In seiner Entscheidung vom 20. April 2023 (Az.: 81 O 70/22) hatte sich das Landgericht Köln mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auslieferung von Arzneimitteln über einen Lieferdienst an Sonn- und Feiertagen in Nordrhein-Westfalen unlauter und somit unzulässig ist. Das Landgericht Köln bejahte dies mit der Begründung, dass durch diese Praxis der Umstand zunutze gemacht werde, dass der Wettbewerb an Sonn- und Feiertagen durch eine von der zuständigen Apothekenkammer getroffene Schließungsverfügung ausgeschaltet sei und Konkurrenz somit nur noch in Notdienst-Apotheken zu sehen sei. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale und der Beklagte ein Apotheker, der mit einem Schnelllieferdienst zusammenarbeitet. Letzterer warb damit, Arzneimittel an 365 Tagen einschließlich Sonn- und Feiertagen zu liefern. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Entgegennahme der Bestellungen, das Vorbereiten der Ware sowie die Übergabe an den Botenfahrer durch den Apotheker ein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) und gegen das Feiertagsgesetz (FTG NRW) in Nordrhein-Westfalen sei. Der Beklagte vertrat demgegenüber die Ansicht, dass sein Handeln nicht zu beanstanden sei, da dieses von § 23 ApBetrO erfasst sei.
Das Landgericht Köln folgte in seiner Entscheidung jedoch der Argumentation der Klägerin und entschied, dass die Auslieferung von Arzneimitteln an Sonn- und Feiertagen einen Verstoß gegen § 3 FTG NRW und § 7 Abs. 1 LÖG NRW darstelle. Bei den Regelungen handele es sich jeweils um eine Marktverhaltensregelung. Die Auslieferung von Arzneimitteln per Fahrradkurier habe einen werktäglichen Charakter und werde von den Verbrauchern durch das erhöhte Aufkommen der Fahrradkuriere an Sonn- und Feiertagen als störend empfunden. Zwar werde die Tätigkeit durch den Schnelllieferdienst ausgeführt, doch müsse sich der Beklagte dieses Verhalten als Mittäter zurechnen lassen. Ebenso liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 LÖG NRW vor, da Abs. 2 der Vorschrift eine Schließungsverfügung vorsehe, welche die Apothekenkammer ermächtigt, abwechselnd die Schließung eines Teils der Apotheken an Sonn- und Feiertagen zu regeln. Der Beklagte verschaffe sich einen Wettbewerbsvorteil, indem er sich über die – von der Apothekenkammer tatsächlich getroffene – Schließungsverfügung hinwegsetzt. Er mache sich dabei den Umstand zunutze, dass der Wettbewerb durch die Schließungsverfügung gem. § 7 Abs. 2 LÖG NRW ausgeschaltet sei und Konkurrenz somit nur noch in Notdienst-Apotheken zu sehen sei. Dies sei wettbewerbswidrig. Auf § 23 ApBetrO und die sich daraus ergebende Verpflichtung der Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft könne sich der Beklagte zudem nicht berufen.