Co-Autorin: Melina Genent
Diese Frage stellt sich bei der Analyse der GKV-Finanz-Reform und dem Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz).
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 16.04.2026
Welche Ziele hat das Gesetz?
- Die finanzielle Lage der GKV hat sich seit Ende 2023 erheblich verschlechtert. Auch die Beitragssteigerungen Anfang 2025 haben das finanzielle Defizit nicht beseitigt. Der Bund musste mit einem Darlehen verhindern, dass die Liquidität des Gesundheitsfonds unter die gesetzliche Mindestreserve absinkt. Dies ist aus Sicht des BMG jedoch keine dauerhafte Lösung. Vielmehr seien strukturelle Änderungen dringend notwendig. Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf einige Maßnahmen zur Kostensenkung und Einnahmensteigerung vor.
Was sind einige der Kernpunkte des Entwurfs?
- Einschränkung der Familienversicherung: Das BMG schlägt vor, einen Beitragszuschlags für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner zu erheben. Dies wird mit einer Veränderung der Familiengefüge begründet. Die familiäre Aufgabenteilung sei stärker durch eine eigenständige Erwerbstätigkeit beider Partner geprägt. Lediglich die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern bleibt unangetastet.
- Keine Fehlanreize beim Krankengeld: Es soll künftig verschiedene Stufen der Arbeitsunfähigkeit geben. Bei Teilarbeitsunfähigkeit soll auch nur ein Anspruch auf Teilkrankengeld bestehen. Zudem soll der Höchstbezug des Krankengelds unabhängig von dem Auftreten einer neuen Erkrankung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt werden.
- Wegfall aller homöopathischen Leistungen in der GKV: Dies wird mit nicht hinreichender wissenschaftlicher Evidenz begründet, die nicht vom Kollektiv getragen werden solle. Versicherte sollen bei Bedarf private Krankenversicherungsverträge zur Kostenübernahme abschließen.
- Kurzzeit-Fallpauschalen im stationären Sektor: Mit diesen Pauschalen sollen Behandlungsfälle der Krankenhäuser vergütet werden, die eine Behandlungsdauer von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen aufweisen. Sie sollen insbesondere die vom Gesetzgeber zur Förderung der Ambulantisierung eingeführten Instrumente AOP und Hybrid-DRG ergänzen.
- Dynamischer Herstellerabschlag für Arzneimittel: Das BMG strebt einen nachhaltigen Beitrag der Pharma-Industrie zur Stabilisierung der GKV-Finanzen an. Zudem sollen die Versicherten höhere Zuzahlungen für Medikamente leisten.
- Keine getrockneten Cannabis-Blüten auf GKV-Kosten: Dies soll die Versicherten vor Ungenauigkeiten im Wirkstoffgehalt schützen.
- Verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren für bestimmte häufige Eingriffe, z. B. an Knie, Hüfte, Wirbelsäule und Schulter. Davon verspricht sich das Ministerium eine Reduzierung unnötiger Operationen.
- Keine Zuschläge für zeitnahe Arzttermine mehr: Die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführten Zuschläge für Praxen, die zeitnahe Termine anbieten, sollen komplett wegfallen.
- Grundlohnrate als Obergrenze: Die Vergütung der niedergelassenen Ärzte soll an die Grundlohnrate gekoppelt werden. Sie gibt die jährliche Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wieder. Somit sollen die Ausgabenanstiege im ambulanten Sektor auf die jährlichen Einnahmenzuwächse der GKV begrenzt werden.
Der Entwurf enthält noch weitere einschneidende Vorschläge. Ob sie allesamt realisiert werden, bleibt abzuwarten. Wir behalten selbstverständlich die weitere politische Diskussion im Blick.
Wenn Sie Fragen zu den praktischen Auswirkungen der Reform oder zu individuellen Handlungsoptionen für Ihr Unternehmen haben, stehen wir Ihnen gerne mit fundierter Einschätzung und persönlicher Beratung zur Seite. Bitte melden Sie sich gerne bei uns.