Die Entgelttransparenzrichtlinie macht eine juristische Bewertung der gegebenenfalls historisch gewachsenen Vergütungssysteme notwendig. Wenn es noch kein ausdifferenziertes Vergütungssystem gibt, sondern die Vergütung etwa frei festgelegt wird, besteht dringender Handlungsbedarf. Nach Art. 4 Abs. 1 der Entgelttransparenzrichtlinie müssen Entgeltstrukturen so beschaffen sein, dass anhand objektiver, geschlechtsneutraler und mit den Arbeitnehmervertretern (soweit vorhanden) vereinbarter Kriterien beurteilt werden kann, ob sich die Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert der Arbeit in einer vergleichbaren Situation befinden.
Es gibt dabei Gestaltungsspielräume, etwa bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der Arbeit oder bei der Gruppenbildung. Die Bewertung muss die umfangreiche Europarechtliche Rechtsprechung in den Blick nehmen. Mitunter kann sich die Bewertung – wie die Tesco-Entscheidung zeigt – über die juristische Grenze des Unternehmens hinaus auf den Konzern erstrecken. Soll zum Beispiel die Vergütungshöhe mittels eines Punktesystems ermittelt werden, welches etwa die Qualifikation, die Berufserfahrung oder bestimmte Arbeitsbedingungen in den Blick nimmt, so muss zuvor geprüft werden, ob die Kriterien wirklich für die Tätigkeit entscheidend sind. Das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass zum Beispiel der akademische Abschluss bei einer reinen Sales-Tätigkeit kein geeignetes Kriterium ist. Landesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung fordert auch auf, dass das Verhältnis der Bewertungskriterien untereinander schlüssig sein muss – also vereinfacht gesprochen, wie stark die Berufserfahrung etwa gegenüber der Qualifikation gewichtet wird. Bei der Bearbeitung dieses Workstreams muss beachtet werden, dass sehr schnell im Unternehmen eine Neiddebatte entstehen kann.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass bei Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarung kein Handlungsbedarf besteht. Die Entgelttransparenzrichtlinie fordert Arbeitgeber auf, die jeweiligen Eingruppierungslogiken unter den Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen (Beschreibung der Entgeltgruppen, Merkmale für die Eingruppierung) auf Diskriminierungsfreiheit zu überprüfen. Aus unserer Praxis sind uns etliche Beispiele bekannt, wo die Eingruppierungslogik so nicht funktioniert, etwa weil die Bandbreiten zu hoch sind. Klassische Bewertungskriterien, die auch weiterhin zulässig sind, sind etwa Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und besondere Arbeitsbedingungen. Im Einzelfall können auch weitere Faktoren herangezogen werden. Tarifverträge, welche – wie häufig – nur summarisch die Arbeitsbewertung vollziehen, reichen nicht aus. Nur bei einer analytischen Arbeitsbewertung kann hier ein höheres Maß an Compliance erreicht werden. Oftmals wenig transparent sind gerade die Vergütungsregelungen für (echte) AT-Angestellte oder Leitende Angestellte.
Um eine Neiddebatte zu vermeiden, sollte überlegt werden, mit welcher Personengruppe angefangen wird. Stehen zum Beispiel Tarifverhandlungen an, könnte bei den Tarifmitarbeitern (etwa über eine Stichprobe) ein Gefühl für Nachbesserungsbedarf bei der diskriminierungsfreien Vergütung erzeugt werden. Bei Bonus- und Zielvereinbarungen, die traditionell im 1. Quartal anstehen, müsste auch gefragt werden, welche harten Faktoren zugrunde gelegt werden können – möglicherweise bedarf es gerade bei den persönlichen Zielen einer Feinjustierung, um Diskriminierung zu vermeiden.
To Do: Die ordnungsgemäße Begründung für Unterschiede ist eines der wichtigsten Elemente der Entgelttransparenz. Unternehmen müssen ihr Grading- oder Eingruppierungssystem juristisch bewerten (lassen) und auf Konsistenz prüfen. Dabei muss die tatsächliche mit der vorgesehenen Tätigkeit abgeglichen werden. Bestehende Entgeltstrukturen müssen daher auf Anpassungsbedarf geprüft werden. Sodann muss gegebenenfalls mit der Arbeitnehmervertretung eine Nachbesserung/Neujustierung des bisherigen Systems verhandelt werden.