Kein dry income, Absatz 1 Satz 1
- Herzstück der geplanten Neuregelung ist dass der geldwerte Vorteil vorläufig nicht besteuert wird.
- Erfasst sind die unentgeltliche, aber auch die verbilligte Überlassung.
- Die Überlassung muss sich beziehen auf Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) gemäß Anlagekatalog des Fünften Vermögensbildungsgesetzes.
- Diese Vermögensbeteiligungen müssen bestehen an dem Unternehmen des Arbeitgebers.
- Virtuelle Beteiligungen, d.h. auf bloße Geldzahlung gerichtete Lohnversprechen, fallen nicht unter die Regelung.
- Die Vermögensbeteiligungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Freibetrag, Absatz 1 Satz 2
Nach Satz 2 ist bei der Ermittlung des Vorteils im Sinne des Satzes 1 der Freibetrag nach § 3 Nummer 39 EStG einmalig abzuziehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. § 3 Nr. 39 S. 2 EStG) vorliegen. Der Freibetrag beträgt nach der Neuregelung 720 Euro.
Sozialversicherungspflicht, Absatz 1 Satz 3
- Das nicht besteuerte Arbeitsentgelt aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung unterliegt gleichwohl der Sozialversicherungspflicht. Hierzu wird § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz SvEV durch das FoG geändert (Art. 7 Abs. FoG).
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden nach § 19a Abs. 1 Satz 3 EStG-E in die Vorsorgepauschale einbezogen.
- In den Fällen des § 19a Abs. 4 S. 1 EStG-E (z.B. Veräußerung oder Ablauf von zehn Jahren oder Beendigung des Dienstverhältnisses zum Arbeitgeber) wird die Besteuerung als Arbeitslohn nachgeholt. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht mehr an.
Anschaffungskosten, Absatz 1 Satz 4
- Gemäß Satz 4 sind die Anschaffungskosten mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen.
- Das bedeutet, dass bis zum gemeinen Wert im Übertragungszeitpunkt Arbeitslohn vorliegt (nachgelagert besteuert) – und darüber hinaus Beteiligungseinkünfte (abhängig vom Einzelfall).
- Hiermit wird ein ganz entscheidender Aspekt angesprochen. Die zukünftigen Wertsteigerungen werden eben nicht mehr als Arbeitslohn erfasst, siehe Beispielsfall oben.
- Möchte der Arbeitgeber Rechtssicherheit hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligungen haben, kann er eine Anrufungsauskunft einholen (§ 42e EStG). Dies betrifft auch die spätere Besteuerung nach § 19a Absatz 4 EStG.
Zustimmungserfordernis des Arbeitnehmers, Absatz 2
Gemäß Absatz 2 ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich (Satz 1) und wird die Besteuerung (des dry income) auch nicht im Zuge des Einkommensteuerveranlagung erfolgen (Satz 2).
Förderfähiges KMU, Absatz 3
- Vorausgesetzt sind Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), deren Gründung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.
- KMU: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro.
- Die Schwellenwerte dürfen im Zeitpunkt der Übertragung oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden sein, damit eine vorläufige Nichtbeteuerung des Vorteils aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung erfolgen kann.
Nachgelagerte Besteuerung als Arbeitslohn, Absatz 4 Satz 1
Der Gesetzentwurf will das Problem des sog. dry income lösen – aber nicht gänzlich auf eine Besteuerung verzichten. Deswegen wird in nachfolgend genannten Fällen die nachgelagerte Besteuerung ausgelöst:
- Gemäß Nr. 1 Var. 1 mit Veräußerung (entgeltlich, aber auch teilentgeltlich);
- gemäß Nr. 1 Var. 2 im Falle unentgeltlicher Übertragung; insbesondere geregelt sind Fälle von § 17 Abs. 4 EStG (z.B. Liquidation der Kapitalgesellschaft) oder § 20 Abs. 4 S. 2 EStG (verdeckte Einlage, wenn Beteiligung kleiner als 1%) oder Einlagen in ein Betriebsvermögen (z.B. in eine GmbH & Co. KG);
- gemäß Nr. 2 mit Ablauf von zehn Jahren seit Übertragung;
- gemäß Nr. 3 mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu dem bisherigen Arbeitgeber. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ist keine die Nachversteuerung auslösende Beendigung.
Fünftelregelung, Absatz 4 Satz 2
Danach gilt die Tarifermäßigung gemäß § 34 Absatz 1 EStG, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. Die Tarifermäßigung ist bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden.
Die praktische Auswirkung dieser Erleichterung dürfte gerade bei werthaltigen Beteiligungen vergleichsweise gering ausfallen.
Schutz vor Wertverlust, Absatz 4 Satz 3
Wenn der Wert der Vermögensbeteiligung (einschließlich Zuzahlungen) später bei Besteuerung geringer ist als zu Beginn bei Übertragung, dann wird nur der spätere, geringere Wert der Arbeitslohnbesteuerung zugrunde gelegt.
Anschaffungskosten der Beteiligung, Absatz 4 Satz 4
Der „nachgelagerte Steuerwert“ bildet gleichzeitig die Anschaffungskosten. Das ist nötig, um spätere Wertsteigerungen nicht doppelt zu erfassen.
Korrektur der Wertansätze, Absatz 4 Satz 5
Wertminderungen werden nicht berücksichtigt (d.h. für die Besteuerung als Arbeitslohn und korrespondierend für die Anschaffungskosten), soweit die Wertminderung nicht betrieblich veranlasst ist, oder die Wertminderung auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung oder Einlagerückgewähr, beruht.
Aufzeichnung im Lohnkonto, Absatz 5
Der vorläufig nicht besteuerte gemeine Wert der Beteiligung sowie die übrigen Angaben sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Der Arbeitnehmer wird über die Lohnabrechnung entsprechend informiert. So kann er die steuerliche Behandlung selbst nachvollzeihen.
Anwendungszeitpunkt, § 52 Absatz 27 EStG-E
Die Neuregelung soll gelten ab 1. Juli 2021. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Übertragung der Anteile. Ob damit die zivilrechtliche Wirksamkeit oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gemeint ist, wird nicht ausgeführt. Zutreffend dürfte sein, an den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums anzuknüpfen.