Vor kurzem hat die Bundesregierung den Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zweckes (MedCanG) beraten und präzisiert. Ziel der geplanten Änderungen ist es, vermeintliche Fehlentwicklungen im Zusammenhang mit der Verschreibung und Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu beheben sowie die Patientensicherheit zu erhöhen.
Wie bereits im Newsflash zum Referentenentwurf vermutet, verfolgt die Bundesregierung einen deutlich strengeren Kurs in der Cannabispolitik. Während die Regierung die Reformen als Beitrag zur Stärkung der Patientensicherheit sowie zur Eindämmung von Fehlentwicklungen bei der Verschreibung und Abgabe von Cannabisblüten darstellt, wirft der Entwurf aus der Perspektive von Telemedizin-Anbietern und Importeuren erhebliche Fragen auf.
Ausschluss der Fernverschreibung
Die vorgesehene Verpflichtung zu einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bei der Verschreibung von Cannabisblüten käme faktisch einem Ende telemedizinischer Angebote in diesem Bereich gleich. Dies steht im Widerspruch zu den aktuellen Entwicklungen im Gesundheitswesen, in denen digitale Versorgung und Fernbehandlung als wesentliche Bestandteile einer modernen Patientenversorgung anerkannt werden. Die grundsätzliche Ablehnung der Fernverschreibung verkennt die Chancen innovativer Versorgungskonzepte und könnte die medizinische Betreuung, insbesondere in ländlichen Regionen, erheblich erschweren.
Verbot des Versandhandels
Die Abgabe von Cannabisblüten an Endverbraucher wird künftig im Versandhandel untersagt. Stattdessen ist die Abgabe ausschließlich in Präsenzapotheken gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung zulässig. Ein kontrollierter Versandhandel – analog zu anderen Arzneimitteln – ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gefährdet die Versorgungssicherheit, insbesondere in Regionen mit geringer Apothekendichte, führt zu einer Verengung des Marktes und benachteiligt innovative Anbieter im Wettbewerb. Zudem wirft das geplante Versandhandelsverbot erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf.
Ausschluss spezifischer Berufsgruppen
Insbesondere der Ausschluss von Zahnärzten und Tierärzten wirft die Frage auf, ob hier tatsächlich ein Beitrag zur Patientensicherheit geleistet wird oder ob es sich vielmehr um eine symbolische Regulierung handelt, die in erster Linie zusätzliche bürokratische Hürden schafft.
Wissenschaftliche Zwecke und klinische Prüfungen
Die ausschließliche Beschränkung der Abgabe von Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken auf klinische Prüfungen, die von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, könnte die Forschungsaktivitäten unnötig einschränken und den Zugang zu innovativen Therapieansätzen erheblich behindern. Vor allem Patientinnen und Patienten mit chronischen oder seltenen Erkrankungen, die oftmals als austherapiert gelten, würde dadurch der essenzielle Zugang zu potenziellen Linderungsmöglichkeiten versagt.
Erweiterte strafrechtliche Vorschriften
Die Erweiterung und Konkretisierung der Strafvorschriften schaffen zwar mehr Klarheit, erhöht jedoch zugleich das Risiko für Anbieter, bereits bei geringfügigen Verstößen sanktioniert zu werden. Dies könnte die Bereitschaft zur Innovation im Markt beeinträchtigen.
Fazit und Ausblick
Der Kabinettsentwurf zum Medizinal-Cannabisgesetz bringt zwar mehr Klarheit für die klassische Versorgung in Arztpraxen und Apotheken, allerdings gehen diese Fortschritte zulasten digitaler und innovativer Versorgungsmodelle. Ein erkennbarer Interessenausgleich zwischen dem Schutz der Patientinnen und Patienten, den Belangen der Apothekerinnen und Apotheker, den Anforderungen von Telemedizin-Plattformen sowie den Interessen der Importeure hat bislang nicht stattgefunden. Ob der Entwurf im parlamentarischen Verfahren kritisch überprüft und angepasst wird und inwieweit er sich mit dem Ziel einer modernen, patientenorientierten Versorgung vereinbaren lässt, bleibt abzuwarten.
Update: Zusammenfassung der Debatte in erster Lesung am 18. Dezember 2025
Die zuständigen Berichterstatter der Fraktionen waren sich in der Ersten Lesung im Deutschen Bundestag einig:das MedCanG soll wieder auf seinen ursprünglichen Zweck ausgerichtet werden, nämlich die Unterstützung von Patienten mit schweren Erkrankungen. Die Liberalisierung der vorangegangenen Legislaturperiode wurde als Ursache für falsche Anreize und Missbrauchsmöglichkeiten angesehen, die mit der Reform eingedämmt werden sollten.
Die Redner betonten, dass medizinisches Cannabis nur verschrieben werden sollte, wenn es nachweislich Symptome lindert. Der starke Anstieg der Cannabisimporte wurde als Beweis dafür angeführt, dass das System weit über den legitimen medizinischen Bedarf hinaus genutzt wird. Es wurde als unwahrscheinlich angesehen, dass die Zahl der Schmerzpatienten um 400 % gestiegen ist, was darauf hindeutet, dass die Liberalisierung teilweise den privaten, nichtmedizinischen Konsum ermöglicht hat.
Die Kritik konzentrierte sich auf Modelle, die den Zugang zu Cannabis ausschließlich auf der Grundlage von Online-Fragebögen und ohne Beteiligung eines Arztes gewähren, sowie auf aggressive Marketingpraktiken im „Black Friday“ - Stil. Daher argumentierte die Mehrheit, dass Rezepte nur nach einer persönlichen Arzt-Patienten-Konsultation ausgestellt werden sollten und dass die Abgabe eine persönliche Beratung in einer Apotheke erfordern sollte. Gleichzeitig wurde betont, dass das Gesetz eine echte medizinische Überwachung gewährleisten und dennoch telemedizinische Lösungen zulassen muss, sofern das Missbrauchspotenzial wirksam eingedämmt werden kann.
Ausblick:
Die Debatte zeigte einen breiten parteiübergreifenden Konsens, mit Ausnahme der Partei „Die Linke“, deren begrenztes parlamentarisches Gewicht ihren Einfluss einschränkt. Es erscheint daher wahrscheinlich, dass die Kernelemente des Entwurfs wie vorgeschlagen angenommen werden. Die Integration der telemedizinischen Verschreibung bleibt der umstrittenste Punkt und könnte in den Ausschussdiskussionen erneut aufgegriffen werden. Darüber hinaus wird das geplante Verbot der Versandapotheken weithin als unverhältnismäßige Einschränkung angesehen, die die Versorgungssicherheit untergräbt und etablierte, sichere pharmazeutische Vertriebskanäle außen vor lässt.
Die endgültige Ausrichtung möglicher Änderungen lässt sich noch nicht vorhersagen; das übergeordnete Ziel des Gesetzgebers ist jedoch die Beseitigung von Missbrauch, insbesondere des privaten Erwerbs von Cannabis über selbst bezahlte Rezepte. Telemedizinische Modelle werden nur innerhalb dieses strengen Rahmens zulässig sein.
Zum Insight: „Gesetz über medizinisches Cannabis: Neue Verpflichtungen und Verbote“