Das Transparenzregister soll auf ein Vollregister umgestellt werden
Die Umstellung auf ein Vollregister bedeutet, dass keine Verweise auf andere Register mehr möglich sein sollen, sondern vielmehr sämtliche Angaben zu Unternehmen und ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister selbst gebündelt und in strukturierten Datensätzen eingetragen sein sollen.
Die sogenannten Mitteilungsfiktionen sollen in jeder Form ersatzlos entfallen
Hierin wird die Hauptlast für die Unternehmen liegen. Denn die ursprünglich angelegte Vernetzung und erstrebenswerte automatisierte Synchronisierung mit anderen zuverlässigen und bewährten Registern, insbesondere dem Handelsregister, würde damit aufgegeben. Damit müssten nunmehr all jene Unternehmen, die sich bisher ganz oder teilweise auf die bestehende Transparenz zu ihren Beteiligungsstrukturen und Leitungsorganen über das Handelsregister berufen konnten, all diese Angaben separat und händisch an das Transparenzregister (erneut) mitteilen. Selbst im Falle nur fiktiver wirtschaftlich Berechtigter sollen sämtliche Leitungsorgane, wie Geschäftsführer und Vorstände, sowie jede Änderung in deren Person dem Transparenzregister eigenständig mitzuteilen sein.
Erhebliche Verschärfung der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung
Die Verfolgung von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister soll nochmals massiv verschärft werden. So sollen zu diesem Zweck auf Seiten des Bundesverwaltungsamts knapp 40 neue Stellen geschaffen werden und die flächendeckende Überprüfung von Unternehmen vorgenommen werden. Weiter sollen die Kompetenzen des Bundesverwaltungsamts zur Überprüfung der Dokumentation der Pflichterfüllung durch die Unternehmen ausgeweitet werden. Schließlich soll das Transparenzregister auf Grundlage der von den Unternehmen vorzulegenden Informationen Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten erstellen, um die wirtschaftlichen Berechtigungen für Behörden und Vertragspartner besser nachvollziehbar
zu machen.
Erleichterungen für Verpflichtete durch Sorgfaltspflichterfüllungsfiktion und automatisierte Einsichtnahmeverfahren
Eine Erleichterung soll der RefE für Verpflichtete bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten schaffen. Zwar sollen weiterhin für eine Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten allein die Informationen aus dem Transparenzregister nicht ausreichend sein. Soweit die vom Geschäftspartner übermittelten Informationen jedoch mit den Informationen im Transparenzregister übereinstimmen, soll sich der Verpflichtete in bestimmten
Fällen hierauf verlassen dürfen. Faktisch wird hierdurch jedoch keine wesentliche Erleichterung gegenüber der aktuellen Rechtslage und Praxis geschaffen. Weiterhin soll eine Schnittstelle für eine automatisierte Einsichtnahme für Verpflichtete geschaffen werden. Dieser völlig unabhängig von der geplanten Umstellung auf ein Vollregister lange überfällige Schritt vernachlässigt jedoch das Bedürfnis einer automatisierten Übermittlungsmöglichkeit für mitteilungspflichtige Rechtseinheiten und soll zudem erst zum 1. Januar 2023 umgesetzt werden.
Explizite Normierung des risikobasierten Ansatzes
Der auch aktuell schon geltende risikobasierte Ansatz bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz soll explizit normiert werden. Der Grundsatz besagt im Kern, dass sich Art und Umfang der Geschäftspartnerprüfung nach dem geldwäscherechtlichen Risiko der Geschäftsbeziehung zu richten hat. Wesentliche Faktoren sind hier die Risikoprofile des Kunden selbst, der gegenständlichen Transaktion und der geografischen Bezüge.
Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Neben dem Fokus auf die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister sieht der RefE die Umsetzung eines wesentlichen Aspekts der EU-Finanzinformationsrichtlinie vor. Insoweit werden für den Informationsaustausch mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Bundesamt für Justiz und das Bundeskriminalamt benannt, die wiederum für einen intensivierten EU-weiten Austausch von Konteninformationen mit Europol verantwortlich sein sollen.