Die Klimakrise stellt die Menschheit vor enorme Herausforderungen. Sie erfordert nicht nur Innovation, sondern auch die Fähigkeit, nachhaltig umzudenken. Immer mehr Unternehmen nehmen diese Herausforderung an und leisten schon heute tatkräftige Beiträge für eine „grünere“ Zukunft. Auch Verbraucher legen zunehmend Wert auf umweltgerechte Produkte und nachhaltige Marken. Häufig machen die Konsumenten ihre Kaufentscheidung gerade davon abhängig, dass ein Produkt oder eine Marke „umweltfreundlich“ ist.
Die Information über Nachhaltigkeit von Produkten und Unternehmen, also das „Green Advertising“, ist ein wichtiger Teil der ESG-Aktivitäten sowie des CSR-Marketings eines jeden Unternehmens. Hierzu gehört auch die Schaffung von „Green Brands“ („grüne Marken"), die eine immer wichtigere Rolle in der Markenstrategie spielen.
Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsaspekte stehen zunehmend auch im rechtlichen Fokus. Schon 2021 hatte die Europäische Kommission in einer EU-weiten Untersuchung festgestellt, dass Werbeangaben zu Nachhaltigkeit oft intransparent und irreführend sind. Die Untersuchung ergab, dass in mehr als der Hälfte der Fälle den Verbrauchern keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, um die Richtigkeit der Umweltclaims (Green Marketing) beurteilen zu können. Diese Praxis hat dazu geführt, dass die Werbung mit irreführenden Umweltclaims - häufig auch als „Greenwashing“ oder „ökologische Schönfärberei“ bezeichnet - immer häufiger Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen und Gerichtsverfahren ist. Auch mahnen Verbraucherverbände Unternehmen immer häufiger wegen „Greenwashings“ ab. Dabei steht insbesondere die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ im Fokus, die Gegenstand vieler Verfahren, meist angestrengt von Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden, waren und sind. Im Juni 2024 hat der BGH in einer (ersten) Grundsatzentscheidung hohe Maßstäbe für die Werbung mit dem Wort „klimaneutral“ festgelegt (siehe dazu unsere Analyse der Entscheidung hier). Werbende Unternehmen haben nun zumindest im Hinblick auf diesen Claim eine gewisse Orientierung erhalten. Dennoch bleiben viele Streitfragen weiterhin offen.
Die Brisanz dieses Themas wird weiter deutlich zunehmen. Ende März 2022 hatte die Europäische Kommission ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Erreichung der Ziele ihres „Green Deals“ – bis 2050 erster klimaneutraler Kontinent werden - vorgelegt. Mit gleich zwei neuen EU-Richtlinien sollten europaweit strenge, einheitliche Standards zu Informationspflichten und zur Belegbarkeit umweltbezogener Werbung geschaffen werden:
Die sog. EmpCo-Richtlinie (“Directive as regards empowering consumers for the green transition through better protection against unfair practices and better information“), auf dessen Text sich Rat und EU-Parlament im September 2023 geeinigt haben, ist am 17. Januar 2024 vom Europäischen Parlament mit großer Mehrheit angenommen worden. Die Richtlinie EU 2024/825 wurde am 6. März 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, sie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Damit muss die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten bis 27. März 2026 erfolgen. Allgemeine Umweltaussagen sowie Nachhaltigkeitssiegel sind danach nur noch unter strengen Voraussetzungen zulässig und auch die produktbezogene Werbung mit CO2-Kompensation ist faktisch unmöglich geworden (siehe dazu näher hier).
Am 19. Februar 2026 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verkündet. Damit wird die Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo) in deutsches Recht umgesetzt. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Informationen zu schützen und ihnen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage beim Einkauf zu geben. Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Regeln für Nachhaltigkeitsaussagen. Bis dahin müssen Unternehmen, die mit Nachhaltigkeitsaspekten werben, ihre Umweltaussagen angepasst haben, um EmpCo-compliant zu sein. Übergangsregelung sind nicht vorgesehen.
Zu den wichtigsten neuen Regelungen zählen:
Mit dem Gesetz werden zum einen die Irreführungstatbestände des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG konkretisiert und die Täuschung über ökologische und soziale Merkmale ausdrücklich als unlautere Handlung aufgenommen.
Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG nF wird zudem die Irreführung für Aussagen über künftige Umweltleistungen gegenüber Verbrauchern verboten, wenn diese ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen getroffen werden, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sein müssen. Dieser Umsetzungsplan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Pauschale Aussagen wie „Klimaneutral bis 2050“ sollen damit der Vergangenheit angehören.
„Allgemeine Umweltaussagen“ (Nr. 4a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nF), wie z.B. „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ sind künftig in der B2C Werbung verboten, sofern keine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann.
Verbot des Anbringens von Nachhaltigkeitssiegeln ohne zugrundeliegendem Zertifizierungssystem (Nr. 2a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nF)
Sogenannte Nachhaltigkeitssiegel (Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches), die sich an Verbraucher richten und weder auf einem „Zertifizierungssystem“ beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, sind künftig verboten.
Verbot unwahrer Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage (Nr. 2a Anhang zu § 3 Abs. 4b UWG nF)
Verboten wird weiterhin das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht. Ein grünes „cherry picking“ ist künftig nicht mehr möglich.
Verbot der Werbung mit Kompensation von Treibhausgasemissionen (Nr. 4c Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nF)
Schließlich sieht das UWG künftig ausdrücklich vor, dass das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und wonach ein Produkt in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, per se verboten ist.
Die Green Claims-Richtlinie („Directive on substantiation and communication of explicit environmental claims”), deren Entwurf die Kommission am 22. März 2023 offiziell vorgestellt hat, soll demgegenüber insbesondere ausdrückliche Umweltaussagen wie z.B. „klimaneutrales Produkt“ betreffen und nicht nur umfangreiche Nachweise bzw. Belege für solche Aussagen fordern, sondern den Unternehmen sogar eine zeit- und kostenaufwändige Vorab-Zertifizierung durch eine unabhängige Prüfstelle zwingend auferlegen (zur Green Claims-Richtlinie siehe unsere Übersicht hier). Ob und wann diese vom EU-Parlament beschlossen wird, ist derzeit noch offen. Die erste Lesung im Parlament fand am 12. März 2024 statt, die zu zahlreichen Änderungen im Text des Kommissionsentwurfs führte (siehe hier). Danach ging der Entwurf in die Trilog-Verhandlungen. Insbesondere die vorgesehene Vorab-Zertifizierung wird von Unternehmen und Verbänden heftig diskutiert und auch Juristenvereinigungen laufen Sturm (siehe dazu z.B. den „Zwischenruf des Fachausschusses für Wettbewerbs- und Markenrecht der GRUR zum Entwurf einer Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen Am 20. Juni 2025 hat die Kommission völlig überraschend mitgeteilt, den Entwurf komplett zurückzuziehen und die Green Claims-Richtlinie nicht weiter zu verfolgen. Dies stieß auf heftige Kritik, schließlich standen die Trilog-Verhandlung kurz vor dem Abschluss. In den darauffolgenden Tagen relativierte die Kommission diesen vermeintlichen Rückzug. Aktuell ist aber völlig offen, wie es mit dieser Richtlinie weitergeht; derzeit liegt die Richtlinie auf Eis.
Werbung mit Nachhaltigkeits- und Umweltaspekten sollte daher schon heute unbedingt vorab rechtlich genau geprüft werden. Schnell können auch ökologisch verantwortungsbewusst handelnde Unternehmen in der Öffentlichkeit als „Greenwasher“ gebrandmarkt werden, weil die Kommunikation über das Umweltengagement möglicherweise nicht den strengen gesetzlichen Vorgaben sowie denen der Rechtsprechung entsprach. Einen solchen Imageschaden können Sie vermeiden. Wer Gutes tut, soll schließlich auch darüber reden dürfen. Wir stehen Ihnen mit unserer besonderen Expertise in Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung zur Seite.
Unser Beratungsportfolio zu Green Claims & Green Brands
In unserem „Green Claims Enforcement Tracker“ finden Sie – laufend aktualisiert – Entscheidungen deutscher Gerichte zur Werbung mit Umweltclaims. Durch Klicken auf die Entscheidung erfahren Sie weitere Details: Zu jeder Entscheidung haben wir für Sie die Kernaussage sowie den Hintergrund herausgearbeitet und eine Bewertung nach dem Ampelsystem eingefügt. Sie finden die jeweils jüngste Entscheidung ganz oben, die älteste – BGH „Aus Altpapier“ von 1988 – am Ende der Liste.
Hier finden Sie die jeweils fünf aktuellsten Urteile, durch Klick auf den grünen Button gelangen Sie zur gesamten Liste.
![]()
|
Gericht |
Kernaussage |
Hintergrund und Ausführungen |
Bewertung |
|
OLG Düsseldorf |
"CO2-neutrales Fliegen"
|
|
|
|
"nachhaltiges Kerosin" Ebenso wie zuvor das LG Düsseldorf hielt das OLG die Werbeaussage nicht für irreführend gem. § 5 Abs, 1, Abs.2 Nr. 1, 5 Abs. 1 UWG. |
2. Aussagen zu „Sustainable Aviation Fuel (SAF)“ Als weiteres Element beanstandete der vzbv Aussagen, die im Online-Kontext zu Sustainable Aviation Fuel (SAF) verlinkt bzw. dargestellt wurden. Beispielhafte Passage:
„Wieso mit Sustainable Aviation Fuel (SAF) fliegen? SAF ist nachhaltiges Kerosin und die erste richtige Alternative zu fossilem Flugkraftstoff. … Im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen reduziert SAF die CO2-Emissionen um mindestens 80 %. …“
Ebenso mit weiterführenden Links zu Verbraucherinformationen.
|
|
|
Gericht |
Kernaussage |
Hintergrund und Ausführungen |
Bewertung |
|
LG Marburg I (1. Zivilkammer) |
Irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG
|
|
|
Claim:
„Die FIFA und das Gastgeberland haben sich verpflichtet, 2022 ein vollständig klimaneutrales FIFA-Turnier auszurichten …“
Weitere Aussagen zu:
energieeffizienten Stadien,
emissionsarmen Transportmitteln,
nachhaltiger Abfallbehandlung
und
Kompensation aller Emissionen.
|
Gericht |
Kernaussage |
Hintergrund und Ausführungen |
Bewertung |
|
LG Berlin II |
Irreführung:
|
|
|
|
Gericht |
Kernaussage |
Hintergrund und Ausführungen |
Bewertung |
|
LG Frankfurt a.M. |
Irreführung gem. § 5 Abs. 1 UWG Der Verbraucher erwartet vor dem Hintergrund des Pariser Abkommens aus dem Jahr 2015, dass eine CO2-Kompensation bis in das Jahr 2050 gesichert ist. Wenn dies nicht der Fall ist, liegt eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG vor. |
Fazit: Die Werbung mit der Aussage „CO“-neutral“ ist irreführend, wenn die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen nur bis 2029, nicht aber mindestens bis 2050 gesichert ist. |
|
| Logo „carbon neutral" |
Keine Irreführung gemäß §§ 5, 5a UWG
|
|
|
Gericht |
Kernaussage |
Hintergrund und Ausführungen |
Bewertung |
|
LG Berlin II |
Irreführung:
|
Die Beklagte gab bei der Anzeige der Ergebnisse für eine gesuchte Flugreise bei einigen Flugverbindungen reduzierte Emissionswerte an. Zuerst wurde eine Schätzung der CO2-Emissionen einer bestimmten Flugverbindung angegeben, z.B. „61 kg CO2e“. Auf diese folgte die Angabe einer behaupteten Ersparnis, z.B. „-31% Emissionen“. Diese Angaben beruhten auf einer Schätzung des Ausstoßes bei Wahl der gewählten Flugverbindung im Vergleich zu dem geschätzten Durchschnittsausstoß auf der betroffenen Flugstrecke. Über die Eigenschaft der Angabe als Schätzung wurden die Nutzer nur bei Aufrufen eines Hinweises durch „Mouse-Over“ über einem kleinen „i“ informiert. Das Gericht stellte fest:
|
|
Aktuelle News & Insights
Strengere Regeln für Nachhaltigkeitswerbung: Das neue UWG im Überblick
Nachhaltigkeitswerbung - BMJV legt Referentenentwurf zur EmpCo-Umsetzung vor
von Andreas Bauer
Green-Claims-Richtlinie – quo vadis? “EmpCo-Fitness” ante portas!
von mehreren Autoren
Umweltbundesamt untersagt deutschem Fernbusunternehmen die Werbung mit „klimafreundlich“ und „umweltneutral“ in Belgien
von Andreas Bauer
Grüne Marken – Zur Schutzfähigkeit umweltbezogener Zeichen: Drei aktuelle EuG-Urteile im Überblick
Webinar-Aufzeichnung vom 27. Mai 2025 | Green Brands 2026
Vorbereitung auf neue EU-Vorgaben und Risikosteuerung gegen Greenwashing
Jetzt anschauen
![]()
![]()
Unsere Green Advertising-Expertinnen und -Experten freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme. Informieren Sie sich über unsere Kompetenzen und Expertise zum Thema Green Advertising in Ihrem Land!