden.
Praxishinweis: Achtung bei Gegenüberstellung mit UVP!
Nicht jede UVP-Gegenüberstellung ist hiermit unzulässig. Dennoch kann dieses Urteil zum Anlass genommen werden, eigene Werbematerialien kritisch zu überprüfen. Aufgrund des hohen Irreführungspotentials von Preisnachlasswerbung und den strengen Grundsätzen für die Beurteilung solcher Preiswerbungen ist hier Vorsicht geboten, insbesondere bei einem Einsatz von Streichpreisen.
Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie in unserem FAQ zur Werbung mit Preisermäßigungen, dem ein aktuelles Update verpasst wurde.