Co-Autorin: Melina Genent
Die Bundesregierung hat am 22. April 2026 einen Gesetzesentwurf zur Reform der Notfallversorgung veröffentlicht – ein neuer Versuch, die seit Jahren andauernden Reformbestrebungen in gesetzlichen Regelungen umzusetzen, nachdem bereits in der letzten Legislaturperiode ein Gesetzesentwurf der Ampelkoalition vorlag, zu dessen Verabschiedung es nach dem Bruch der Koalition im November 2024 nicht mehr kam.
Aktuell wird die Notfallversorgung in Deutschland von drei wesentlichen Säulen getragen: dem ambulanten Notdienst der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, den Notaufnahmen der Krankenhäuser und dem Rettungsdienst der Länder. Die mangelnde Vernetzung dieser Versorgungsbereiche sowie fehlende Transparenz und Steuerungsmechanismen für die Patienten führen jedoch zu einer unzureichenden Patienten- und Ressourcenverteilung, ineffizienten Strukturen und Finanzierungslücken. Vor diesem Hintergrund ist der Ruf nach Veränderungen seit Jahren laut. Während erste Schritte wie Kooperationsaufforderungen und -möglichkeiten bereits in den vergangenen Jahren gesetzlich verankert wurden, soll der neue Gesetzesentwurf zur Reform der Notfallversorgung gesetzliche Verbindlichkeiten schaffen und die bestehenden Probleme lösen.
Die wesentlichen Eckpunkte im Gesetzesentwurf der Bundesregierung
- Akutleitstellen und Gesundheitsleitsysteme
Die neuen Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen nehmen in Zukunft die bisherigen Aufgaben der Terminservicestellen bei der Akutfallvermittlung für Patienten wahr. Die daneben fortbestehenden Terminservicestellen müssen nicht mehr rund um die Uhr erreichbar sein und bleiben nur noch für die Vermittlung von Behandlungsterminen und weiteren Leistungsangeboten zuständig.
Die Akutleistellen vermitteln in Akutfällen nach Durchführung eines bundeseinheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens die Patienten in die medizinisch gebotene Versorgungsebene, die insbesondere auch telemedizinische Formate vorsieht. Es wird gesetzlich festgelegt, dass die Akutleitstellen unter der gleichbleibenden bundesweit einheitlichen Rufnummer 116 117 innerhalb von drei Minuten für 75 Prozent und innerhalb von zehn Minuten für 95 Prozent der Anrufenden erreichbar sein müssen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind künftig verpflichtet, mit Leistungserbringern des Rettungsdienstes auf deren Antrag eine Kooperationsvereinbarung zur Bildung eines sog. Gesundheitsleitsystems zu schließen. Dazu muss der Leistungserbringer über eine softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage verfügen, um eine patientensichere Weiterleitung von Hilfesuchenden innerhalb des Gesundheitsleitsystems zu ermöglichen. Ziel der Regelung ist in erster Linie eine organisatorische, technische und digitale Kooperation und Vernetzung von Akutleitstellen und Rettungsdienst: Abfragesysteme zur Einschätzung des Versorgungsbedarfs von Patienten müssen dabei so in Einklang gebracht werden, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen von Gesundheitszuständen und zu einem bedarfsgerechtem Versorgungsangebot kommt. Außerdem müssen Fälle, für die eine andere Leitstelle zuständig ist, sofort und unter unmittelbarer Datenübertragung weitergeleitet werden können.
- Integrierte Notfallzentren (INZ)
Integrierte Notfallzentren (INZ) werden als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen eingeführt, und zwar auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern. Grundidee der Integrierten Notfallzentren ist das Konzept, eine zentrale (physische) Anlaufstelle für Notfälle zu schaffen, dabei den ambulanten und stationären Sektor miteinander zu verknüpfen und Patienten entsprechend ihres Versorgungsbedarfs zu lenken: Die Integrierten Notfallzentren sollen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung im oder am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle bestehen; zusätzlich sollen zu den regulären Sprechzeiten vertragsärztliche Leistungserbringer als Kooperationspraxen angebunden werden können. Alle Beteiligten müssen organisatorisch und technisch so miteinander vernetzt sein, dass eine unmittelbare digitale Fall- und Datenübertragung möglich ist.
Wesentliches Element der Integrierten Notfallzentren sind die zentralen Ersteinschätzungsstellen, in denen Hilfesuchende über ein standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren strukturiert in die richtige und unmittelbar angebundene Versorgungsebene der Kooperations- oder Notdienstpraxis bei erforderlicher ambulanter Versorgung, oder die Notaufnahme zur stationären Versorgung zugewiesen werden. Bei medizinischer Notwendigkeit einer Weiterbehandlung nach der notdienstlichen Akutversorgung im Integrierten Notfallzentrum soll den Patientinnen und Patienten die Vermittlung eines Termins in der ambulanten Regelversorgung, einschließlich einer telefonischen oder videounterstützten Versorgung, über das System der Terminservicestelle angeboten werden. Patienten, die zunächst die KV-Akutleitstellen konsultieren, bevor sie ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, werden bei gleicher medizinischer Behandlungsdringlichkeit bevorzugt behandelt. Dadurch soll ein Anreiz zur vorherigen Kontaktaufnahme der KV-Akutleitstellen gesetzt werden.
Für die Kinder- und Jugendmedizin ist die Einrichtung von spezielle Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche an geeigneten Standorten aufgebaut werden, an denen ein besonderer Bedarf für diese Versorgungsgruppe besteht. Sofern die Einrichtung von speziellen Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nicht möglich oder indiziert ist, soll eine telemedizinische Unterstützung der Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleistet werden. Entsprechende telemedizinische Konsilien sollen auch in den Fachbereichen der Psychiatrie und Psychosomatik eingerichtet werden.
- Aufnahme der medizinische Notfallrettung als eigener Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung
Die medizinische Notfallrettung wird als eigenständige Sachleistung im SGB V aufgenommen. Bisher war der Rettungsdiensteinsatz im Wesentlichen nur als reine Transportleistung mit Fahrtkostenersatz als Leistungsanspruch aufgenommen und hat Fehlanreize zum Transport von Patienten ins Krankenhaus ohne erforderliche stationäre Aufnahme gesetzt. Zukünftig wird als medizinische Notfallrettung auch das medizinische Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort sowie die fachlich-medizinische Betreuung während des Transports durch die Krankenkassen finanziert. Dadurch können Hilfesuchende auch ohne Transport ins Krankenhaus medizinisch versorgt oder an die ambulante Versorgung weitergeleitet werden.
Für die Inanspruchnahme der notfallmedizinischen Versorgung und des Notfalltransports im Rahmen der medizinischen Notfallrettung ist künftig eine einheitliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro vorgesehen. Damit wird die bisherige prozentuale Zuzahlung (10 % der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro) für diese Konstellationen durch eine pauschale Zuzahlung ersetzt.
- Nutzbarkeit von digitalen Potenzialen
Durch Möglichkeiten zur unmittelbaren, digitalen Fall- und Datenübergabe zwischen den verschiedenen Versorgungsebenen wird die schnelle Weitervermittlung von Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene ermöglicht. Durch die Einführung einer digitalen Notfalldokumentation und eines sog. Versorgungskapazitätennachweissystems sollen zudem Behandlungs- und Kapazitätsdaten in Echtzeit verfügbar sein. Hierauf können insbesondere Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung, Krankenhäuser, Integrierte Notfallzentren und Akutleitstellen zugreifen und die Steuerung von Hilfesuchenden verbessern.
Es werden digitale Ersthelferalarmierungssysteme etabliert, über die Ersthelfer in das Notfallmanagement eingebunden werden sollen, um die Zeit bis zum Eintreffen der Notfallrettung zu überbrücken.
Ausblick
Der neue Gesetzesentwurf greift wesentliche Reformvorschläge auf, die bereits vorherige Regierungskommissionen und -koalitionen formuliert und angestrebt haben. Es bleibt abzuwarten, wie dieser erneute Versuch der Notfallreform anläuft und ob es im parlamentarischen Verfahren zu substanziellen Änderungen des Gesetzesentwurfes kommen wird. Spannend ist vor allem die Frage, wie mit den sehr gespaltenen Reaktionen der beteiligten Leistungserbringer und Interessenvertreter umgegangen werden wird.
Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Notfallreform und halten für Sie das Wesentliche im Blick. Sprechen Sie uns gerne an.