20. Mai 2022

Produkt-Compliance in Lieferketten

Lieferkettenpflichten sind in aller Munde. Unternehmen etablieren Verfahren, um eine systematische Erfassung, Organisation und Überprüfung von Arbeitsabläufen zu entwickeln. Zunehmend erlangen daneben aber auch produktbezogene Compliance-Anforderungen Bedeutung. Diese knüpfen an spezielle Merkmale und Eigenschaften von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus an – und sind gerade deshalb den unternehmensbezogenen Sorgfaltspflichten aus Lieferketten sehr ähnlich. Gerade europäische Rechtsakte verlangen zunehmend die Einhaltung und Sicherstellung produktbezogener Anforderungen über die gesamte Lebensdauer eines Produkts. Es genügt mithin nicht mehr die einmalige Überprüfung des Endprodukts auf die Übereinstimmung mit regulatorischen Anforderungen; auch die Einfuhr von Produkten an den Grenzen der EU verliert als Anknüpfungspunkt zunehmend an Bedeutung. Es sind innerbetriebliche Organisationsstrukturen erforderlich, die die Einhaltung dieser Anforderungen fortlaufend über den gesamten Produktionsprozess sicherstellen.  Zur Illustration haben wir aus der Fülle dieser produktbezogenen Anforderungen eine Auswahl aktueller und bekannter Beispiele getroffen:

Konfliktmineralienverordnung

Seit Januar 2021 ist die EU-Verordnung über Konfliktmineralien in Kraft. In Deutschland wird diese zusätzlich durch das Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz (MinRohSorgG) ergänzt. Danach werden Unternehmen, die Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze und Gold in bestimmten Mengen in die EU einführen besondere produktbezogene Sorgfaltspflichten auferlegt. Sie müssen ein funktionales Risikomanagementsystem etablieren sowie Sorgfalts-, Dokumentations- und Prüfpflichten für Importprodukte im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen in Abbaugebieten und durch den Handel nachkommen. Diese Pflichten sind nicht punktuell auf die Einfuhr beschränkt, sondern müssen an die jeweiligen Vertragspartner in der Lieferkette weitergegeben werden. Um eine angemessene Risikoidentifizierung gewährleisten zu können, kann in Lieferverträge eine Hinweispflicht aufgenommen werden, um so die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette weiterzureichen.

Verordnungsentwurf für entwaldungsfreie Lieferketten

Das gesteigerte Bewusstsein für Nachhaltigkeit und Klimaschutz in der Bevölkerung haben den Ruf nach produktbezogenen Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes des Ökosystems lauter werden lassen. Ein zentraler Punkt ist dabei die weltweit zunehmende unkontrollierte Entwaldung für die Gewinnung von Rohstoffen und Erzeugung bestimmter Konsumgüter. Die EU-Kommission hat am 17. November 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, der umfassend an die Bereitstellung sowie Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja und Holz und deren Erzeugnisse anknüpft. Diese Produkte stehen typischerweise in Verbindung mit Entwaldung. Unternehmen, die diese Produkte in die EU importieren oder aus der EU exportieren, treffen umfassende Dokumentationspflichten über Lieferanten und Kunden sowie die Pflicht zur Risikobewertung und die Berichterstattungspflicht gegenüber Behörden, sobald ihnen Hinweise auf Nichtkonformität der Entwaldungsfreiheit in der Lieferkette vorliegen. Rückverfolgbarkeit und Kontrolle sollen gewährleistet werden. Bei Verstößen gegen die geplanten Pflichten sollen Geldbußen verhängt werden sowie die Einziehung der verordnungswidrigen Rohstoffe bzw. der daraus resultierenden Erlöse erfolgen können.

Entwurf einer Batterieverordnung

Die Verkehrswende als Teil des Green Deal ist mittlerweile in der gesamten EU in vollem Gange. Dies hat bereits jetzt zu einer umfassenden Elektrifizierung des Massen- und Individualverkehrs geführt, wodurch die weltweite Batterieherstellung eine Multiplizierung um den Faktor 19 erfahren hat. Für eine umweltfreundlichere und nachhaltigere Herstellung sowie Entsorgung von Batterien hat die EU-Kommission am 10. Dezember 2020 einen Vorschlag für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien vorgelegt und will das Gesetzgebungsverfahren bis Mitte 2022 abschließen. Die Verordnung richtet sich an alle Unternehmen, die in Batterieherstellung und -recycling tätig sind. Die Anforderungen an die Unternehmen umfassen Informationspflichten durch die Lieferkette über (i) den CO2-Fußabdruck der Batterie von der Herstellung bis zur Entsorgung (Lebenszyklus), (ii) die Art der Beschaffung von Rohstoffen, die für die Herstellung der Batterien notwendig sind (insbesondere des Recyclinggehalts von Kobalt, Blei, Lithium und Nickel) und (iii) den Gehalt gefährlicher Stoffe der Batterien. Der Verordnungsentwurf sieht eine stufenweise Erhöhung der Sorgfaltspflichten bis 2035 vor. So müssen Unternehmen, die beispielsweise Industrie- und Traktionsbatterien in die EU einführen, ab 1. Januar 2027 den Recyclinggehalt von Kobalt, Blei, Lithium und Nickel offenlegen. Ab 2030 müssen die Batterien dann zu jeweiligen Stoffen Mindestrecyclingquoten nachkommen, die sich 2035 noch weiter erhöhen. Am Lebensende der Batterien werden die Hersteller im Rahmen eines End of Life-Management in die Pflicht genommen.

F-Gase-Verordnung

Unternehmen der chemischen Industrie und der Pharmaindustrie kennen produktbezogene Sorgfaltspflichten seit jeher. Regelungen, die vor allem Risiken des Verwenders und des Nutzers für Leib, Leben und Gesundheit verhindern, zugleich aber auch die Umweltauswirkungen der betroffenen Stoffe, Gemische, Güter und Produkte minimieren sollen, bestehen in umfassend. Im Zuge der Bemühungen um mehr Klimaschutz regelt seit Anfang 2015 die Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) vor allem den Import von speziellen Gasen und Produkten, die diese Gase enthalten oder benötigen (wie etwa spezielle Kühlgeräte). Für Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, gilt die Pflicht, die Dichtheit zu kontrollieren, die Prüfung zu dokumentieren und die Informationen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

PIC-Verordnung

Unternehmen, die international mit Industriechemikalien, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel handeln müssen auf Grund der seit 2014 geltenden Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-Verordnung, prior informed consent) die vom Import betroffenen Staaten die Eigenschaften der Stoffe in Kenntnis setzen und deren Zustimmung zum Import einholen.

Drogenausgangsstoffe-Verordnung

Seit 2004 regelt die Drogenausgangsstoffe-Verordnung den Handel mit Stoffen, die für die Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden können. Danach müssen Unternehmen für bestimmte Einfuhren und Ausfuhren von den erfassten Stoffen Genehmigungspflichten erfüllen sowie Dokumentationspflichten und Informationspflichten nachkommen.

Sustainable Product Initiative und Produktpass

Die Beispiele zeigen, dass die Produktverantwortung zunehmend auf den gesamten Lebenszyklus eines Produkts ausgedehnt wird. Die Entwicklungen auf europäischer Ebene sind in Umsetzung des Green Deals durch den Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft (CEAP) und die damit einhergegangene Sustainable Products Initiative (SPI) nochmals beschleunigt worden. Durch die Novellierung der Ökodesign-Richtlinie sollen gezielt für Produkte, die nicht bereits Gegenstand bestehender, spezieller Rechtsvorschriften sind, Produktanforderungen festgelegt werden. Die EU-Kommission hat hierzu am 30. März 2022 einen Verordnungsentwurf vorgelegt. Zur Umsetzung sollen in der Folge detaillierte Anforderungen an die Beschaffenheit einzelner Produkte ausgearbeitet werden. Unter anderem sollen jeweils Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten gestärkt werden, die Recyclinganteile sollen erhöht werden. Dabei stellt sich nicht zuletzt angesichts der steigenden Fülle der Anforderungen die Frage nach der Möglichkeit des Nachweises und der Nachverfolgung. Als möglicher Rückverfolgungs- und Überwachungsmechanismus wird deshalb die Einführung eines digitalen Produktpasses vorgeschlagen, der alle Informationen zu Produktbeschaffenheit und Herkunft erfasst. Welche konkreten Informationen dieser Produktpass enthalten wird, muss bei Inkrafttreten der Verordnung noch durch die in Art. 4 der Verordnung genannten delegierten Rechtsakte bestimmt werden.

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