Durch die Zeitverschiebung finden die Deutschland-Spiele oft spät in der Nacht statt. Wer den Sieg noch feiern will, ist schnell bis in die frühen Morgenstunden unterwegs. Für Arbeitgeber stellt sich dann die Frage: Was tun, wenn das halbe Team den Tag nach einem wichtigen Spiel frei haben will? Urlaub ist dafür das richtige Instrument – aber nicht für alle zugleich.
Gesetzliche Ausgangslage – der Spielplan steht in § 7 BUrlG
Wer bekommt nun frei? Antwort: § 7 Abs. 1 BUrlG gibt den Spielplan vor. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf nur dann die „rote Karte“ zeigen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer mit sozialem Vorrang entgegenstehen.
Der Arbeitgeber entscheidet - wer muss auf die Bank?
Der Arbeitgeber ist der Bundestrainer. Er entscheidet über die Aufstellung des Teams und somit über Urlaubsanträge.
Kollidieren mehrere Urlaubsanträge, darf der Arbeitgeber nicht nach dem Motto „wer zuerst schießt, gewinnt“ entscheiden. Er muss eine Interessenabwägung vornehmen: Neben der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Betriebs sind Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer mit sozialem Vorrang zu berücksichtigen. In eine solche Abwägung fließt grundsätzlich ein, ob der Arbeitnehmer wegen schulpflichtiger Kinder oder des Jobs des Partners an Schulferien gebunden ist, ob bisher in besonders beliebten Zeiten bereits Urlaub gewährt wurde, ob es sich um den erstmaligen oder wiederholten Urlaub im Kalenderjahr handelt und wie hoch die Erholungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers ist.
Auch wenn der Spieler nach einem Fußballspiel erholungsbedürftig sein wird, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen normalen Freizeitwunsch, welchen der Arbeitgeber als Bundestrainer wie jeden anderen Urlaubswunsch zu behandeln hat. Da es sich im Zusammenhang mit der WM meist um kurzfristige Urlaubsanträge handeln wird, wird es im Wesentlichen darauf ankommen, ob dem dringende betriebliche Belange entgegenstehen, also ob die Mannschaft steht und somit die Funktionsfähigkeit des Betriebs gesichert ist.
Praktische Empfehlungen - wer gewinnt den Elfmeter?
Arbeitnehmer sollten ihren Urlaub frühzeitig planen und sich möglichst vorab im Team abstimmen. Dabei sind vorrangige soziale Gründe anderer Arbeitnehmer zu respektieren. Nach einer Ablehnung des Urlaubsantrags krankheitsbedingt „auszufallen“, etwa wegen angeblicher Fußball-Migräne nach dem Spiel, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben.
Arbeitgeber sollten den Spielplan nach § 7 BurlG im Blick behalten. Kollidierende Urlaubsanträge im Zusammenhang mit der WM werden nur abgelehnt werden können, wenn aus dringenden betrieblichen Gründen nicht jedem Urlaubswunsch entsprochen werden kann. Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Betriebs ist dabei wesentlich. Die Fußballbegeisterung einzelner Arbeitnehmer bleibt ein gewöhnliches Freizeitinteresse und ist kein Kriterium für die vorrangige Urlaubsvergabe.