11. Oktober 2023
Newsletter Marke Design Wettbewerb Oktober 23 – 9 von 9 Insights
In unserem Newsflash geht es heute um den nächsten gesetzgeberischen Schritt der EU zur Regelung von grünen Umweltaussagen (Green Claims), darum, was nach Ansicht des OLG Frankfurt im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Kosten des Patentanwalts zum „kleinen 1x1“ des Markenrechts gehört und um die Erweiterung des EU-weiten Schutzes geografischer Angaben auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.
Am 19. September 2023 haben Rat und Parlament der EU eine vorläufige politische Einigung über die „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen“ („Empowering consumers for the green transition through better protection against unfair practices and better information“, COM (2022) 143) erzielt. Mit dem Richtlinienvorschlag will die EU die Rechte der Verbraucher im Hinblick auf den ökologischen Wandel stärken (zum Entwurf der Richtlinie siehe unser Insight vom 7. Dezember 2022).
Der Text der Einigung liegt noch nicht vor, laut Pressemitteilung des Rats werden mit der vorläufigen Einigung jedoch die Hauptziele der Richtlinie beibehalten und darüber hinaus einige „wichtige Verbesserungen“ vorgenommen:
Allgemeine Umweltaussagen die unter diese Richtlinie fallen werden, sowie Nachhaltigkeitssiegel werden danach voraussichtlich nur noch unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig sein. Um dies genauer spezifizieren zu können, muss jedoch der Text der Einigung abgewartet werden. Rat und Parlament müssen die vorläufige Einigung nun noch billigen und förmlich annehmen, mit der Verkündung der Richtlinie wird im Frühjahr 2024 gerechnet. Die Mitgliedstaaten haben danach 18 bzw. 24 Monate Zeit für die Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf unserer Themenseite www.green-advertising.com auf dem Laufenden.
Nach den richtungsweisenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs aus dem April 2022 (Rs. C-531/20 – NovaText, siehe dazu unser Insight vom 6. Mai 2022) sowie des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2022 (Az. I ZB 59/19 – Kosten des Patentanwalts VII, siehe dazu unser Insight vom 1. März 2023) hat sich nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt zur Frage der Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Patentanwaltskosten geäußert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2023, Az. 6 W 24/20)
Das OLG Frankfurt schließt sich der Auffassung von EuGH und BGH an, wonach in Markenstreitigkeiten die Kosten eines zusätzlichen Patentanwalts, der neben einem bereits mit dem Verfahren betrauten Rechtsanwalt tätig wird, nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Einschaltung des Patentanwalts objektiv notwendig war. An der erforderlichen Notwendigkeit fehlt es nach Ansicht des OLG Frankfurt jedenfalls dann, wenn der Patentanwalt solche Tätigkeiten erbringt, die auch der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt hätte vornehmen können. Dies sei bezüglich der im konkreten Verfahren strittigen „Fragen der rechtserhaltenden Benutzung, des Rechtsbestandes sowie der Schutzhindernisse“ von Klagemarken der Fall. Zu diesen Themen müsse ein im Markenrecht versierter Rechtsanwalt seine Mandanten auch ohne Hinzuziehung eines Patentanwalts beraten können. Es handele sich dabei um Standardfragen, die nach Ansicht der Frankfurter Richter zum „kleinen 1x1“ des Markenrechts zählen.
Ausdrücklich offen lässt das Gericht, ob die Vorgaben von EuGH und BGH dazu führen, dass eine Erstattung von Kosten eines zusätzlichen Patentanwalts in Markensachen zukünftig nur noch bei „rein technischen Sachverhalten“ in Betracht komme. Ein solcher nahezu vollständiger Ausschluss der Erstattungsfähigkeit in Markensachen scheint jedoch angesichts der Eindeutigkeit der jüngsten Entscheidungen als logische Konsequenz.
Nach deutschem Recht sind „Schneidwaren“ aus Solingen bereits seit 1994 besonders geschützt: Nach § 1 der „Verordnung zum Schutz des Namens Solingen (SolingenV)“, die auf Grundlage des § 137 MarkenG erlassen wurde, darf der Name Solingen nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die „in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind“. Auch Uhren aus Glashütte genießen einen solchen Schutz: Mit der „Glashütte-Verordnung (GlashütteV)“ wird seit 2022 die Herkunftsbezeichnung „Glashütte“ für Uhren aus diesem geografischen Gebiet geschützt.
Auf EU-Ebene gab es einen Schutz geographischer Herkunftsangaben bislang nur für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – bekannt sind aus Deutschland z.B. die Thüringer Rostbratwurst oder Nürnberger Lebkuchen. Handwerklichen oder industriellen Erzeugnissen wie den Schneidwaren aus Solingen, den Uhren aus Glashütte oder dem Glas aus Murano war ein europaweiter Schutz bislang verwehrt. Dies wird sich nun allerdings ändern: Am 12. September 2023 billigte das Europäische Parlament die neue „Verordnung über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse“, die sich an den bestehenden Vorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse orientiert. Der endgültige Text der Verordnung liegt noch nicht vor, die Position des EU-Parlaments, die am 12. September 2023 beschlossen wurde, ist hier abrufbar. Der Entwurf der Verordnung stammte vom 13. April 2022.
Mit den neuen Vorschriften wird der Schutz auf lokal bekannte Non-Food-Erzeugnisse wie beispielsweise Spitzen, Glas, Natursteine, Schmuck oder Porzellan in der gesamten EU ausgedehnt. Die Verordnung vereinheitlicht die Regeln für das Eintragungsverfahren, den praktischen Schutz geografischer Angaben sowie für Kontrollen und Durchsetzung. Es sieht eine zweistufige Eintragung vor, die auf nationaler Ebene beginnt und an die sich eine Prüfung des Antrags der Hersteller durch das EUIPO anschließt. Die Mitgliedstaaten können wählen, ob sie eine nationale Registrierungsbehörde einrichten wollen oder ob das EUIPO den gesamten Prozess übernehmen soll. Sie haben ein Jahr Zeit, um der Kommission und dem EUIPO mitzuteilen, welche der bereits auf nationaler Ebene geschützten Produkte auch EU-weit registriert und geschützt werden sollen. Die Verordnung soll Anfang 2024 in Kraft treten.
Der Sommer hat sich im September nochmals von seiner schönsten Seite gezeigt – aber nun wird es spürbar Herbst und die Abende werden länger. Da ist sicher der ein oder andere Filmabend geplant. Wir nehmen Sie mit ins Kino: Erkennen Sie die als Marken geschützten Logos bekannter Filme, auch, wenn Sie nur einen Teil davon sehen? Machen Sie den Test! Hier geht es zu einer neuen Ausgabe unseres TW Marken-Quiz. Viel Spaß!
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