Das charakteristische Merkmal der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit ist die Entscheidungshoheit über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Ursprünglich trug diese Entscheidungshoheit der Schuldner. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht sie jedoch auf den Insolvenzverwalter über: Gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) übernimmt der Insolvenzverwalter per Gerichtsbeschluss die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über die Insolvenzmasse. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der Insolvenzverwalter tatsächlicher Besitzer der Datenträger ist. Erforderlich ist, dass er nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich über die Datenverarbeitung entscheiden kann, während die Daten auch bei einem Dritten im Auftrag des Insolvenzverwalters gehostet werden können.
Im Gegensatz zum sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter i. S. d. § 22 Abs. 2 InsO, bei dessen Bestellung die Entscheidungshoheit über die Datenverarbeitung (noch) beim Schuldner verbleibt, ist der starke vorläufige Insolvenzverwalter ist – wie ein endgültiger Verwalter – als Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO einzuordnen, da ihm nach § 22 Abs. 1 S. 1 InsO schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zukommt. Er haftet damit als solcher für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten im Rahmen seiner Aufgaben sowie des schuldnerischen Unternehmens.
Als Folge der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit können Aufsichtsbehörden bei Datenschutzverstößen gegen den Verantwortlichen gemäß Art. 83 DSGVO Bußgelder in empfindlicher Höhe verhängen. Sofern die Bußgelder Masseverbindlichkeiten darstellen, kommt eine Haftung des Insolvenzverwalters jedenfalls nach § 60 InsO in Betracht. Noch ungeklärt ist, ob der Insolvenzverwalter für Bußgelder auch unmittelbar persönlich haftet.