Im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs („EuGH") vom Dezember 2025 in den verbundenen Rechtssachen Mio AB u.a. und konektra hat der Bundesgerichtshof („BGH") diese Grundsätze nunmehr auf eines der bekanntesten Stücke modernen Möbeldesigns angewandt: Das modulare Möbelsystem USM Haller. Mit Urteil vom 2. Juli 2026 (I ZR 96/22) hat der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf („OLG Düsseldorf") aufgehoben, das einen urheberrechtlichen Schutz verneint hatte.
Der BGH wandte dabei insbesondere den vom EuGH aufgestellten Grundsatz an, dass an Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Originalität zu stellen sind als an andere Werkkategorien. Die Entscheidung zählt zu den ersten urheberrechtlichen Urteilen nach Mio und konektra, und der BGH nutzte die Gelegenheit, seine frühere Rechtsprechung zu überprüfen und teilweise anzupassen.
1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen
Die Klägerin USM vertreibt seit Jahrzehnten das System USM Haller, bei dem hochglänzende Rohren durch kugelförmige Knoten zu Rahmen verbunden werden, die Metallpaneele halten, sodass sich die entstehenden Teile frei kombinieren und stapeln lassen. Die Beklagte konektra betreibt einen Online-Shop, der Ersatz- und Erweiterungsteile anbietet, die den Komponenten von USM in Form und Farbe weitgehend entsprechen. Die Klägerin klagte auf urheberrechtlicher Grundlage, hilfsweise gestützt auf das Lauterkeitsrecht, und begehrte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Der BGH hat nunmehr allein über die urheberrechtlichen Ansprüche entschieden. Über die auf das Lauterkeitsrecht gestützten Ansprüche wird erst zu befinden sein, falls das Berufungsgericht urheberrechtliche Ansprüche erneut verneinen sollte.
In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf („LG Düsseldorf") den urheberrechtlichen Ansprüchen weitgehend stattgegeben, während das OLG Düsseldorf in der Berufung die urheberrechtlichen Ansprüche zurückwies und lediglich lauterkeitsrechtlichen Schutz wegen unlauterer Nachahmung gewährte. Das OLG Düsseldorf sah das System USM Haller nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst an, da dessen Gestaltungsmerkmale entweder dem vorbekannten Formenschatz entnommen oder durch technische Erwägungen bestimmt seien, die keinen Raum für schöpferische Freiheit ließen. Im Dezember 2023 setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zum Begriff des urheberrechtlich geschützten „Werks" vor.
Der EuGH beantwortete diese Fragen in seinem Urteil Mio und konektra vom 4. Dezember 2025 (C-580/23 und C-795/23) dahingehend, dass (a) an Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz zu stellen sind, (b) die Originalität objektiv anhand des Erzeugnisses selbst zu beurteilen ist und (c) für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung nachzuweisen ist, dass konkrete, wiedererkennbare schöpferische Elemente im angegriffenen Erzeugnis reproduziert wurden, während der Gesamteindruck und der Grad der Originalität unerheblich sind.
2. Neujustierung von Schutz und Verletzung: Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Die Begründung des OLG Düsseldorf für die Verneinung des Urheberrechtsschutzes sei anhand der vom EuGH aufgestellten und vom BGH ausgelegten Kriterien neu zu überdenken.The BGH set aside the appeal court’s judgment and referred the case back for a new decision. It held that the OLG Düsseldorf’s reasoning for denying copyright protection needed to be reconsidered, based on the criteria as established by the ECJ and as interpreted the BGH.
2.1 Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes
Erstens stellte der BGH klar, dass bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Werks der angewandten Kunst an das Erfordernis der Originalität und der freien schöpferischen Entscheidungen des Urhebers keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als an andere Werkkategorien. Das OLG hatte die Cofemel-Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17) – wonach ein „kumulativer" Design- und Urheberrechtsschutz nur „in bestimmten Fällen" möglich sei – zu Unrecht als Anweisung verstanden, die Anforderungen für Werke der angewandten Kunst anzuheben. Der BGH betonte im Einklang mit dem EuGH, dass Design- und Urheberrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unterschiedlichen Regeln unterliegen: Während für den Designschutz „Neuheit", „Eigenart" und ein abweichender Gesamteindruck maßgeblich sind, setzt der urheberrechtliche Schutz voraus, dass das Werk ein „Original" ist, also das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers, und dass es dessen „freie und schöpferische Entscheidung" widerspiegelt. Gebrauchsgegenstände müssen praktische Funktionen erfüllen und lassen ihren Urhebern daher naturgemäß weniger Raum für schöpferische Entscheidungen. Der rechtliche Maßstab bleibt jedoch über alle Werkkategorien hinweg identisch.
Zweitens wies der BGH die Auffassung zurück, dass sich das OLG bei der Beurteilung der Originalität auf die subjektive Absicht des Urhebers gestützt habe. Entgegen der Auslegung des OLG ist die Originalität objektiv und für alle Werkkategorien einheitlich zu prüfen, ausgehend vom konkret vorgelegten Gegenstand. Die subjektive Sicht des Urhebers ist nicht entscheidend dafür, ob ein Werk ein „Original" darstellt. Dies folgt aus dem urheberrechtlichen Grundsatz, dass nicht die Idee selbst, sondern nur ihr konkreter Ausdruck geschützt ist. Die Absicht des Urhebers gehört zum Bereich der ungeschützten Ideen und ist nur insoweit von Bedeutung, als sie sich im fertigen Werk objektiv niedergeschlagen hat.
Drittens folgte der BGH nicht der Auffassung des OLG Düsseldorf, wonach nach der Schöpfung eingetretene Umstände (etwa die Präsentation des Designs in Kunstausstellungen oder Museen oder seine Anerkennung in Fachkreisen) unerheblich seien. Im Einklang mit dem EuGH sah der BGH darin einen zu engen rechtlichen Maßstab. Eine öffentliche Anerkennung des Werks kann als Indiz für dessen Originalität dienen. Solche Kriterien dürfen zwar als Anhaltspunkte für die schöpferische Leistung herangezogen werden, sind jedoch – wie der EuGH in Mio und konektra hervorgehoben hat – weder erforderlich noch entscheidend.
Viertens bestätigte der BGH, dass das OLG Düsseldorf zutreffend angenommen hatte, dass die ästhetische Wirkung einer Gestaltung als solche keinen urheberrechtlichen Schutz begründet.
2.2 Urheberrechtsverletzung: Kein Erfordernis desselben „Gesamteindrucks"
Der BGH entschied ferner, dass das OLG Düsseldorf – sofern es nunmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass das System USM Haller urheberrechtlichen Schutz genießt – die Verletzung anhand der vom EuGH aufgestellten Grundsätze zu beurteilen hat: Nur die Übernahme konkret bestimmbarer schöpferischer Elemente des älteren Werks, die dessen Originalität begründen, führt zu einer Verletzung. Diese Elemente müssen im angegriffenen Gegenstand wiedererkennbar reproduziert sein.
Entgegen seiner früheren Rechtsprechung (etwa der Porsche-Entscheidung aus dem Jahr 2022) stellte der BGH klar, dass es nicht erforderlich ist, den Gesamteindruck der konkurrierenden Gegenstände zu vergleichen. Vielmehr ist urheberrechtlich zu prüfen, ob die spezifischen, die Originalität des älteren Werks begründenden Elemente im neuen Gegenstand wiedererkennbar bleiben. Gleichwohl ist der angeblich verletzende Gegenstand als Ganzes zu betrachten und nicht lediglich die übernommenen Elemente isoliert. Zur Erinnerung: In der Porsche-Entscheidung (BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 222/20) hatte der BGH den Schutzumfang für Werke der angewandten Kunst umso enger gefasst, je niedriger deren Gestaltungshöhe war.
Schließlich bestätigte der BGH, dass der Schutzumfang nach Feststellung des Schutzes nicht vom Grad der Originalität abhängt. Wo die Gestaltungshöhe jedoch durch technische Vorgaben begrenzt ist – wie es bei Gebrauchsgegenständen der Fall sein kann –, kann der Schutzumfang praktisch eingeschränkt sein, bis hin zu Konstellationen, in denen nur eine identische Nachbildung als verletzend anzusehen ist.
3. Die anstehende Entscheidung des Berufungsgerichts und praktische ErkenntnisseThe Upcoming Decision of the Appeal Court and Further Takeaways
Das OLG Düsseldorf muss nun die Originalität des Systems USM Haller nach dem vom EuGH und BGH aufgestellten Maßstab erneut prüfen. Auch wenn der BGH dem Berufungsgericht detaillierte Vorgaben macht, bleibt das Ergebnis stark abhängig vom jeweiligen Sachvortrag und ist im Einzelfall zu entscheiden. Eine zentrale Schwierigkeit wird darin liegen, die Grenze zwischen technisch bedingten Merkmalen und freien schöpferischen Entscheidungen (wenngleich innerhalb technischer Zwänge) zu ziehen. Nach dem Maßstab des EuGH kann schöpferische Leistung nicht vermutet werden, und Produktmerkmale, die durch die technische Funktion bestimmt sind, haben keinen schöpferischen Charakter. Andererseits schließt die Nutzung eines vorbekannten Formenschatzes als solche die Originalität nicht aus.
Darüber hinaus muss das OLG Düsseldorf nunmehr objektiven Indizien angemessenes Gewicht beimessen, wozu auch nach der Schöpfung eingetretene Umstände zählen können, sofern diese nicht als Kriterien und Voraussetzungen des Schutzes verstanden werden. Entscheidend wird damit die Frage sein, ob die Kombination und Anordnung vorbekannter Elemente – etwa das Metallraster, die modulare Struktur, das Größenverhältnis zwischen Rohren und Knoten sowie die visuelle Kohärenz des zusammengesetzten Systems – freie schöpferische Entscheidungen widerspiegeln, in denen sich die Persönlichkeit der Urheber jenseits bloßer technischer Notwendigkeit ausdrückt.
Auf praktischer Ebene enthält die Entscheidung wichtige Erkenntnisse für die Prozessführung. Kläger, die urheberrechtlichen Schutz begehren, werden Schutz und Verletzung so konkret wie möglich vortragen und gut beraten sein, den Schöpfungsprozess frühzeitig zu dokumentieren. Beklagte hingegen finden in der Entscheidung des BGH eine Reihe von Ansatzpunkten, um den Schutz in Frage zu stellen. Die Rechtsprechung zu Werken der angewandten Kunst wird sich damit weiter fortentwickeln.
Zur Einordnung: Erst kürzlich hatte der BGH in der Birkenstock-Entscheidung (Urteile vom 20. Februar 2025 – I ZR 16/24, I ZR 17/24 und I ZR 18/24) den urheberrechtlichen Schutz für Sandalenmodelle verneint, da deren Gestaltung ausschließlich auf technischen Anforderungen beruhe und der verbleibende Gestaltungsspielraum nicht über das Alltägliche hinaus ausgeschöpft worden sei. Die praktische Bedeutung dieser Abgrenzung ergibt sich nicht zuletzt aus der erheblich längeren Schutzdauer des Urheberrechts (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) im Vergleich zum Designrecht (maximal 25 Jahre ab Anmeldung).