Mehr Transparenz für nachhaltige Kaufentscheidungen: Am 19.02.2026 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verkündet. Damit wird die Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo) in deutsches Recht umgesetzt. Ab dem 27. September 2026 gelten neue Regeln für Nachhaltigkeitsaussagen. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Informationen zu schützen und ihnen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage beim Einkauf zu geben.
Wir fassen die wichtigsten neuen Regelungen für Sie zusammen:
Konkretisierung des Irreführungstatbestands (§ 5 UWG nF)
Mit dem Gesetz werden zum einen die Irreführungstatbestände des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG konkretisiert und die Täuschung über ökologische und soziale Merkmale ausdrücklich als unlautere Handlung aufgenommen.
Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG nF wird zudem die Irreführung für Aussagen über künftige Umweltleistungen gegenüber Verbrauchern verboten, wenn diese ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen getroffen werden, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sein müssen. Dieser Umsetzungsplan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Pauschale Aussagen wie „Klimaneutral bis 2050“ sollen damit der Vergangenheit angehören.
In die sogenannte „Schwarze Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nF) werden neue per se-Verbote aufgenommen:
„Allgemeine Umweltaussagen“ (Nr. 4a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nF), wie z.B. „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ sind künftig in der B2C Werbung verboten, sofern keine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Der Nachweis ist erbracht, wenn z.B. die Voraussetzungen für das EU-Umweltzeichen vorliegen, ein Umweltzeichen nach DIN ISO 14024 Typ I (z.B. Blauer Engel) einschlägig ist oder wenn eine Umwelthöchstleistung nach sonstigem Unionsrecht gegeben ist (z.B. höchste Energieeffizienzklasse A).
Das Verbot greift ebenfalls nicht, wenn die Umweltaussage klar und hervorgehoben unmittelbar auf demselben Medium spezifiziert wird.
Verbot des Anbringens von Nachhaltigkeitssiegeln ohne zugrundeliegendem Zertifizierungssystem (Nr. 2a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nF)
Sogenannte Nachhaltigkeitssiegel (Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches), die sich an Verbraucher richten und weder auf einem „Zertifizierungssystem“ beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, sind künftig verboten. Dies betrifft sowohl ökologische als auch soziale Aspekte. Dies wird das Ende der von Unternehmen selbst kreierten Siegel sein.
Verbot unwahrer Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage (Nr. 2a Anhang zu § 3 Abs. 4b UWG nF)
Verboten wird weiterhin das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht. Ein grünes „cherry picking“ ist künftig nicht mehr möglich.
Verbot der Werbung mit Kompensation von Treibhausgasemissionen (Nr. 4c Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nF)
Schließlich sieht das UWG künftig ausdrücklich vor, dass das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und wonach ein Produkt in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, per se verboten ist. Solche Angaben sind nur dann noch zulässig, wenn sie sich tatsächlich auf den Lebenszyklus des Produkts beziehen (Produktion, Gebrauch, Entsorgung).