Dann sollten Sie definitiv über die Inanspruchnahme von Rechtsschutz nachdenken. Die Erfüllung der Qualitätskriterien beinhaltet nicht automatisch einen Anspruch auf Zuerkennung der Leistungsgruppe. Insbesondere dann, wenn mehrere geeignete Krankenhäuser zur Deckung des Bedarfs in dieser Leistungsgruppe zur Verfügung stehen, hat die Behörde ein Auswahlermessen unter den zur Verfügung stehenden Häusern. Die korrekte Ausübung dieses Auswahlermessens ist aber gerichtlich überprüfbar und angreifbar.