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20. Dezember 2023

Neue EU-Russland-Sanktionen im Zuge der Ukraine-Krise

  • Briefing

- Update 27. Februar 2024 - 

Als Reaktion auf den Einmarsch Russlands in die Ukraine und die Anerkennung der Gebiete Luhansk/Donezk in der Ost-Ukraine als souveräne Staaten, haben die EU Außenminister 13 Sanktionspakete auf den Weg gebracht. Die Sanktionspakete umfassen mehrere Verordnungen und beinhalten insbesondere Restriktionen für den Zugang des russischen Staates und russischer Unternehmen zum Kapitalmarkt, Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen und Unternehmen, Aus- und Durchfuhrverbote sowie eine Preisobergrenze für Öl und Ölprodukte und ein Verbot der Bekleidung von Posten in Leitungsgremien russischer Staatsunternehmen, für die ein allgemeines Transaktionsverbot gilt (sog. „Lex Schröder“). Seit dem 11. Sanktionspaket liegt das Hauptaugenmerk insbesondere auf der Bekämpfung von Umgehungskonstellationen. Verstöße gegen die Sanktionen sind für Unternehmen und deren Mitarbeiter mit empfindlichen Strafen belegt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die beschlossenen Maßnahmenpakete und erläutern, was Unternehmen nun tun müssen.

1. Neue Sanktionen

Erstes Sanktionspaket

1. Restriktionen für den Kapitalmarkt (Verordnung (EU) 2022/262)

Amtsblatt Nr. L 42I  v. 23.02.2022, S. 74-76: Verordnung (EU) 2022/262

  • Der unmittelbare oder mittelbare Handel mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 9. März 2022 von Russland und seiner Regierung, der Zentralbank Russlands oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder unter Anweisung der Zentralbank Russlands handeln, begeben wurden, ist verboten. Erfasst sind auch Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung dieser Wertpapiere.
  • Jegliche Beteiligung an der Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die oben genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022 ist untersagt.

2. Finanzsanktionen gegen natürliche Personen und Unternehmen (Durchführungsverordnungen (EU) 2022/260, 2022/261 und erweitert durch die folgenden Sanktionspakete)

Amtsblatt Nr. L 42I  v. 23.02.2022, S. 15-73: Durchführungsverordnung (EU) 2022/260, Amtsblatt Nr. L 42I  v. 23.02.2022, S. 3-14: Durchführungsverordnung (EU) 2022/261; Amtsblatt Nr. L 53 v. 25.02.2022, S. 1-44: Durchführungsverordnung (EU) 2022/332; Amtsblatt Nr. L 58 v. 28.02.2022, S.1-18: Durchführungsverordnung (EU) 2022/336; Amtsblatt Nr. L 66 v. 02.03.2022, S. 1-13: Durchführungsverordnung (EU) 2022/353; Amtsblatt Nr. L 80 v. 09.03.2022, S. 1-30: Durchführungsverordnung (EU) 2022/396; Amtsblatt Nr. L 84 v. 11.03.2022, S. 2-17: Durchführungsverordnung (EU) 2022/408; Amtsblatt Nr. L 87I v. 15.03.2022, S.1-12: Verordnung (EU) 2022/427

  • Die rund 350 Abgeordneten des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der Gebiete Luhansk und Donezk als souveräne Staaten gestimmt haben, werden in die Sanktionsliste in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 aufgenommen. Dadurch werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen eingefroren.
  • Es ist verboten, den gelisteten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen (Bereitstellungsverbot). Eine verbotene Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen kann auch dann vorliegen, wenn der Empfänger zwar nicht selbst gelistet ist, aber von einem Unternehmen beherrscht wird, das gelistet ist. 
  • Die Sanktionsliste der VO (EU) 269/2014 umfasst (nun nach allen bisherigen Sanktionspaketen) insgesamt 950 Einzelpersonen und Organisationen. Unter ihnen sind u.a. der russische Vize-Ministerpräsident Grigorenko, der Verteidigungsminister Shoigu, die russische Staatsbank „Promsvyazbank“ und Roman Abramowitsch. 

Regionale Sanktionen bzgl. Luhansk/Donezk (Verordnung (EU) 2022/263)

Amtsblatt Nr. L 42I  v. 23.02.2022, S. 77-94: Verordnung EU 2022/263

  • Der Handel zwischen der EU und den Gebiete Luhansk und Donezk wird – nach dem Vorbild der Handelssanktionen für die Gebiete Krim/Sewastopol (siehe unten, 2.) – erheblich begrenzt.
  • Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Gebieten Luhansk/Donezk in die EU, sowie die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit der Einfuhr, ist verboten. Dies gilt nicht für Altverträge (u.a. Verträge, die vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden) und für Waren, für die ukrainische Behörden die Ursprungseigenschaft nach unionsrechtlichen Vorgaben geprüft haben. 
  • Es besteht ein Investitionsverbot: Verboten ist der Erwerb oder die Vergrößerung einer Beteiligung am Eigentum an Immobilien, aber auch die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder die damit zusammenhängende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Luhansk/Donezk.
  • Zudem besteht ein Ausfuhrverbot für bestimmte, in Anhang II bestimmten Güter und Technologien, die insbesondere die Schlüsselbereiche Verkehr, Energie und Telekommunikation betreffen.

Zweites Sanktionspaket

Am 24. Februar 2022 haben die EU Außenminister weitere Sanktionen beschlossen.

Amtsblatt Nr. L 49 v. 25.02.2022, S.1-140: Verordnung (EU) 2022/328

  • Russische Banken sollen sich in der EU künftig kein Geld mehr ausleihen und kein Geld mehr verleihen dürfen.
  • Aktien von russischen Staatsunternehmen dürfen nicht mehr gehandelt werden.
  • Die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen Personen, die bestimmte Werte übersteigen, sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an russische Kunden ist verboten.
  • Dem russischen Energie- und Luftverkehrssektor wird die Versorgung mit Ersatzteilen und anderer Technik abgeschnitten. Auch die Erbringung von Versicherungs- und Wartungsdienstleistungen für diese Teile ist untersagt. 
  • Es wurden weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (s. dazu 2) verhängt.
  • Gleiches gilt für Güter und Technologien, die zur Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten.
  • Der Verkauf, die Lieferung und die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien nach Russland zur Verwendung bei der Ölraffination ist verboten.
  • Weiterhin kommt es zu Beschränkungen bei der Visapolitik. Einreisemöglichkeiten für russische Diplomaten und Geschäftsleute, die bisher privilegierte Einreisemöglichkeiten in die EU hatten, werden beschränkt (Amtsblatt Nr. L54 v. 25.02.2022, S.1-3: Beschluss (EU) 2022/333)
  • Unabhängig von den Sanktionsmaßnahmen hat die Bundesregierung das Zertifizierungsverfahren für das Projekt „Nord Stream 2“ gestoppt.

Drittes Sanktionspaket

In Reaktion auf die fortgesetzten Angriffe der russischen Streitkräfte in der Ukraine haben die Vereinigten Staaten, Frankreich, Kanada, Italien, Großbritannien, die EU-Kommission und Deutschland am 26. Februar 2022 weitere Finanz-Sanktionen gegen Russland beschlossen. 

  • Ausschluss bestimmter Banken aus dem SWIFT-System
    Es wurden folgende Banken aus dem Zahlungsdienstleistungssystem SWIFT ausgeschlossen: Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, Vnesheconombank (VEB) und die VTB Bank. Damit sollen diese Institute von den internationalen Finanzströmen ausgenommen und ihr globales Agieren massiv eingeschränkt werden. Es dürfen keine Euro-Banknoten an Russland geliefert werden (Amtsblatt Nr. L 63 v. 02.03.2022, S.1-4: Verordnung (EU) 2022/345).
  • Beschränkungen für russische Zentralbank
    Darüber hinaus legten die Länder fest, die Möglichkeiten der russischen Zentralbank weiter einzuschränken, mit internationalen Finanzgeschäften den Kurs des Rubel zu stützen. Es besteht ein Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank sowie für Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln (z.B. der russische National Wealth Fund). (Amtsblatt Nr. L 57 v. 28.02.2022, S.1-3: Verordnung (EU) 2022/334; Amtsblatt Nr. L 81 v. 09.03.2022, S.1-7: Verordnung 2022/394).
  • Einrichtung Arbeitsgruppe
    Es wird eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der USA und der Europäischen Union eingesetzt, um die zügige Umsetzung der Sanktionen zu gewährleisten und die Vermögenswerte von sanktionierten Individuen, ihren Familien und Firmen einzufrieren.
  • Der Luftraum der EU ist für russische Flugzeuge gesperrt (Amtsblatt Nr. L 57 v. 28.02.2022, S. 1-3: Verordnung (EU) 2022/334).
  • Rundfunkbetreibern ist das Senden von einigen russischen Medien (insb. Russia Today) verboten (Amtsblatt Nr. L 65 v. 02.03.2022, S. 1-4, Verordnung (EU) 2022/350).
  • Sanktionen für den Seeverkehrssektor: Die in Anhang XVI aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit und ohne Ursprung in der EU dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an natürliche oder juristische Personen in Russland geliefert oder ausgeführt werden. Außerdem wurde die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für die Beschränkungen für die Finanzierung durch Darlehen, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gelten, auf den Seeverkehrssektor ausgeweitet (Amtsblatt Nr. L 81 v. 09.03.2022, S.1-7: Verordnung 2022/394).

Viertes Sanktionspaket

Die EU hat ein viertes Sanktionspaket gegen Russland mit folgenden Maßnahmen beschlossen (Amtsblatt Nr. L 87I v. 15.03.2022, S. 13-43: Verordnung (EU) 2022/428): 

  • Russland wird der sog. Meistbegünstigtenstatus auf EU-Märkten entzogen. Dadurch werden wichtige Vorteile, die Russland als WTO-Mitglied genießt, aufgehoben. So könnten die Mitgliedsstaaten einseitig Zölle und weitere Handelsbarrieren gegen Russland erlassen. Nach den WTO-Abkommen dürften die Länder normalerweise nicht zwischen ihren Handelspartnern diskriminieren.
  • Es wird verhindert, dass der russische Staat und die führenden Eliten mit Kryptowerten handeln können. Dadurch soll eine Umgehung der bereits bestehenden Sanktionen verhindert werden (Presseerklärung der Kommissionspräsidentin v. 11.03.2022). 
  • Die Ausfuhr von in Anhang XVIII benannten Luxusgütern aus der EU an Russland wird verboten. Dazu zählen u.a. Weine, Biere, Zigaretten, Parfüms, Kleidung, Schmuck etc. (Art. 3h Verordnung (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/428).
  • Die Einfuhr von den im Anhang XVIII benannten wesentlichen Gütern aus dem Eisen- und Stahlsektor aus Russland in die EU wird unterbunden. Es ist verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den benannten Gütern zu erbringen (Art. 3g Verordnung (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/428).   
  • Es wurde sich auf ein umfassendes Verbot von neuen europäischen Investitionen in den russischen Energiesektor verständigt. Außerdem wurden umfassende Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen für die Energiewirtschaft in Russland beschlossen (Art. 3a Verordnung (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/428).  
  • Der russische Staat und russische Unternehmen dürfen künftig nicht mehr von Ratingagenturen aus der EU bewertet werden. Es darf auch kein Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten gewährt werden (Art. 5j Verordnung (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/428).
  • Es ist verboten unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit den in Anhang XIX aufgeführten russischen Staatsunternehmen zu tätigen. Darunter fallen solche Unternehmen, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden oder bei denen Russland und seine Regierung oder die Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder die Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält bzw. Unternehmen außerhalb der Union, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden (Art. 5aa Verordnung (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/428).

Fünftes Sanktionspaket

Die EU hat ein fünftes Sanktionspaket gegen Russland mit folgenden Maßnahmen beschlossen. Dieses fünfte Paket umfasst sechs Säulen (Amtsblatt Nr. L 111 v. 08.04.2022, S. 1-66; Verordnung (EU) 2022/576):

  • Einfuhrverbot für Kohle aus Russland im Wert von EUR 4 Mrd. jährlich (Art. 3j Verordnung (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/576). 
  • Vollständiges Transaktionsverbot gegen vier russische Banken, unter anderem gegen die zweitgrößte russische Bank VTB.
  • Verbot für russische Schiffe und von Russland betriebene Schiffe, EU-Häfen anzulaufen (Ausnahmen betreffen bestimmte lebensnotwendige Güter wie Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, humanitäre Hilfe sowie Energie) sowie Verbot für russische und belarussische Kraftverkehrsunternehmen (Art. 3ea Verordnung (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/576). 
  • Gezielte Ausfuhrverbote im Umfang von EUR 10 Mrd. für weitere bestimmte Güter und Technologien nach Russland(z. B. Quantencomputer, fortschrittliche Halbleiter, sensible Maschinen und Transportausrüstungen) zur Schwächung der technologischen Basis und der industriellen Kapazität Russlands (Anhang VII Verordnung (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/576). .
  • Weiteres Einfuhrverbot für Holz, Zement, Meeresfrüchte sowie alkoholische Getränke (Wodka)(Art. 3i Verordnung (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/576).
  • Verbot der Teilnahme russischer Unternehmen an der Vergabe öffentlicher Aufträge in den EU-Mitgliedstaaten und ein Ausschluss jeglicher finanziellen Unterstützung seitens der Union oder ihrer Mitgliedstaaten für öffentliche russische Einrichtungen (Art. 5k Verordnung (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/576). 

Schließlich werden außerdem weitere natürliche und juristische Personen auf die europäische Sanktionsliste gesetzt. Diese unterliegen damit dem sog. Bereitstellungsverbot (siehe dazu Ausführungen oben).

Sechstes Sanktionspaket

In der Nacht vom 30. auf den 31. Mai 2022 hat sich der Europäische Rat auf ein sechstes Sanktionspaket gegen Russland mit folgenden Maßnahmen geeinigt (Amtsblatt Nr. L 153 v. 03.06.2022, S. 53-74; Verordnung (EU) 2022/879):

  • Vollständiges Einfuhrverbot für russisches Öl (Rohöl und Mineralölprodukte) über den Seeweg, was ca. zwei Drittel der russischen Lieferungen in die EU ausmacht. Die Einfuhr über Pipelines bleibt vorerst (insbesondere auf Drängen von Ungarn) möglich, Deutschland und andere Staaten haben allerdings bereits angekündigt bis Ende des Jahres überhaupt kein Öl mehr aus Russland. einführen zu wollen, sodass die Einfuhr um bis zu 90 Prozent abnehmen dürfte. Das Einfuhrverbot soll innerhalb der nächsten sechs Monate in Kraft treten (Art. 3m, 3n VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/879).
  • Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote gegen weitere russische Unternehmen und Einzelpersonen, denen Kriegsverbrechen in Butscha vorgeworfen werden (Art. 2 VO (EU) 269/2014 i.V.m. Anhang I, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/878).
  • Swift-Ausschluss der größten russischen Bank (Sberbank) (Art. 5h VO (EU) 833/2014 i.V.m. Anhang XIV, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/879).
  • Verbot für drei große russische Staatssender, Inhalte in der EU zu verbreiten (Art. 2f VO (EU) 833/2014 i.V.m. Anhang XV, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/879).
  • Ausfuhrkontrollbeschränkungen für fortgeschrittene Technologien an weitere militärisch-industrielle Einrichtungen (Art. 3i VO (EU) 833/2014 i.V.m. Anhang XXI, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/879).

Siebtes Sanktionspaket:

Am 21. Juli 2022 wurde die Verordnung bezüglich des siebten Sanktionspaketes verabschiedet. Die Sanktionen traten am 22. Juli 2022 in Kraft und beinhalten folgende Maßnahmen (Amtsblatt Nr. L 193 v. 21.07.2022, S. 1-132; Verordnung (EU) 2022/1269):

  • Einfuhrverbot für Gold mit Ursprung in Russland nach dem Anhang XXVI sowie Verbot der Weitervermarktung und des Ankaufs von weiterverarbeitetem russischem Gold. Ebenfalls Verbot der technischen Hilfeleistung im Zusammenhang mit solchen Gütern. Ausnahme gilt bei der Mitführung für natürliche Personen aus der EU und deren mitreisende unmittelbaren Familienangehörige zur persönlichen Verwendung (Art. 3o VO (EU) 833/2014 i.V.m. Anhang XXVI, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1269).
  • Schiffen unter russischer Flagge ist nun auch der Zugang zu Schleusen im EU-Gebiet untersagt. Sie dürfen nur noch Schleusen verwenden, um das EU-Gebiet zu verlassen. Ausnahmemöglichkeit wenn der Zugang für die Entladung für die Fertigstellung eines Vorhabens in Bezug auf erneuerbare Energie in der Union erforderlich ist (Art. 3ea VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1269).
  • Neue Ausnahmemöglichkeit der Güter nach Art. 3k / Anhang XXIII für medizinische oder pharmazeutische Zwecke, solange keine hinreichenden Gründe für eine militärische Endverwendung vorliegen. Eine Genehmigung durch die zuständige Stelle des Mitgliedsstaates ist erforderlich (Art. 3k Abs. 6 VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1269)
  • Anpassung der kapitalmarkt- und finanzbezogenen Sanktionen: Verbot der Entgegennahme von Einlagen über Euro 100.000 auch von außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Personen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässige natürliche Personen gehalten werden (Art. 5b Abs. 1, 5c Abs. 1 Buchstabe f VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1269)
  • Aufnahme weiterer Güter in die Anhänge VII (Art. 2a VO (EU) 833/2014) sowie Anhang XXIII (Art. 3k VO (EU) 833/2014).

Achtes Sanktionspaket:

Angesichts der jüngsten Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union am 06. Oktober 2022 ein achtes Sanktionspaket verabschiedet, mit dem zum einen bestehende Sanktionen erweitert und zum anderen neue Sanktionen aufgenommen wurden. Die Sanktionen stehen insbesondere im Lichte der weiteren militärischen Aggressionen Russlands gegen die Ukraine, der Organisation illegaler „Scheinreferenden“ in den von Russland besetzten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja, der illegalen Annexion dieser ukrainischen Gebiete durch Russland, sowie der Mobilmachung in Russland und der erneuten Drohung mit dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen (Amtsblatt Nr. LI 259/3 v. 06.10.2022, S. 3-75; Verordnung (EU) 2022/1904):

  • Ausweitung des Ausfuhrverbots auf weitere Chemikalien, Halbleiter, Elektronikbauteile und Güter der Anti-Folter-Verordnung (EU) 2019/125 (Anhang VII, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1904).
  • Ausfuhrverbot für Güter der Feuerwaffen-Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Art. 2aa VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1904).
  • Erweiterung des Einfuhrverbots für Eisen- und Stahlerzeugnisse des Anhang XVII mit Ursprung in Russland, die in Drittstaaten verarbeitet wurden und Aufnahme weiterer sanktionierter Güter in den Anhängen XVII, XXI, XXIII: Ziel ist die Senkung der Einnahmen und die Verhinderung der Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands (Art. 3g i.V.m. Anhang XVII; Anhang XXI, XXIII der VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1904).
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots auf bestimmte Flugzeugbestandteile (Anhang XI VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1904).
  • Verbot der Ein- und Ausfuhr von Kohleerzeugnissen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben (Art. 3j i.V.m. Anhang XXII der VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1904).
  • Preisobergrenze für Öl und Ölprodukte sowie Verbot von Schiffstransporten in Drittstaaten für Öl bzw. Mineralölprodukte aus Russland: Der G7-Erklärung zu einer Ölpreisobergrenze folgend, soll es den EU-Mitgliedsstaaten möglich sein, den Transport russischen Öls auf dem Seeweg in Drittländer zu unterstützen, sofern der bezahlte Preis für das Öl unter der vereinbarten Obergrenze liegt (sog. „Ölpreisdeckel“). Dies soll zum einen dazu führen, russische Einnahmen aus dem Handel mit Öl zu reduzieren und zum anderen die Energiekosten stabilisieren und die Inflation dämpfen. Das bestehende Einfuhrverbot in die EU auf dem Seeweg bleibt unverändert (Art. 3n VO (EU) 833/2014 i.V.m. Anhang XXVIII und Anhang XXIX, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1904).
  • Ausweitung des allgemeinen Transaktionsverbots auf das russische Schiffsregister (Art. 3ea VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1904).
  • Verbot der Bekleidung von Posten in Leitungsgremien russischer Staatsunternehmen, für die ein allgemeines Transaktionsverbot gilt: EU-Bürger dürfen fortan in bestimmten russischen Unternehmen keine Position in einem leitenden Gremium innehaben. Damit hat die EU den seit Beginn des russischen Angriffskriegs immer lauter werdenden Rufen nach einer „Lex Schröder“ nachgegeben (Art. 5aa VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1904).
  • Absenkung des Schwellwertes für das Verbot der Bereitstellung von Krypto-Wallets, Krypto-Konten und der Krypto-Verwahrung auf Null (Art. 5b VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1904).
    Verbot der Erbringung von Dienstleistungen für russische Entitäten im Bereich Ingenieur-, Architektur-, IT- und allgemeine Rechtsdienstleistungen (Art. 5n VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/1904).

Neuntes Sanktionspaket:

Am 16. Dezember 2022 wurde die Verordnung bezüglich des neunten Sanktionspaketes verabschiedet. Die Sanktionen traten am 17. Dezember 2022 in Kraft und beinhalten insbesondere folgende Maßnahmen (Amtsblatt Nr. L 322 v. 16.12.2022, S. 1-314; Verordnung (EU) 2022/2474):

  • Erweiterung der Personensanktionslisten (Anhang IV VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/2474).
  • Aufnahme weiterer Güter in die Listen der Anhänge VII, XI, XVII und XXIII sowie Anpassung der Ausnahmeregelungen
  • Erweiterung des Beteiligungsverbotes im Bezug zum Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Art. 3a Abs. 2 i.V.m. Art. 1x VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/2474).
  • Ausweitung des Verbots des Bekleidens von Leitungspositionen in russischen Unternehmen (Art. 5aa VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/2474).
  • Erweiterung des Verbotes zum Erbringen von Dienstleistungen um Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie Produktprüfung und technische Überwachung (Art. 5n VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/2474).
  • Schaffung neuer Ausnahmebestimmungen zu verschiedenen Ein- und Ausfuhrverboten zum Zwecke des Ausstiegs aus dem russischen Markt (Art. 12b VO (EU) 833/2014)

Zehntes Sanktionspaket:

Hinsichtlich der fortschreitenden Kampfhandlungen in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union mit der Verabschiedung eines 10 Sanktionspaketes eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Form der Verordnung (EU) Nr. 2023/427 vom 25.02.2023 geschaffen. (Amtsblatt Nr. LI 59/6 v. 25.02.2023; Verordnung (EU) 2023/427). Die wesentlichen Neuregelungen und Anpassungen umfassen: 

  • Die Durchfuhr gelisteter Dual-Use-Güter, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Fortschritt Russlands beitragen könnten, durch russisches Hoheitsgebiet ist abgesehen von genehmigungspflichtigen Ausnahmen verboten (Art. 2 VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2023/427)
  • Verbot der Durchfuhr von Feuerwaffen nach der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) durch russisches Hoheitsgebiet (Art. 2aa VO (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch VO (EU) 2023/427)
  • Verbot für russische Staatsangehörige und in Russland ansässige Personen, Leitungsposten in Unternehmen von kritischer Infrastruktur in der EU zu bekleiden (Art. 5o VO (EU) Nr. 833/2014; zuletzt geändert durch VO (EU) 2023/427)
  • Verbot des Bereitstellens von Speicherkapazitäten für Erdgas für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige Personen oder in Russland niedergelassene Unternehmen (Art. 5p VO (EU) Nr. 833/2014; zuletzt geändert durch VO (EU) 2023/427)
  • Aufnahme von weiteren Gütern in Anhang VII (sog. High-Tech-Güterliste)
  • Aufnahme von weiteren Gütern in den Anhängen XI (Luft- und Raumfahrzeuge (gesamt und Bauteile), Materialprüfmaschinen), XXI (Luxusgüter, Chemikalien, Düngemittel, Baustoffe, Triebwerke, Maschinen(-teile), Werkzeuge) und XXIII (Pflanzen(-teile), Gesteine, Chemikalien, fotografische Filme, Katalysatoren, Rohre/Schläuche, Maschinen), sowie Ausnahmen für Altverträge für neu aufgenommene Güter
  • Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Ausnahme für Güter des Anhang XXIII (Pflanzen(-teile), Gesteine, Chemikalien, fotografische Filme, Katalysatoren, Rohre/Schläuche, Maschinen) zur persönlichen Verwendung im Haushalt bzgl. Altverträgen, die vor dem 26.03.23 geschlossen wurden oder bzgl. Verträgen, die für deren Erfüllung akzessorisch sind.

Elftes Sanktionspaket:

Am 23. Juni 2023 hat der Rat der Europäischen Union sein 11. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet (VO (EU) 2023/1214). Mit dem Paket soll sichergestellt werden, dass die EU-Sanktionen gegen Russland besser durchgesetzt und Umgehungen verhindert werden. In diesem Zusammenhang ist nun ausnahmsweise auch die Beschränkung von Güterlieferungen in Drittländer möglich. Die Sanktionen traten am 24. Juni 2023 in Kraft und beinhalten insbesondere folgende Maßnahmen:  

  • Bekämpfung der Umgehung von Sanktionen: Die EU kann - als letztes Mittel, wenn andere individuelle Maßnahmen nicht wirken - den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr bestimmter mit Sanktionen belegter Güter und Technologien in Drittländer beschränken.
  • Ausweitung des Durchfuhrverbots auf Güter und Technologien des Anhang VII (Art. 2a Abs. 1a). Verbot der Durchfuhr von Gütern des Anhang XI (Luft- und Raumfahrtindustrie) und des Anhang XX (Flugturbinenstoffe und Kraftstoffadditive) durch Russland (Art. 3c Abs. 1a).
  • Aufnahme von 87 weiteren Organisationen in die Liste derjenigen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands direkt unterstützen: Für sie gelten strengere Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use Güter und fortgeschrittene Technologien. Betroffen sind auch Organisationen aus China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien.
  • Ausweitung der Güterlisten für Ausfuhrverbote für Elektronikprodukte, Industriegüter, Stahlprodukte und PKWs. Neufassung des Anhang VII (Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen), Anhang XVII (Eisen- und Stahlerzeugnisse), Anhang XVIII (Luxusgüter), Anhang XXI (Güter, die Russland erhebliche Einnahmen bringen) und Anhang XXIII (Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen).
  • Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse: Der Einführer sanktionierter, in einem Drittland verarbeiteter Eisen- und Stahlerzeugnisse in die EU muss nachweisen, dass die verwendeten Vorleistungsgüter nicht aus Russland kommen (Art. 3g Abs. 1 d).
  • Beschränkungen für geistiges Eigentum: Verbot des Verkaufs, der Übertragung und der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen bezüglich sanktionierter Güter und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus Russland oder zur Verwendung in Russland.
  • Erweiterung des Luxusgüterembargos auf das Verbot der Erbringung Technischer Unterstützung (Art. 3h Abs. 2).
  • Aufnahme einer Altvertragsregelung für bestimmte Güter des Anhang XXIII (Art. 3k Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b)
  • Maßnahmen im Transportbereich: Verbot für Lastkraftwagen mit russischen Anhängern oder Sattelanhängern, Waren in die EU zu befördern (Art. 3l Abs. 1a). Ausweitung des Verbots des Zugangs von Schiffen zu Häfen und Schleusen in der EU (Art. 3eb Abs. 1, Art. 3ec Abs. 1).
  • Erweiterung der Sanktionsliste: Einfrieren der Vermögenswerte von über 100 weiteren Personen und Organisationen.

Zwölftes Sanktionspaket:

Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich am 18. Dezember 2023 auf das 12. Sanktionspaket gegen Russland geeinigt (Verordnung (EU) 2023/2873 und Verordnung (EU) 2023/2878). Das neue Paket sieht insbesondere eine Verpflichtung für Unternehmen vor, im Rahmen von Exportgeschäften mit Kunden in Drittländern eine Vertragsklausel aufzunehmen, die den Abnehmern bestimmter Waren eine Wiederausfuhr nach Russland verbietet. Daneben werden tritt ein Importverbot russischer Diamanten in Kraft. Im Übrigen werden den Personensanktionslisten erneut Einträge hinzugefügt.

  • Bekämpfung von Sanktionsumgehung weiter im Fokus: Bei der Ausfuhr bestimmter Güter (u.a. Güter der Luft- und Raumfahrtindustrie, Flugturbinenkraftstoffe, Feuerwaffen und „High-Priority“ Güter) in Drittländer ab dem 20. März 2024 müssen EU-Unternehmen ihrem Vertragspartner die Wiederausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen (Art. 12g Abs. 1 VO (EU) 833/2014). Ausgenommen sind die in Anhang VIII aufgeführten Partnerländer, derzeit USA, Japan, Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz. Altvertragsregelung für vor dem 19. Dezember 2023 geschlossene Verträge, die bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden. 
  • Ausweitung des Durchfuhrverbots für Güter des Anhangs XXXVII (Art. 3k Abs. 1a VO (EU) 833/2014).
  • Einfuhrverbot für Diamanten mit Ursprung in Russland sowie bei Ausfuhr aus oder Durchfuhr in Russland ab dem 1. Januar 2024 (Art. 3p VO (EU) (833/2014).
  • Ausdehnung der Ausnahmeregelung beim Import russischer Eisen- und Stahlerzeugnisse: Verlängerung der befristeten Ausnahmen für die Einfuhr der Güter der KN Codes 72071210 sowie 722490 bis zum 30. September 2028 bei jedoch abnehmenden jährlichen Einfuhrkontingenten. Im Übrigen Verlängerung der Übergangsfrist für Importe der o.g. Güter russischen Ursprungs aus Drittländern, das Einfuhrverbot gilt erst ab dem 1. Oktober 2028. Die Nachweispflichten über den Ursprung der Güter bleiben bestehen.
  • Erweiterung der Güterlisten in den Anhängen VII und XXI.
  • Erweiterung der Personenlisten in Anhang I der VO (EU) 269/2014 sowie Anhang IV der VO (EU9 833/2014.
  • Verschärfung der Nachweispflicht über die Einhaltung der Preisobergrenze für russisches Rohöl: EU-Dienstleister müssen innerhalb der Lieferkette prüfen, dass Güter russischen Ursprungs zu einem Preis innerhalb er Preisobergrenze erworben wurden.
  • Erleichterung der Aufgabe des Russland-Geschäfts für EU-Unternehmen: Die EU hat die Möglichkeit, vormals im Eigentum oder unter Kontrolle von EU-Unternehmen stehende Gesellschaften auf die Personensanktionsliste aufzunehmen, wenn die russische Regierung die Eigentums- oder Kontrollübertragung erzwungen hat. Zudem wird für solche Fälle ein Genehmigungstatbestand für die Freigabe eingefrorener Gelder geschaffen.

13. Sanktionspaket:

Zum zweiten Jahrestag des russischen Angriffs auf die Ukraine hat die EU am 23. Februar 2024 ein 13. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Es beinhaltet weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologie, z. B. zu Drohnen. Außerdem wurden weitere Unternehmen und Personen, die sich an den russischen Kriegsanstrengungen beteiligen, auf die Sanktionsliste der EU aufgenommen.

  • Erweiterung der Sanktionsliste in nie da gewesenem Umfang um insgesamt 194 Bei-träge, davon 106 Einzelpersonen und 88 Einrichtungen.
  • Maßnahmen zur Stärkung der Luftverteidigung: Die EU ist entschlossen, Russland daran zu hindern, sensible westliche Technologie für sein Militär zu erwerben. Hierzu wurden 27 weitere Unternehmen aus Russland und auch Drittländern (u.a. China) in die Liste der Einrichtungen aufgenommen, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zusammenarbeiten (Anhang IV).
  • Ausfuhrverbot für Drohnenkomponenten, hierunter fallen elektronische Transformatoren, Stromrichter und Induktionsspulen, die in Drohnen verbaut werden und Aluminiumkondensatoren, die militärisch genutzt werden können.
  • Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Liste der Partnerländer für das indirekte Einfuhrverbot für Eisen und Stahl.
 

Exkurs: Sanktionen gegen Belarus

  • Auch belarussische Einzelpersonen wurden der Sanktionsliste der VO 269/2014 hinzugefügt. Hintergrund ist Teilnahme Belarus an dem Angriff Russlands auf die Ukraine, indem es militärische Aggressionen aus seinem Hoheitsgebiet gestattet. Unter den sanktionierten Einzelpersonen sind belarussische Politiker und Mitglieder des Militärs (Amtsblatt Nr. 66 v. 02.03.2022, S. 1-13, Verordnung (EU) 2022/353).  
  • Bereits bestehende Sanktionen gegen Belarus wurden ausgeweitet und verschärft. Der Export von Dual-Use Gütern, die Ausfuhr von Gütern und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten, sowie die Ausfuhr von Maschinen nach Belarus ist untersagt (Amtsblatt Nr. L 67 v. 03.03-2022, S. 1-102, Verordnung (EU) 2022/355). 
  • Außerdem sind Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten, die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus und Investitionen in Belarus mit begrenzten Ausnahmen sowie die Bereitstellung von auf Euro lautenden Banknoten an Belarus oder zur Verwendung in Belarus verboten. Die Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an Handelsplätzen der EU ist untersagt (Amtsblatt Nr. L 82 v. 09.03.2022, S. 1-8: Verordnung (EU) 2022/398).  

2. Das schon bestehende Sanktionsregime der EU gegen Russland

  • Die neuen Sanktionspakete ergänzen das im Zuge der Krim-Annexion 2014 implementierte, bestehende Sanktionsregime der EU gegen Russland. Es umfasst Finanzsanktionen gegen russische Personen und Organisationen. Gelder und Vermögen wurden eingefroren, es besteht ein Bereitstellungsverbot (Verordnung (EU) 269/2014).  
  • Es besteht ein Waffenembargo: Rüstungsgüter dürfen weder ex- noch importiert werden. Unterstützende Dienstleistungen wie die Finanzierung von Rüstungsprojekten oder der Transport sind verboten. Der Export bestimmter Dual-Use-Güter ist verboten. Des Weiteren bestehen Exportbeschränkungen für Ausrüstungsgüter und Technik zur Erdölförderung.
  • Russische Banken, die zu mehr als 50% in öffentlichem russischen Besitz sind, können weitgehend keine Anleihen oder ähnliche Finanzprodukte mehr auf dem EU-Binnenmarkt platzieren.
  • Schließlich bestehen Regionale Sanktionen für Krim/Sewastopol (Verordnung (EU) 692/2014), die u.a. ein Importverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol sowie ein Exportverbot für bestimmte Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen auf der Krim oder in Sewastopol vorsehen.
     

3. Was muss mein Unternehmen nun tun?

  • Prüfung Verantwortlichkeiten und Compliance-Organisation: Export- und Sanktionskontrolle ist „Chefsache“. Die Gesamtverantwortung im Unternehmen für die Sanktionskontrolle muss schriftlich festgelegt und bekannt gemacht werden. Bei größeren Unternehmen, die gelistete Güter ausführen, ist dies in der Regel der Ausfuhrverantwortliche. Auch die übrigen Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Sanktionskontrolle sind klar und abgrenzbar zuzuweisen und innerhalb des Unternehmens bekanntzugeben. 
  • Überprüfung aller relevanten Geschäftskontakte auf neue Sanktionen: Prüfung, ob Geschäftskontakte mit den neu gelisteten Personen, Unternehmen und Organisationen (bzw. von diesen kontrollierten Einheiten) bestehen. Wir empfehlen den Einsatz von automatisierter Screening-Software. 
  • Lieferwege überprüfen: Aufgrund der Durchfuhrverbote sollten Unternehmen, die mit gelisteten Gütern handeln, ihre Lieferwege überprüfen.
  • Identifizierung möglicher Umgehungskonstellationen: Mit Blick auf die letzten Sanktionspakete, in deren Fokus die Verhinderung von Umgehungen der Sanktionen steht, sollten Unternehmen auch Geschäftsbeziehungen mit Kunden in Drittstaaten stärker kontrollieren. Insbesondere wenn Anhaltspunkte / „red flags“ für eine mögliche Umgehung der Sanktionen (z.B. auffällige Erhöhung der Absatzmengen oder Verbindungen des Kunden nach Russland) vorliegen. Wir empfehlen einen „risikobasierten“ Ansatz bei der Sanktions-Compliance und unterstützen Sie gerne bei der Prüfung.
  • Ggf. Aufnahme einer Re-Exportklausel nach Art. 12g der VO (EU) 833/2014.
  • Ggf. Beendigung von Verträgen, Ausfuhrvorgängen und Zahlungen: Je nach Ergebnis der Überprüfung – auch bei verbleibenden Zweifeln – sollten Verträgen, Ausfuhrvorgängen und Zahlungen beendet bzw. nicht ausgeführt werden. Ggf. ist vor der Entscheidung die Einholung von Rechtsrat anzuraten.
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