28. Juni 2023
ESG in Unternehmen ist keine Frage mehr des „Ob“, sondern des „Wie“. Große Unternehmen unterliegen oft schon konkreten gesetzlichen Pflichten im Nachhaltigkeitskontext, z.B. aus dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, der EU-Taxonomieverordnung oder dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Kleine oder mittlere Unternehmen spüren hingegen eine sich rasant verändernde Markterwartung ihrer Geschäftspartner, die auch ihnen nahelegt, sich überobligatorisch bereits mit diesem Thema zu befassen. Hinzu kommen die steigenden rechtlichen Anforderungen an die Einführung von Nachhaltigkeitsstrukturen in Unternehmen – allem voran auf Grund der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die noch in nationales Recht umzusetzen ist.
Auf Basis der CSRD werden zahlreiche Unternehmen zukünftig verpflichtet sein, einen Nachhaltigkeitsbericht abzugeben. Voraussetzung hierfür ist, dass sie sich mit dem Thema Nachhaltigkeit auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen einführen. Eine Sustainable Governance in Form einer nachhaltigen Unternehmensführung ist somit unerlässlich.
Unternehmen werden vom Anwendungsbereich der CSRD in drei Schritten erfasst. Ab 2025 müssen EU-Unternehmen, die heute bereits nach der Vorgängerregelung CSR-RUG berichtspflichtig sind, einen Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 gemäß CSRD-Vorgaben abgeben. Das sind große Unternehmen von öffentlichem Interesse (Finanzdienstleister, Versicherungen oder Börsennotierung) mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die entweder eine Bilanzsumme von 20 Millionen Euro oder Umsatzerlöse von 40 Millionen Euro überschreiten. Ab 2026 sind alle großen EU-Unternehmen und großen Gruppen mit einem EU-Mutterunternehmen, für die ein Konzernabschluss aufzustellen ist, für ihr Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig, wenn sie zwei der drei nachstehenden Merkmale überschreiten: (1) Bilanzsumme: 20 Millionen Euro, (2) Umsatzerlöse: 40 Millionen Euro, (3) Mitarbeitende: 250. Ab 2027 betrifft die Berichtspflicht dann auch börsennotierte kleine und mittelgroße Unternehmen, die zwei der drei nachstehenden Merkmale überschreiten: (1) Bilanzsumme: 350.000 Euro, (2) Umsatzerlöse: 700.000 Euro, (3) Mitarbeitende: 10. Der faktische Anwendungsbereich geht aber tatsächlich darüber hinaus, denn die gesetzlich verpflichteten Unternehmen müssen als Bestandteil dieser Berichtspflicht auch über die Nachhaltigkeitsbemühungen ihrer Geschäftspartner berichten. Dies gilt in der normalen Lieferkette, aber auch gegenüber Banken oder Investoren. Daher fordern sie entsprechende Informationen bei ihren Geschäftspartnern an, die sich dementsprechend selbst mit dem Thema Nachhaltigkeit auseinandersetzen.
Daher befassen sich gerade viele Unternehmen mit der Frage, wie ein solcher Nachhaltigkeitsbericht auszusehen hat. Erste Anhaltspunkte für den Aufbau des Nachhaltigkeitsberichts eines jeden Unternehmens gibt die CSRD selbst. Demnach könnte ein Nachhaltigkeitsbericht u.a. folgende Informationen beinhalten:
Außerdem erarbeitet die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der Europäischen Kommission mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) Regelwerken, die detaillierte Vorgaben zu den Berichtsinhalten der CSRD enthalten. Sektorunabhängige Standards liegen im Entwurf bereits vor. Sektorabhängige Standards und Standards für bestimmte Unternehmensgruppen werden folgen. Folgerichtig stehen viele Unternehmen derzeit vor der Herausforderung, ihre eigenen Nachhaltigkeitsaktivitäten erstmalig zu institutionalisieren, bzw. diese weiter zu professionalisieren. Gerne unterstützen wird Sie bei folgenden Themen:
Gerne können Sie weitere Informationen der untenstehenden Präsentation zu unserem Webinar zum Thema „Sustainable Governance & CSRD – Wie der Mittelstand nachhaltig wird“ entnehmen.