Das Landgericht Berlin II befasste sich jüngst in seiner Entscheidung vom 20. August 2025 (Az. 2 O 202/24) mit der Nutzung einer KI-generierten Stimme eines Synchronsprechers und veranschaulichte die komplexen rechtlichen Fragestellungen rund um das Recht an der eigenen Stimme. Im Fokus stand die unautorisierte Verwendung einer KI-Imitation der Stimme eines bekannten Schauspielers durch einen Betreiber eines YouTube-Kanals mit kommerzieller Absicht.
Sachverhalt und Urteil
Der Kläger, ein deutscher Schauspieler und Synchronsprecher, hatte gegen den Betreiber eines YouTube-Kanals geklagt, der in satirischen Videos eine KI-generierte Nachahmung seiner Stimme verwendet hatte, ohne eine Einwilligung einzuholen. Ziel der Nutzung war die Steigerung von Klickzahlen und Umsatz über einen angeschlossenen Online-Shop. Das Gericht bestätigte, dass durch die Verwendung der KI-Stimme das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt wurde, da die Stimme ein kennzeichnendes Persönlichkeitsmerkmal mit erheblichem wirtschaftlichen Wert darstelle.
Obwohl es sich nicht um die natürliche Stimme des Klägers handelte, sondern um eine Nachbildung mittels KI, stellte das Gericht einen Rechtsverstoß fest und verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 4.000 € (2.000 € pro Video). Die Abwägung mit dem Recht auf Meinungs- und Kunstfreiheit der satirischen Nutzung fiel zugunsten des Klägers aus, da die Stimme vor allem zu kommerziellen Zwecken genutzt wurde und eine Verwechslungsgefahr beim Publikum bestand.
Aktuelle rechtliche Lage in Deutschland
- Kein eigenständiges Recht an der Stimme: Im deutschen Recht existiert bislang kein eigenständiges Schutzrecht für die Stimme als Persönlichkeitsmerkmal. Der Schutz erfolgt hauptsächlich über das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie ergänzend über das Urheberrecht.
- Urheberrechtlicher Schutz: Dieser greift allerdings nur bei konkreten künstlerischen Darbietungen, beispielsweise bei musikalischen oder gesanglichen Leistungen, nicht jedoch bei der bloßen Stimmcharakteristik.
- Lücken im Persönlichkeitsschutz: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zwar die Stimme als Ausdruck der Individualität, ist jedoch in seiner Reichweite und Durchsetzbarkeit noch lückenhaft, besonders im digitalen Zeitalter mit Technologien wie KI-Stimmen.
Internationale Entwicklungen
Ein Blick ins Ausland zeigt innovative Lösungsansätze: In Dänemark wurde kürzlich ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der unter anderem ein spezielles Leistungsschutzrecht einführen soll, das digitale Replikate von Stimmen und Bildnissen schützt. Wesentliche Merkmale dieses Schutzes sind ein Zustimmungsvorbehalt für die Nutzung und eine lange Schutzfrist von 50 Jahren post mortem. Solche Regelungen gelten als wegweisend und werden für Europa zunehmend als wünschenswert angesehen, um den Schutz von Persönlichkeitsrechten und digitalen Abbildern zu stärken.
Praxisempfehlungen
Angesichts der aktuellen Rechtslage und technologischen Entwicklungen empfiehlt sich:
- Marken- und urheberrechtlicher Schutz: Die Eintragung charakteristischer Stimmmerkmale als Klangmarke kann einen zusätzlichen Schutz bieten und die Durchsetzung von Rechten erleichtern. Ferner können besondere stimmliche Darbietungen unter bestimmten Voraussetzungen auch urheberrechtlichen Schutz genießen.
- Präzise Vertragsregelungen: Bereits bei der Aufnahme und Nutzung von Stimmen sollten klare vertragliche Regelungen getroffen werden, die auch die Verwendung von KI-Replikationen mit abdecken.
- Monitoring unerlaubter Verwendungen: Die systematische Überwachung der eigenen Stimme im Internet, etwa durch spezialisierte Dienste, kann helfen, Verstöße frühzeitig zu erkennen und abzuwehren.
Fazit
Das Urteil des LG Berlin stellt einen Meilenstein dar und bestätigt, dass das Recht an der eigenen Stimme auch für KI-generierte Nachahmungen gilt – vor allem, wenn eine kommerzielle Nutzung ohne Einwilligung erfolgt. Gleichzeitig macht die Entscheidung die dringende Notwendigkeit deutlich, den Persönlichkeitsschutz im digitalen Zeitalter weiterzuentwickeln, etwa durch spezielle Leistungsschutzrechte wie in Dänemark. Für Künstler und Rechteinhaber gilt es, proaktiv ihre Rechte abzusichern und sich auf Herausforderungen durch KI-Technologien einzustellen.