Co-Autorin: My Anh Cao
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befasste sich in einem Urteil vom 11. Mai 2023 (Az.: 6 U 4/23) mit der Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „Zentrum für ästhetische und plastische Chirurgie“. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zuvor im Eilverfahren entschieden, dass der Begriff “Zentrum“ im medizinischen Bereich unlauter und daher irreführend sei, weil er auf eine bestimmte Größe hindeute, die hier nicht vorliege.
Der Antragsteller ist ein niedergelassener plastischer Chirurg. Die beiden Antragsgegner sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie, die eine Gemeinschaftspraxis unter der Bezeichnung “Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ betreiben. Der Antragsteller war der Ansicht, dass die Bezeichnung der Praxis irreführend sei.
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Berufung der Antragsgegner Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied, dass das Landgericht die Bezeichnung “Zentrum“ für eine Gemeinschaftspraxis mit zwei Ärzten zu Unrecht als irreführend eingestuft habe. Wie so oft sei maßgebend, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung verstehe. Zwar erwarte der Verkehr bei der Bezeichnung “Zentrum“ grundsätzlich eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Jedoch sei im medizinischen Bereich der Begriff “Zentrum“ nicht im Zusammenhang mit einer besonderen Größe zu verstehen. Denn nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V werde zur Gründung eines “Medizinischen Versorgungszentrums“ (MVZ) keine gesetzliche Mindestgröße gefordert. Das früher zwingende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation ist seit 2015 entfallen. Daher können Praxen mit lediglich zwei tätigen Ärzten heutzutage unter der Bezeichnung eines “Medizinischen Versorgungszentrums“ auf dem Markt auftreten. Durch das häufige Auftreten von Medizinischen (Versorgungs-)Zentren auf dem Markt habe sich der Verkehr auch an den Begriff gewöhnt und gehe nicht von einer überdurchschnittlichen Größe der Praxis aus.
Deshalb sei auch im vorliegenden Fall die verkürzte Form „Zentrum“ nicht irreführend und werde mit keiner bestimmten Größe in Verbindung gebracht.