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21. Oktober 2022

Newsletter Technology - November 2022 – 3 von 4 Insights

Ein Jahr danach: Die DSM-Urheberrechtsrichtlinie in der Praxis

Ein Überblick über die Umsetzung von Art. 17 und Art. 18-23 der DSM-Urheberrechtsrichtlinie in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und den Niederlanden

  • In-depth analysis
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Autoren

Dr. Gregor Schmid, LL.M. (Cambridge)

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Marc Schuler

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Inès Tribouillet

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Margot van Gerwen

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FAQ: Wie die DSM-Urheberrechtslinie in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und den Niederlanden umgesetzt wurden

Einer der am intensivsten diskutierten EU-Rechtsakte zum Thema Urheberrecht, die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market Copyright Directive – die „DSM-Richtlinie“), wurde am 17. April 2019 erlassen und sollte bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Obwohl die Frist nicht von allen Mitgliedstaaten eingehalten wurde, ist die DSM-Richtlinie nun von der Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt worden. 

Die DSM-Richtlinie harmonisiert weitere Bereiche des Urheberrechts, lässt den Mitgliedsstaaten jedoch weiterhin einen gewissen Ermessensspielraum. Art. 17 der Richtlinie (oft als „Upload-Filter“ bezeichnet) sowie Art. 18 bis Art. 23 über die „faire Vergütung“ zählten zu den meistdiskutierten und wohl auch wichtigsten Änderungen, welche die Richtlinie mit sich brachte. Die folgende Übersicht bietet einen Überblick darüber, wie diese Bestimmungen in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und den Niederlanden in nationales Recht umgesetzt wurden, wobei der Schwerpunkt u. a. auf den wichtigsten Merkmalen, den einschlägigen Abweichungen von der DSM-Richtlinie und ihrer extraterritorialen Wirkung liegt.

“DSM-Richtlinie" Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG.


Text und FAQ basieren auf dem am 8. Juni 2022 am Standort London durchgeführten Seminar "How copyright works in 2022" unter Beteiligung von: 

Sie sind auch die Verfasser der jeweiligen Länderbeiträge. Für Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich bitte an die Verfasser der Beiträge unter den angegebenen Links. Eine Aufzeichnung der Diskussion finden Sie hier.

Unterschiede in der nationalen Umsetzung

Halten sich die nationalen Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie getreu an die DSM-Richtlinie oder gibt es wesentliche inhaltliche Unterschiede? Gibt es kontextuelle Faktoren in der jeweiligen Gerichtsbarkeit, die sich auf die Auslegung oder Durchsetzung dieser Gesetze auswirken?
Deutschland

Artikel 17

Deutschland hat die DSM-Richtlinie nur teilweise wortwörtlich umgesetzt, z. B. in Bezug auf Beschränkungen/Ausnahmen, erweiterte kollektive Lizenzierung (Art. 12) und Presseveröffentlichungen (Art. 15).

Artikel 17 der DSM-Richtlinie wurde nicht „1:1“ umgesetzt, sondern in Form eines eigenen Gesetzes zum Urheberrechtsgesetz (UrhG), dem sogenannten „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)“.

Das neue Gesetz weist einige bemerkenswerte Besonderheiten auf, wie z. B. die Regelung der „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“, die „De minimis“-Regelung für Film-, Ton-, Text- und Bildnutzungen (§ 9, § 10 UrhDaG) und den sogenannten „Red Button“ (§ 14 Abs. 4 UrhDaG), der es Rechteinhabern ermöglicht, die vorgenannte „De minimis“-Vermutungsregel außer Kraft zu setzen und damit eine sofortige Sperrung von Inhalten für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erreichen. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:

  • Die öffentliche Wiedergabe UGC gilt als öffentliche Wiedergabe Diensteanbeiters.
  • Eine Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn bestimmte Verpflichtungen eingehalten werden: Bestmögliche Anstrengungen um die Lizenzierung der zugrunde liegenden geschützten Inhalte; „qualifizierte“ Sperrung nach entsprechender Benachrichtigung durch den Rechteinhaber; „Take down“ und „Stay down“.
  • Keine Sperrung/kein „Take down“ und „Stay down“ jedoch bei „mutmaßlich erlaubte“ Nutzung;
  • Keine Sperrung, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist.
    • Diese Ausnahme kann durch Benachrichtigung eines „vertrauenswürdigen Rechteinhabers“ („Red Button“) außer Kraft gesetzt werden.
  • „Take down“ und „Stay down“ nach Benachrichtigung (Sperrung von Inhalten, „einfache Sperrung“), § 8 UrhDaG.

Das neue Gesetz sieht auch die Schranke für Karikatur, Kritik und Pastiche vor (§ 51a UrhG).

Grenzüberschreitende Fälle stellen aufgrund des Grundsatzes der Lex loci protectionis im Urheberrecht und der abweichenden Umsetzung weiterhin eine Herausforderung dar. OCSSPs (Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten) könnten daher die Anwendung von Geoblocking der entsprechenden Inhalte in Erwägung ziehen.

Artikel 18-23

Art. 18-23 DSM-Richtlinie waren in den meisten Teilen bereits im deutschen Urheberrecht vorhanden.

Die Artikel 18-23 der DSM-Richtlinie wurden durch Änderung der bestehenden § 32 ff. des Urheberrechtsgesetzes in deutsches Recht umgesetzt.

Die Änderungen waren begrenzt, da das deutsche Recht bereits Folgendes vorsah:

  • Bestimmungen zur fairen Vergütung und zusätzlichen Beteiligung der Urheber seit 2002 (§ 32, § 32a, § 32b UrhG); und
  • Transparenzvorschriften seit 2017 (§ 32d, § 32e UrhG), bzw. schon früher nach „Treu und Glauben/Billigkeit“. Neu: Die Informationen sind jedes Jahr automatisch (und nicht nur auf Anfrage) bereitzustellen.
    Es gibt keine sektor- oder tätigkeitsspezifischen Ausnahmen, jedoch gelten die Transparenzpflichten nicht, wenn der Beitrag einen „nachrangigen“ Charakter hat oder wenn der Aufwand für die Bereitstellung der Informationen unverhältnismäßig wäre, z. B. im Falle sehr geringer Einnahmen.
  • Ein allgemeines Widerrufsrecht bei Exklusivlizenzen aufgrund mangelnder Nutzung/Nichtnutzung. Der Urheber kann entweder die Lizenz oder lediglich die Ausschließlichkeit widerrufen (§ 41 UrhG). Es gibt keine sektor- oder tätigkeitsspezifischen Ausnahmen.

Es gilt zu beachten, dass es auch ein Widerrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung gibt.

Eine weitere Besonderheit ist die grundsätzliche Möglichkeit von Kollektivvereinbarungen über die Vergütungs- und Transparenzbestimmungen (z. B. gemeinsame Vergütungsvereinbarungen) und die Möglichkeit einer Durchsetzungsklage von Urheberverbänden im Falle einer weit verbreiteten Verletzung der Transparenzvorschriften.

Im Allgemeinen wurden die Vorschriften der Richtlinie vollständig umgesetzt, mit einer guten Portion „Gold-Plating“.

Spanien

Artikel 17

Die DSM-Richtlinie wurde in Spanien durch das königliche Gesetzesdekret Nr. 24/2021 („RDL 24/2021“) umgesetzt, wodurch sich die teilweise Änderung des spanischen Urheberrechtsgesetzes („SCA“) ergibt.

Die Umsetzung in Spanien steht im Allgemeinen im Einklang mit Artikel 17 der DSM-Richtlinie. Die Hauptunterschiede sehen wie folgt aus:

(1) Artikel 74 Absatz 3 des RDL 24/2021 (Bestimmung über „Live-Inhalte“). „In Bezug auf Live-Inhalte müssen Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten während der Übertragung des betreffenden Live-Ereignisses den Zugang zu diesen Inhalten sperren oder sie von ihrer Website entfernen“.

(2) Artikel 74 Absatz 3 des RDL 24/2021 („ungerechtfertigte Bereicherung“). „Unbeschadet des Vorstehenden können Rechteinhaber rechtliche Schritte zur Wiederherstellung des Vermögensschadens, wie z. B. Klagen wegen ungerechtfertigter Bereicherung, einleiten, falls die Diensteanbieter, trotz der Bemühung nach besten Kräften die unzulässigen Inhalte zu löschen, diese weiterhin verwerten und dadurch den Rechteinhabern einen erheblichen Schaden zufügen“

(3) Artikel 74 Absatz 10 des RDL 24/2021 („Rechtsbehelfsmechanismus“). „Werke und andere Schutzgegenstände des Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens dürfen bis zum Abschluss des Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens nicht über den Dienst des Anbieters zugänglich bleiben“.

(4) Artikel 74 Absatz 11 des RDL 24/2021 (Bedingung für den Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus). „Beantragt ein Rechtsinhaber, dass der Zugang zu bestimmten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen gesperrt wird oder dass diese Werke oder sonstige Schutzgegenstände entfernt werden, so muss er seinen Antrag ordnungsgemäß begründen. Die im Rahmen des in Absatz 10 beschriebenen Mechanismus eingereichten Beschwerden werden innerhalb einer Frist von höchstens 10 Werktagen bearbeitet, wobei Entscheidungen über die Sperrung des Zugangs zu hochgeladenen Inhalten oder deren Entfernung von Menschen überprüft werden, d. h. ohne automatisierte Eingriffe durch Roboter oder ähnliche Mittel“.

Artikel 18-23

(1) Artikel 18 der DSM-Richtlinie (angemessene und verhältnismäßige Vergütung) entspricht dem neuen Artikel 74 RDL 24/2021. Das spanische Recht hat hinzugefügt, dass „die Aushandlung der entsprechenden Genehmigungen oder Abtretungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, Sorgfalt, Transparenz und Achtung des freien Wettbewerbs erfolgen muss, was den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ausschließt“.

(2) Artikel 19 der DSM-Richtlinie (Transparenzpflicht) entspricht dem neuen Artikel 75 RDL 24/2021. Das Königliche Gesetzesdekret legt fest, dass die Transparenzpflichten auch für Verwertungsgesellschaften gelten. Die Informationen sollten auf elektronischem Wege übermittelt werden (dies war in der EUCD nicht vorgesehen).

(3) Artikel 20 der DSM-Richtlinie (Vertragsanpassungsmechanismus) entspricht dem neuen Artikel 47 SCA. Das spanische Recht sieht eine Frist von 10 Jahren vor, die bereits im spanischen Urheberrechtsgesetz enthalten war.

(4) Artikel 21 der DSM-Richtlinie (ADR-Verfahren) entspricht dem neuen Artikel 194 Absatz 5 SCA. Die Abteilung Eins der Urheberrechtskommission (spanisches Kulturministerium) kann Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in dieser Tabelle aufgeführten Bestimmungen auf freiwilliger Basis durch Schlichtung oder Schiedsverfahren beilegen.

(5) Artikel 22 der DSM-Richtlinie (Widerrufsrecht) entspricht dem neuen Artikel 48a SCA. Das königliche Gesetzesdekret sieht eine Frist von 5 Jahren vor.

Frankreich

Artikel 17

Frankreich hat die Richtlinie sehr getreu umgesetzt. Die französischen Bestimmungen sind am 7. Juni 2021 in Kraft getreten.

Die folgenden Nuancen sind zu beachten:

1) Während Artikel 2.6 der DSM-Richtlinie zur Definition eines Diensteanbieters für das Teilen von Online-Inhalten auf „Gewinnerzielungsabsicht“ verweist, bezieht sich Artikel L.137-1 des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum („IPC“) auf eine Aktivität, die „auf direkten oder indirekten Gewinn“ abzielt. Artikel 2 Absatz 6 besagt: „'Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten‘ bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, dessen Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge urheberrechtlich geschützter Werke oder anderer Schutzgegenstände, die von Nutzern hochgeladen werden, zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, um diese zu Gewinnerzielungszwecken zu organisieren und vermarkten“. Der Unterschied ist subtil, aber die französische Regulierungsbehörde hat sich für einen „maximalistischen“ Ansatz entschieden, um jeden Vorteil zu erfassen, den der Dienst aus seinen Aktivitäten ziehen kann. Die gleiche Bestimmung gilt für ausübende Künstler (Artikel L. 219-1 IPC verweist auf Artikel L. 137-1 IPC).


2) Eine weitere, in der DSM-Richtlinie nicht genannte Kategorie ist vom Geltungsbereich des Artikels 17 ausgenommen: „Öffentliche Online-Kommunikationsdienste, deren Zweck die Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ist“ (Artikel L. 137-1 IPC). Dieser Ausschluss schien offensichtlich zu sein, wobei es beabsichtigt ist, den Richtern solide rechtliche Bestimmungen an die Hand zu geben, um diese Diensteanbieter von dieser Regelung auszuschließen. Die gleiche Bestimmung gilt für ausübende Künstler (Artikel L. 219-1 IPC).

Bei der Beurteilung, was als „große Menge urheberrechtlich geschützter Werke“ gilt, werden das Publikum des Dienstes und die Anzahl der von den Nutzern hochgeladenen Dateien mit geschützten Inhalten pro Werkart berücksichtigt. Diese Definition gilt als erfüllt, wenn die Zahl des Publikums in Frankreich im vorangegangenen Kalenderjahr 400.000 Unique Visitors pro Monat übersteigt und die Zahl der Dateien einen für jede Art von urheberrechtlich geschütztem Werk festgelegten Schwellenwert erreicht. In der Regel 10.000 Dateien bei visuellen Werken und 5.000 bei musikalischen Werken. 

Kontextuelle Faktoren: Frankreich ist seit Jahren ein Schlachtfeld für den Kampf gegen die Bestimmung über den sicheren Hafen/Hosting-Schutz. Französische Richter haben von jeher bei deren Anwendung gezögert und versucht, sie u. a. durch ein „Take down stay down“-Verfahren zu begrenzen. Die Cour de Cassation (d. h. der Oberste Gerichtshof Frankreichs) hat jedoch entschieden, dass ein „Stay down“ zu einer allgemeinen Überwachungspflicht führen würde. Daher hat es sich gegen eine solche Verpflichtung ausgesprochen. Seitdem genießen die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine unbegründete Straffreiheit.

Artikel 18-23

Die französischen Umsetzungsgesetze sind der DSM-Richtlinie recht getreu. Nachfolgend werden einige Nuancen hervorgehoben, die jedoch nur begrenzte Auswirkungen haben.

Artikel 18 (angemessene und verhältnismäßige Vergütung) (keine neue Bestimmung angenommen)

In der DSM-Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und ausübende Künstler, die eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände abschließen, das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung haben“. Eine solche Bestimmung gilt nicht für laufende Verträge.

Article L. 131-4 IPC verweist auf den Begriff „proportionelle“ (d. h. „anteilig“) und nicht auf „verhältnismäßig“. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die anteilige Vergütung ein zentraler Grundsatz des französischen Urheberrechts ist (die Vergütung des Urhebers sollte proportional zu den Einnahmen aus der Verwertung des Werks sein). 

Dies entspricht dem Grundgedanken der DSM-Richtlinie, da eine anteilige Vergütung als verhältnismäßig im Sinne von Erwägungsgrund 73 angesehen werden sollte, d. h. als verhältnismäßig zum tatsächlichen oder potenziellen wirtschaftlichen Wert der lizenzierten oder übertragenen Rechte.

Die gleiche Bestimmung gilt für ausübende Künstler (Artikel L. 212-3 IPC). Eine solche Bestimmung gilt nicht für laufende Verträge.

Hinsichtlich der Festlegung dieser Vergütung hat der französische Gesetzgeber auf Kollektivvereinbarungen oder eine Verordnung des Conseil d'Etat verwiesen, wenn solche Vereinbarungen nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Veröffentlichung der umgesetzten Richtlinie vom 12. Mai 2021 abgeschlossen wurden (Artikel L. 132-25-2 IPC). Unseres Wissens sind solche Kollektivvereinbarungen oder Verordnungen noch nicht abgeschlossen bzw. verabschiedet worden.


Artikel 19 (Transparenzpflicht) (In Kraft seit: 7. Juni 2021)

Die DSM-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Transparenzpflicht nicht gilt, wenn der Beitrag des Urhebers oder des ausübenden Künstlers unerheblich ist. In Artikel L. 131-5-1 IPC wurde diese Ausnahme nicht umgesetzt. Eine solche Bestimmung gilt ab dem 7. Juni 2022 für laufende Verträge.

Artikel 19 Absatz 2 sieht die Möglichkeit vor, von den Unterlizenznehmern Informationen über die Nutzung der Werke zu verlangen. In IPC wurde der Begriff „Unterlizenznehmer“ durch „Unterauftragnehmer“ ersetzt, was nach Ansicht der Gelehrten keine Auswirkungen haben dürfte.

Die gleiche Bestimmung gilt für ausübende Künstler (Artikel 212-3-1 IPC). Eine solche Bestimmung gilt für laufende Verträge.


Artikel 20 (Vertragsanpassungsmechanismus) (In Kraft seit: 14. Mai 2021)

Artikel 20 der DSM-Richtlinie besagt Folgendes: „Bestehen keine anwendbaren Kollektivvereinbarungen, die einen Mechanismus vorsehen, der dem in diesem Artikel festgelegten vergleichbar ist, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Urheber und ausübende Künstler oder ihre Vertreter das Recht haben, eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung zu verlangen.“. Die DSM-Richtlinie ermutigt die Mitgliedstaaten, Neuverhandlungsmechanismen auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen einzuführen. 

Artikel L. 131-5 IPC, der den Vertragsanpassungsmechanismus nicht nur auf Pauschalbeträge, sondern auch auf verhältnismäßige Vergütungen anwendet, besagt, dass dieser Mechanismus anwendbar ist, „wenn der Verwertungsvertrag oder ein im [jeweiligen] Tätigkeitsbereich anwendbarer Berufsvertrag keine spezifische Bestimmung enthält, die einen vergleichbaren Mechanismus vorsieht“. Es ist somit möglich, den Vertragsanpassungsmechanismus durch vertragliche Bestimmungen außer Kraft zu setzen, wobei jedoch ein „vergleichbarer“ Mechanismus angegeben werden sollte, was sich so auslegen lässt, dass ein günstigerer Mechanismus angegeben werden sollte. Eine solche Bestimmung gilt nicht für laufende Verträge.

Für Vergütungen anhand von Pauschalbeträgen sieht die französische Bestimmung vor, dass der Vertragsanpassungsmechanismus durch eine 7/12-Regel ausgelöst wird (d. h. wenn der Urheber einen Schaden erlitten hat, der mehr als 7/12 beträgt und der sich aus einem belastenden Vertrag oder einer unzureichenden Vorhersage der Einnahmen aus der Verwertung eines Werkes ergibt). Einige Gelehrte sind der Ansicht, dass dies nicht mit Erwägungsgrund 78 der DSM-Richtlinie vereinbar ist, in dem die Faktoren für die Überprüfung der Vergütung festgelegt sind.

Bestimmte Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln, wenn sich herausstellt, dass der wirtschaftliche Wert der Rechte deutlich höher ist als ursprünglich angenommen. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts sollte daher ein Verfahren für die Anpassung der Vergütung für die Fälle eingeführt werden, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen Einnahmen aus der späteren Verwertung eines Werks oder der Aufzeichnung einer Darbietung durch einen Vertragspartner des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, eindeutig unverhältnismäßig niedrig ausfällt. Bei der Bewertung, ob die Vergütung unverhältnismäßig niedrig ist, sollten alle für den Fall relevanten Einnahmen berücksichtigt werden, gegebenenfalls auch Merchandising-Einnahmen. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls, einschließlich der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers, sowie die Besonderheiten und Vergütungspraktiken einzelner Branchen und die Frage, ob der Vertrag auf einer Kollektivvereinbarung beruht, berücksichtigt werden. Vertreter von Urhebern und ausübenden Künstlern, die gemäß dem nationalen Recht und gemäß dem Unionsrecht ordnungsgemäß bestellt wurden, sollten einen oder mehrere Urheber oder ausübende Künstler im Hinblick auf Anträge zur Vertragsanpassung unterstützen können, wobei sie, falls angezeigt, auch die Interessen anderer Urheber oder ausübender Künstler berücksichtigen.

Die gleiche Bestimmung gilt für ausübende Künstler (Artikel L. 212-3-2 IPC). Eine solche Bestimmung gilt nicht für laufende Verträge.

Artikel 21 (alternatives Streitbeilegungsverfahren) (keine neuen Bestimmungen)

Keine Umsetzung erforderlich, da das französische Recht diese Art von Bestimmungen bereits vorsieht.

Artikel 22 (Widerrufsrecht wegen mangelnder Nutzung) (In Kraft seit: 14. Mai 2021)

Artikel L. 132-5-2 IPC setzt diese Bestimmung getreu um. Eine solche Bestimmung gilt nicht für laufende Verträge.

Die gleiche Bestimmung gilt für ausübende Künstler (Artikel L. 212-3-3 IPC). Eine solche Bestimmung gilt nicht für laufende Verträge.

Artikel 23 (Unabdingbarkeit einiger Bestimmungen)

Artikel L. 132-5-3 IPC setzt diese Bestimmung getreu um.

Niederlande

Artikel 17

Die Niederlande zeichnen sich dadurch aus, dass sie zu den ersten EU-Mitgliedstaaten gehören, welche die DSM-Richtlinie in bereits bestehende niederländische Rechtsvorschriften überführt haben (u. a. in das Urheberrechtsgesetz (Auteurswet) und das Gesetz über verwandte Schutzrechte (Wet op de naburige rechten)). Ein Kritikpunkt während der Konsultationsphase war die zu starke Abweichung des niederländischen Gesetzgebers vom Wortlaut der DSM-Richtlinie. Daher änderte der niederländische Gesetzgeber seinen Ansatz und wählte eine sehr getreue und neutrale Umsetzung, die dem Wortlaut der DSM-Richtlinie selbst sehr ähnlich ist.

Leider hat der niederländische Gesetzgeber auch bei den unklaren Definitionen und Begriffen der DSM-Richtlinie nur wenig Hinweise geliefert bzw. wenig Klarheit geschaffen, sondern sich vielmehr strikt an den Wortlaut der englischen Fassung der DSM-Richtlinie gehalten.

Insbesondere die Umsetzung und die Definitionen der Begriffe „OCSSP“ und „bestmögliche Anstrengungen“ wurden in der Konsultationsphase stark kritisiert. Die englische Fassung der DSM-Richtlinie enthält die Verpflichtung zu „bestmöglichen Anstrengungen“, während die offizielle niederländische Übersetzung der DSM-Richtlinie eine Verpflichtung enthält, „alle Anstrengungen zu unternehmen“. Die niederländische Regierung entschied sich schließlich dafür, von der niederländischen Fassung der DSM-Richtlinie abzuweichen, und nahm letztendlich die Klausel über die bestmöglichen Anstrengungen in die nationale Gesetzgebung auf, um zu verhindern, dass die OCSSP alles in ihrer Macht Stehende tun müssen.

Der Begriff „OCSSP“ wurde im ersten Legislativvorschlag zunächst in den allgemeineren Begriff „Plattformanbieter“ umgewandelt, der später ebenfalls geändert wurde und sich nun nur noch auf die bereits in der DSM-Richtlinie enthaltene Definition eines Diensteanbieters für das Teilen von Online-Inhalten bezieht.

Die niederländische Regierung hat sich schließlich ausdrücklich dafür entschieden, sich so eng wie möglich an die bereits bestehenden niederländischen Urheberrechtsvorschriften (einschließlich des Urheberrechtsgesetzes) und an den Wortlaut der DSM-Richtlinie zu halten, auch um Unterschiede zu anderen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Artikel 18-23

Das niederländische Urheberrechtsgesetz wurde bereits 2015 geändert, um die Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern im Rahmen von Verwertungsverträgen zu verbessern. Die Klausel über die angemessene Vergütung, das Nichtgebrauchsrecht und die ‚Bestseller-Regelung‘, welche die Möglichkeit vorsieht, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen der vom Urheber erhaltenen Vergütung und dem aus der Verwertung erzielten Gewinn besteht, wurden bereits in das niederländische Urheberrechtsgesetz aufgenommen. Die niederländische Gesetzgebung enthielt somit bereits sehr ähnliche Bestimmungen wie die Artikel 18-23 der DSM-Richtlinie, jedoch wurde der Geltungsbereich dieser Urheberrechte nun auch über die Verwertungsverträge hinaus erweitert. Vor allem die Transparenzpflicht fehlte im niederländischen Recht vor der Umsetzung der DSM-Richtlinie, die am 8. Juni 2022 in Kraft trat.

Italien

Artikel 17

Artikel 17 der DSM-Richtlinie wurde in Italien getreu umgesetzt, wobei es jedoch einige Nuancen zu beachten gilt:

(a) nach Erhalt einer ausreichend begründeten Mitteilung der Rechteinhaber  
(i) werden die Inhalte zügig entfernt;  
(ii) wird eine Mitteilung über die Entfernung an den Nutzer versandt;
(iii) bleiben die beanstandeten Inhalte bis zur Entscheidung über die Beschwerde deaktiviert;

(b) keine Bestimmung, die vorsieht, dass das Durchführungsgesetz „in keiner Weise legitime Verwendungszwecke, wie etwa Verwendungszwecke im Rahmen von im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen, beeinträchtigt“;

(c) spezieller Ausschluss für „gemeinnützige Online-Enzyklopädien, gemeinnützige pädagogische oder wissenschaftliche Repositorien, Plattformen für die Entwicklung und den Austausch von Open-Source-Software, Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten, Anbieter von Online-Marktplätzen, Business-to-Business-Cloud-Diensten und Cloud-Diensten, die es Nutzern ermöglichen, Inhalte für den persönlichen Gebrauch hochzuladen, es sei denn, der Online-Marktplatz oder der Cloud-Dienst ermöglicht die gemeinsame Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch mehrere Nutzer“;

(d) Medienaufsichtsbehörde, die Beschwerden entgegennimmt und Entscheidungen trifft.

Artikel 18-23

Bei der Umsetzung von Artikel 18 der DSM-Richtlinie wurde festgelegt, dass die Urheber/ausübende Künstler bei der Lizenzierung oder Übertragung ihrer ausschließlichen Rechte für die Nutzung ihrer Werke Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, „die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der lizenzierten oder übertragenen Rechte“ und zu den Einkünften aus dieser Verwertung stehen muss, und eine „Pauschalvergütung für Urheber, Kunstschaffende und ausübende Künstler sollte [nur] dann gewährt werden, wenn ihr Beitrag zu dem Werk oder der Darbietung nur nebensächlich ist und die Kosten [für die Berechnung der Urhebervergütung] in keinem Verhältnis zum Umfang des Vertrags stehen“.

Diese Vergütung
(a) kann direkt oder über die Verwertungsgesellschaften erhoben werden; und
(b) kann durch Kollektivvereinbarungen festgelegt werden.

Die „faire Vergütung“ von Urhebern und ausübenden Künstlern, die bereits in den italienischen Gesetzen für bestimmte Verwertungen (vor allem für öffentliche Aufführungen) vorgesehen ist (Artikel 46bis und 84 ICL), wurde bestätigt.

Bei der Umsetzung von Artikel 19 der DSM-Richtlinie wurde festgelegt, dass den Urhebern/ausübenden Künstlern folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen:

“(a) die Identität der an den Übertragungen oder Lizenzen beteiligten Parteien (einschließlich der Zweitnutzer von Werken und Darbietungen, die Vereinbarungen mit den direkten Vertragspartnern der Urheber und ausübenden Künstler geschlossen haben),
(b) die Art der Verwertung der Werke und Darbietungen,
(c) die aus dieser Verwertung erzielten Einnahmen (einschließlich Werbe- und Merchandising-Einnahmen und fällige Vergütungen); und
(d) unter besonderer Berücksichtigung der Anbieter nicht-linearer audiovisueller Mediendienste die Zahl der Käufe, der Aufrufe und der Abonnenten“.

Die Nichtbereitstellung von Informationen stellt eine gesetzliche Vermutung für eine „unzureichende Vergütung“ zugunsten der Urheber/ausübenden Künstler dar, und die Medienaufsichtsbehörde kann eine Geldstrafe von bis zu einem Prozent des Umsatzes im letzten vor der Anmeldung der Anfechtung endenden Geschäftsjahr verhängen, wenn keine Informationen bereitgestellt werden.

Auswirkungen auf die Praxis

Wie hat sich die Richtlinie in der Praxis ausgewirkt, z. B. auf die Zusammenarbeit von Rechteinhabern und OCSSP (Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten) oder auf die Bedingungen oder den Verhandlungsprozess für Urheberverträge?
Deutschland

Artikel 17

Die OCSSP sind dabei, ihre Dienste/Prozesse an die neuen Vorschriften anzupassen oder haben diesen Schritt bereits vollzogen. Dies betrifft beispielsweise den Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismus, die Lizenzierungsbemühungen und den Mechanismus des „Red Button“.

Artikel 18-23

Da das deutsche Recht seit langem Fairnessregeln für die Vergütung von Rechteinhabern enthält und es einige viel beachtete Gerichtsverfahren gab, sind die deutschen Rechteverwerter insgesamt bereits weitgehend auf das Thema vorbereitet. Eine bemerkenswerte Änderung besteht darin, dass die Transparenzpflichten nur auf Antrag zu erfüllen waren und nun jährlich ohne Antrag erfüllt werden müssen.

In der deutschen Praxis gab/gibt es einige Gemeinsame Vergütungsregelungen, z. B. für Schriftsteller, Journalisten, Drehbuchautoren, Film- und Fernsehregisseure, Kameraleute, Schauspieler und seit kurzem auch für bestimmte Netflix-Kreative.

Die Gemeinsamen Vergütungsregelungen haben wichtige Auswirkungen – selbst wenn sie nicht direkt auf einen bestimmten Vertrag „anwendbar“ sind, können sie von den Gerichten als Hinweis auf die „Angemessenheit“ der vereinbarten Vergütung angesehen werden.  

Im Allgemeinen hat sich die Vertragspraxis (z. B. Standardbedingungen in Produktions- oder Lizenzvereinbarungen) nicht dramatisch verändert, vielmehr geht man davon aus, dass sie sich eher schrittweise ändern wird.

Insgesamt existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung. Dazu gehören Gerichtsentscheidungen zur „angemessenen Vergütung“ von Übersetzern („Talking to Addison“) und Fotojournalisten, sowie Entscheidungen über die „weitere Beteiligung“ für Kameraleute („Das Boot“), Synchronsprecher („Fluch der Karibik“) und Autodesigner (in Bezug auf das Design von Porsche 911 und VW Käfer).

Eine der wichtigsten Aufgaben wird die Notwendigkeit sein, Informationen zur Erfüllung der Auskunftsansprüche (Transparenzpflichten) zu erheben. Die Bestimmungen gelten rückwirkend, d. h. sie erstrecken sich auch auf Vereinbarungen, die vor dem Datum der Umsetzung geschlossen wurden. Es gibt jedoch Grenzen, etwa wenn ein solcher Aufwand unverhältnismäßig wäre.

Spanien

Artikel 17

Obwohl das RDL 24/2021 in Kraft ist, wird es derzeit im Parlament diskutiert (d. h. von politischen Parteien ist ggf. mit Änderungsvorschlägen zu rechnen). Die Rechteinhaber und OCSSP passen sich derzeit noch an die neue Verordnung an, so dass es zwischen ihnen nur erste Kontakte gegeben hat.

Artikel 18-23

Die meisten dieser Bestimmungen waren bereits im spanischen Recht enthalten. Wir haben keine diesbezüglichen Widersprüche festgestellt, obwohl wir wissen, dass die Rechteinhaber von audiovisuellen und Musikrechten Anpassungen ihrer Vereinbarungen zur Erfüllung dieser Bestimmungen vornehmen.

Frankreich

Artikel 17

Am 24. Mai 2022 wurde eine Vereinbarung zwischen Meta und der SCAM, einer Organisation zur kollektiven Verwertung von Tausenden von Urhebern audiovisueller Werke, getroffen. Meta hat eine Lizenz für das Repertoire von SCAM erhalten, damit es auf seinen Plattformen (Facebook, Instagram usw.) verwendet werden kann. Die Bedingungen werden als streng vertraulich behandelt. Zweifellos werden früher oder später – aber noch nicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt – einige Informationen verfügbar sein.

Artikel 18-23

Laut Artikel L. 212-3 IPC, der eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung für ausübende Künstler vorsieht, können Vergütungskonditionen durch Kollektivvereinbarungen festgelegt werden.

Artikel L. 212-14 IPC über Online-Streaming sieht ein Mindestvergütungsprinzip vor, das im Rahmen von Kollektivvereinbarungen festgelegt werden sollte. Dieser Artikel dient nicht der Umsetzung von Artikel 18 der DSM-Richtlinie an sich, sondern ist eine Folge des Grundsatzes der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung für ausübende Künstler.

In Anwendung von Artikel L. 212-14 IPC wurde eine Kollektivvereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern geschlossen. Diese Vereinbarung sieht vor, dass den ausübenden Künstlern für die Streaming-Übertragung ihrer Werke ein Mindestsatz an Lizenzgebühren gezahlt wird. Die ausübenden Künstler erhalten zwischen 10 und 11 % des Betrags, den die Plattformen an die Produzenten zahlen. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli in Kraft und gilt für die ab diesem Datum vermarkteten Aufnahmen und Tonträger, die ausübenden Künstlern im Rahmen von Exklusiv-Plattenverträgen zugute kommen, sofern diese Verträge zwischen 6. Juli 2017 und 1. Juli 2022 geschlossen wurden.

Niederlande

Artikel 17

Es gibt noch keine veröffentlichte Rechtsprechung und auch keine anhängigen Gerichtsverfahren in den Niederlanden, die sich mit den praktischen Auswirkungen, den Erläuterungen oder der Auslegung befassen.

Die niederländischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung scheinen sich jedoch in ihrer Verhandlungsposition gestärkt zu fühlen, da dies eine gewisse Hebelwirkung bei der Vergabe von Lizenzen in Bezug auf die Portfolios mit sich bringt, weil das derzeitige Gesetz mehr Klarheit über die Position der OCSSP schafft, die in der Regel eine vorherige Genehmigung für die Nutzung der im Portfolio enthaltenen Inhalte einholen. Die Praxis scheint darauf hinzudeuten, dass nur die bekannten großen Marktteilnehmer/OCSSP proaktiv handeln, während die anderen, vor allem die kleineren, weniger dazu geneigt sind, Lizenzen proaktiv zu erwerben.

 

Artikel 18-23

Im Jahr 2020 wurde die ehemals gestärkte Rechtsposition der Urheber in den Niederlanden fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten von Forschern des Instituts für Informationsrecht und der Universität Leiden bewertet. Diese Bewertung/Studie (anhand von Interviews mit Urhebern, Verwertungsgesellschaften, Sachverständigen und Stakeholdern usw.) zeigt, dass die Auswirkungen bisher gering sind.

Aus niederländischer Sicht ist es daher wahrscheinlich, dass die Bestimmungen nicht streng genug sind, um die Verhandlungsposition der Urheber zu verbessern. So zeigt die Evaluierungsstudie, dass das Recht auf eine angemessene Vergütung in der Praxis kaum wahrgenommen wird. Da die meisten Urheber aus Angst vor Vertragsverlusten oder Blacklisting nicht wagen, ihre Rechte auf angemessene Vergütung gegenüber den Verwertungsgesellschaften geltend zu machen oder durchzusetzen, gibt es auch nur sehr wenig Rechtsprechung. Auch die ‚Bestseller-Bestimmung‘ in Artikel 25d des Urheberrechtsgesetzes wird in der Praxis selten in Anspruch genommen. Den Forschern zufolge scheint auch hier die Angst vor Blacklisting eine große Rolle zu spielen.

Aus der Evaluierungsstudie geht ferner hervor, dass sich viele Branchen an der mangelnden Transparenz der erhaltenen Verwertungseinnahmen stören, da es dadurch den Urhebern erschwert wird, einen Bestselleranspruch (gerichtlich und außergerichtlich) zu belegen. Die in der DSM-Richtlinie enthaltene Transparenzpflicht, die nun in niederländisches Recht umgesetzt wurde, wird diese Bürde wahrscheinlich verringern. Die niederländische Evaluierung, die von renommierten Forschern des Instituts für Informationsrecht und der Universität Leiden durchgeführt wurde, gibt somit wenig Anlass zu Optimismus hinsichtlich der effektiven Verbesserung der Verhandlungsposition von Urhebern durch diese Bestimmungen und der Schließung der „Wertelücke“.

Italien

Artikel 17

Die OCSSP nehmen eine abwartende Haltung ein (sie warten ab, um die Schritte der Regulierungsbehörden und die Entwicklungen des Marktes zu verstehen).

Artikel 18-23

Die Umsetzung der DSM-Richtlinie wird die Vertragspraxis in Italien ändern, bei der die Urheber und ausübenden Künstler bisher (in fast allen Fällen) pauschal vergütet wurden, da sie offenbar verlangt, dass die Haupturheber und ausübenden Künstler stattdessen eine Vergütung erhalten, die auch die durch die Verwertung ihrer Werke erzielten „Einnahmen“ berücksichtigt.

Vom Markt (und insbesondere von den unmittelbar betroffenen Parteien) gibt es noch keine Signale, anhand derer man vorhersagen könnte, wie sich die Vertragspraxis an diese neuen Rechtsvorschriften anpassen wird. Insbesondere befinden sich die Akteure in einer abwartenden Haltung (sie warten die Positionierung der Regulierungsbehörde, des Marktes und der Berufsverbände ab, um übermäßige Zugeständnisse zu vermeiden). In die Vereinbarung werden Übergangsbestimmungen aufgenommen.

Extraterritoriale Wirkung außerhalb der EU

Inwieweit haben Bestimmungen über die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern extraterritoriale Wirkung außerhalb der EU, z. B. für Vereinbarungen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, für Urheber, die nicht in der EU ansässig sind, oder für Vertragspartner, die nicht in der EU ansässig sind?
Deutschland

Artikel 18-23 

Die meisten der in den § 32 ff. des deutschen Urheberrechtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die faire Vergütung weisen in Bezug auf deutsche Vertragsverhältnisse zwingenden Charakter auf.

Nach § 32b UrhG sind die wesentlichen Vergütungsregelungen auch im internationalen Rechtsverkehr zwingend, wenn

  • mangels einer vertraglichen Rechtswahl eigentlich (d.h. nach der Rom I-VO) deutsches Recht anwendbar wäre; oder  
  • wenn das Werk in Deutschland genutzt bzw. verwertet wird.

Obwohl es nur wenig Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, herrscht in Deutschland die Auffassung vor, dass die wichtigsten Vorschriften über die faire Vergütung aufgrund ihres zwingenden Charakters im internationalen Privatrecht „extraterritoriale“ Wirkung haben.

 
Spanien

Artikel 18-23

Diese Bestimmungen wären auf Vereinbarungen anwendbar, die dem spanischen Recht unterliegen.

Generell gelten die nach spanischem Recht gewährten Rechte auch für Nicht-EU-Urheber, wenn sie ihren Wohnsitz in Spanien haben oder wenn ihre Werke zum ersten Mal in Spanien veröffentlicht werden. Ansonsten unterliegt die Anerkennung dieser Rechte dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Für Kunstschaffende gilt Folgendes: Kunstschaffende aus Nicht-EU-Staaten können die Rechte in Anspruch nehmen, wenn sie (a) sie ihren Wohnsitz in Spanien haben; (b) ihre Darbietung in Spanien erfolgt ist; (c) ihre Darbietung auf einem nach spanischem Recht geschützten Tonträger oder audiovisuellen Träger aufgezeichnet ist; oder (d) ihre Darbietung in ein nach spanischem Recht geschütztes Sendesignal integriert ist. Ansonsten unterliegt die Anerkennung dieser Rechte dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Es ist mehr als fragwürdig, dass die Artikel 18 bis 23 der DSM-Richtlinie als eine Angelegenheit der öffentlichen Ordnung angesehen werden, die Urhebern und ausübenden Künstlern in Spanien in jedem Fall zusteht, da es sich nicht um Urheberpersönlichkeitsrechte handelt.

Frankreich

Artikel 18-23 

Einige Bestimmungen des IPC im Zusammenhang mit der Umsetzung der DSM-Richtlinie weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Bestimmungen unabhängig von dem von den Parteien gewählten Recht und unabhängig von der Gerichtsstandsklausel gelten.

Artikel L. 132-24 IPC besagt, dass der Vertrag, mit dem der Urheber der musikalischen Komposition mit oder ohne Text eines audiovisuellen Werkes seine Verwertungsrechte ganz oder teilweise auf den Produzenten dieses Werkes überträgt, ungeachtet der von den Parteien getroffenen Rechtswahl, nicht bewirken kann, dass dem Urheber für die Verwertung seines Werkes im französischen Hoheitsgebiet die Schutzbestimmungen des IPC vorenthalten werden.
Weiter heißt es in diesem Artikel: „Der Urheber kann ungeachtet des Ortes seiner Ansässigkeit oder des Ortes, an dem er oder sein Abtretungsempfänger ansässig ist, und ungeachtet einer gegenteiligen Gerichtsstandsklausel die französischen Gerichte anrufen, wenn es um die Anwendung des vorstehenden Absatzes geht“.

Der Gesetzgeber scheint diese Bestimmung als internationale öffentliche Ordnung qualifiziert zu haben, obwohl die DSM-Richtlinie zu diesem Punkt schweigt.

Die anderen Bestimmungen über die Vergütung enthalten jedoch keine derartigen Angaben, so dass wir davon ausgehen könnten, dass sie außerhalb der EU keine extraterritoriale Wirkung haben sollten.

Darüber hinaus fallen bestimmte Vorschriften, obwohl sie nach der DSM-Richtlinie und dem IPC zwingend erforderlich sind, eher unter die „europäische“ als unter die internationale öffentliche Ordnung.

Niederlande

Artikel 18-23 

Artikel 25h des niederländischen Urheberrechtsgesetzes enthält zwingendes Recht für Verwertungsverträge. Dazu gehört, dass die Bestimmungen über das Recht auf eine angemessene Vergütung, die Unverhältnismäßigkeit (die „Bestseller-Bestimmung“), den Nichtgebrauch und missbräuchliche Vertragsklauseln unabhängig von der Rechtswahl zwingend sind, wenn der Verwertungsvertrag nach den bekannten Regeln dem niederländischen Recht unterliegen würde. Ist beispielsweise der Urheber ein Niederländer, wird das Werk der Öffentlichkeit erstmals in den Niederlanden zugänglich gemacht oder findet die Verbreitung/Verwertung ganz oder überwiegend in den Niederlanden statt, sind diese Klauseln unabhängig von der Rechtswahl auch außerhalb der EU verbindlich. In diesen besonderen Fällen kann der (niederländische) Urheber nicht auf die in diesen Bestimmungen gewährten Rechte verzichten.

Italien

Artikel 18-23

Diese Frage wird im Gesetz zur Umsetzung der DSM-Richtlinie nicht behandelt. Nachstehend folgt unsere vorläufige Einschätzung zu diesem Thema.

Die Bestimmungen zur Umsetzung der Vorschriften der DSM-Richtlinie über die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern scheinen in Italien nicht von „öffentlichem Interesse“ zu sein, und daher könnte man (unter der Annahme, dass diese Angelegenheit nicht dem Grundsatz der Inländerbehandlung unterliegt) argumentieren, dass sie nicht auf Vereinbarungen nach Nicht-EU-Recht anwendbar sind, wenn nicht in Italien ansässige Urheber/ausübende Künstler oder nicht italienische Werke betroffen sind (selbst wenn die Werke in Italien verwertet werden).

Kommen die Parteien überein, dass die Vereinbarung über die Übertragung von ausschließlichen Rechten einem Nicht-EU-Recht unterliegt, das keine „angemessene und verhältnismäßige Vergütung“ vorsieht, steht die Wahl des ausländischen Rechts der Anwendung der Bestimmungen des italienischen Rechts über die „angemessene und verhältnismäßige Vergütung“ nicht entgegen, wenn die Urheber/ausübenden Künstler ihren Wohnsitz in Italien haben und/oder ihre Werke erstmals in Italien veröffentlicht werden.  

Ankündigungen, Dokumente oder Anleitungen

Gab es Ankündigungen, Dokumente oder Anleitungen von Regierungen, Regulierungsbehörden oder Branchenverbänden über die Ausführung der Gesetze (ähnlich wie die Leitlinien der EU Kommission zu Artikel 17)?
Deutschland

Artikel 17

Der deutsche Gesetzgeber hat seine Umsetzung der DSM-Richtlinie in einer Begründung zum eigentlichen Gesetzentwurf erläutert. Wie üblich fasst die umfassenden Begründung die wichtigsten Überlegungen zusammen, die dem neuen Gesetz zugrunde liegen, und dient somit als wichtiger Aspekt bei der Auslegung der neuen Bestimmungen.

Das Bundesjustizministerium hat auf seiner Website auch häufig gestellte Fragen (FAQ) veröffentlicht, die sich unter anderem mit der Pflicht der OCSSP befassen, sich bestmöglich und zumutbar um den Erwerb von Lizenzen zu bemühen, mit dem von den OCSSP einzurichtenden Beschwerdeverfahren und mit der neuen Verbandsklage bei Verstoß des Verwerters gegen die Auskunftspflicht.

Artikel 18-23

Es gibt keine derartigen Dokumente oder Anleitungen für die Umsetzung von Art. 18-23 der DSM-Richtlinie. Die geltende Rechtsprechung und die bestehenden gemeinsamen Vergütungsvereinbarungen können jedoch wichtige Hinweise geben.

Spanien

Artikel 17

K. A. Die Regierung plant die Einrichtung einer KI-Agentur, die u. a. die von den OCSSP verwendeten Algorithmen überwacht.
Darüber hinaus plant die Regierung die Einrichtung eines unabhängigen Amtes für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, das für die Regulierung des Urheberrechts zuständig sein wird. Diese neue Einrichtung wird möglicherweise Leitlinien zu den praktischen Auswirkungen von Artikel 17 herausgeben.

Artikel 18-23

K. A. Die Verwertungsgesellschaften werden wahrscheinlich besondere Leitlinien herausgeben und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen

Frankreich

Artikel 17

Orientierungshilfe in Bezug auf das Gleichgewicht zwischen Rechteinhabern und Plattformnutzern.

Der Bericht, der dem französischen Staatspräsidenten zur Vorlage der Durchführungsverordnung übergeben wurde.

Vorschläge des CSPLA vor der Umsetzung der Richtlinie: Das CSPLA ist ein unabhängiges Beratungsgremium, das den Minister für Kultur und Kommunikation auf dem Gebiet des literarischen und künstlerischen Eigentums berät.

In ihren Berichten für die Jahre 2020 und 2021 forderte das CSPLA eine getreue und strikte Umsetzung der DSM-Richtlinie.

Das CSPLA empfahl ferner Folgendes:
Einen ausdrücklichen Verweis in den französischen Bestimmungen auf alle im IPC vorgesehenen Ausnahmen würde die Plattformnutzer in die Lage versetzen, sich gegenüber den Rechteinhabern zu rechtfertigen und diese zu fördern;
Eine enge Zusammenarbeit zwischen Plattformen und Rechteinhabern, noch bevor Inhalte auf die Plattform hochgeladen oder Inhalte identifiziert werden;
Die Transparenz der Algorithmen und die Entwicklung und Verbesserung der technischen Lösungen, die von den Plattformen im Laufe der Zeit umgesetzt werden;
Die Entwicklung intelligenter Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden und ein schnelles und effizientes Beschwerdeverfahren über die ARCOM, d. h. eine Verwaltungsbehörde, die nach Aussage des CSPLA „weniger restriktiv als der Richter“ ist.
Gleichzeitig befürwortet das CSPLA nachträgliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren als Mittel zur Durchsetzung von Nutzerrechten.
Diese Position verdeutlicht die französische Tradition, wonach eine Ausnahme vom Urheberrecht als Abwehrmechanismus und nicht als Recht an sich zu betrachten ist. Die Beschränkung des Einsatzes von Ex-ante-Filtermaßnahmen auf „offensichtlich rechtsverletzende“ oder „gekennzeichnete“ Inhalte wird allgemein nicht als der richtige Weg angesehen, um den Schutz der Rechteinhaber im Rahmen der neuen Regelung zu gewährleisten.
Diese Vision wurde jedoch in den französischen Bestimmungen nicht umgesetzt, so dass die Beurteilung dieses Gleichgewichts der Rechte den Richtern überlassen bleibt. Ohne Zweifel... stehen interessante Debatten bevor.

Niederlande

Artikel 17

Die niederländische Begründung zur Umsetzung der DSM-Richtlinie ist verfügbar, jedoch enthält sie keine wirklichen Hinweise oder überraschende Aussagen zu ihrer Auslegung.

In Bezug auf die Definition eines OCSSP wird in der Begründung auf Erwägungsgrund 62 verwiesen, einschließlich der Aussage, dass die Definition auf Online-Dienste abzielt, die eine wichtige Rolle auf dem Markt für Online-Inhalte spielen, indem sie mit anderen Online-Diensten konkurrieren, wobei YouTube ausdrücklich als Beispiel genannt wird. Außerdem wird mehrfach auf die Möglichkeit verwiesen, sich an die GMO zu wenden, um eine vorherige Genehmigung zu beantragen, und es wird mehrfach eine Verbindung zwischen kollektiver Lizenzvergabe und Einhaltung der Klausel „nach besten Kräften“ hergestellt.

Die niederländische Regierung hat auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, die Leitlinien der Europäischen Kommission durch einen Regierungserlass umzusetzen, also ohne den regulären Gesetzgebungsprozess und -weg zu beschreiten.

Artikel 18-23

Es gibt keine wirklichen Leitlinien, was auch der Grund dafür zu sein scheint, dass die Vergütungsbestimmungen im niederländischen Urheberrechtsgesetz bisher nur geringe praktische Auswirkungen haben.

Italien

Artikel 17

Die Medienaufsichtsbehörde hat einen Verordnungsentwurf über „Beschwerden“ herausgegeben, der derzeit Gegenstand einer öffentlichen Konsultation ist (die am 28. September endet) und der Leitlinien für den „Sorgfaltsstandard“ in diesem Sektor enthält.

Artikel 18-23

Die Medienaufsichtsbehörde muss in den kommenden Wochen eine Verordnung über die Informationspflicht erlassen, die auch Leitlinien für eine „angemessene“ Vergütung enthalten dürfte.

Übersicht der DSM-Urheberrechtslinie als PDF

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