Das AG Arnsberg hat nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-526/24 entschieden, dass ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn es gezielt zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs eingesetzt wird. Maßgeblich ist eine dokumentierte Gesamtschau konkreter Indizien, darunter ein ungewöhnliches oder wirtschaftlich wenig plausibles Verhalten der betroffenen Person. Die Entscheidung stärkt Verantwortliche in klar belegbaren Missbrauchsfällen, zeigt aber zugleich die engen Grenzen einer Verweigerung nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO auf.
Das AG folgt dem EuGH
Das AG übernimmt die vom EuGH entwickelte zweistufige Missbrauchsprüfung. Erforderlich sind danach erstens objektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Zweck des Auskunftsrechts trotz formaler Einhaltung der Voraussetzungen nicht erreicht wird, und zweitens ein subjektives Element: die Absicht, sich künstlich die Voraussetzungen für einen Vorteil aus der DSGVO zu verschaffen.
Ein erstes Auskunftsersuchen kann danach bereits „exzessiv“ im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sein. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Anträge, sondern ihre Zielrichtung. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere nahe, wenn eine betroffene Person eine Datenverarbeitung gezielt herbeiführt, um anschließend einen Auskunftsanspruch geltend zu machen und auf einen vermeintlichen Verstoß einen Schadensersatzanspruch zu stützen.
Welche Tatsachen überzeugten das Gericht?
Das AG stützte seine Würdigung auf eine Gesamtschau zahlreicher Indizien. Für die Missbrauchsannahme stellte das Gericht nicht auf einen einzelnen Umstand ab, sondern auf das Zusammenwirken mehrerer Faktoren:
- die gezielte Preisgabe zusätzlicher Daten,
- ein fehlendes erkennbares Interesse an den Produkten der Klägerin und am Newsletter,
- den zeitlichen Ablauf,
- das Verhalten bei der Rechtsverfolgung sowie
- Hinweise auf ein wiederkehrendes Handlungsmuster.
Insbesondere hob das Gericht hervor, dass der Beklagte mehr personenbezogene Daten verwendete, als notwendig gewesen wären, da er u.a. zur nicht anonymisierten E-Mail-Adresse auch seinen Vor- und Nachnamen angab. Dies sei mit seiner Behauptung, er sei datenschutzsensibel, nicht in Einklang zu bringen.
Ein nachvollziehbares Interesse an dem Newsletter konnte das Gericht nicht feststellen. Der Beklagte wohnte in Wien, während der Newsletter vor allem über Rabattaktionen in Filialen in Nordrhein-Westfalen informierte und die Klägerin ihre Waren nur in Deutschland verkauft. Die Behauptung regelmäßiger Aufenthalte in Düsseldorf hielt das Gericht nicht für ausreichend belegt.
Den sehr kurzen Zeitraum zwischen Anmeldung und Auskunftsersuchen wertete das AG als Hinweis darauf, dass kein ernsthaftes Informationsinteresse bestand, sondern die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch geschaffen werden sollte.
Außerdem durfte die Klägerin auch öffentlich zugängliche Berichte über ein wiederkehrendes Vorgehensmuster einbeziehen. Das AG sah diese Informationen durch die weiteren Umstände des Einzelfalls bestätigt.
Darüber hinaus argumentierte das Gericht damit, dass keine Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht eingelegt worden war, der Beklagte zur Geltendmachung seines Auskunftsersuchen den Versand eines Faxes unter Verwendung eines vollständigen Briefkopfs nutzte, eine angenommene hohe Dunkelziffer weiterer Fälle und dass der Beklagte nicht persönlich vor Gericht erschien. Insbesondere das Anrufen der Datenschutzaufsichtsbehörde hätte nach der Auffassung des AG nähergelegen, wenn es dem Beklagten tatsächlich um die Aufklärung und Unterbindung künftiger Datenschutzverstöße gegangen wäre.
Die rechtlichen Folgen
Weil das Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich war, durfte die Klägerin die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO verweigern. Damit fehlte es an einem DSGVO-Verstoß als Voraussetzung eines Anspruchs aus Art. 82 DSGVO. Zudem verwies das AG auf die EuGH-„Kausalitäts-Bremse“: Beruht der geltend gemachte Kontrollverlust maßgeblich auf dem Verhalten der betroffenen Person selbst, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus.
Einordnung
Die Stoßrichtung der Entscheidung überzeugt: Das Auskunftsrecht dient der Kontrolle über personenbezogene Daten, nicht der gezielten Erzeugung verwertbarer Pflichtverstöße. Methodisch tragfähig ist auch der Ansatz, eine Missbrauchsabsicht über eine Gesamtschau äußerer Indizien zu bestimmen.
Diskutabel bleibt vor allem die Gewichtung einzelner Indizien – etwa wirtschaftliche Plausibilitätsüberlegungen zum Newsletterinteresse, die angenommene Dunkelziffer weiterer Fälle und die Berücksichtigung späteren Prozessverhaltens.
Bemerkenswert ist der Hinweis des Gerichts, dass der Beklagte keine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eingelegt hatte und dies bei der Bewertung seines Auskunftsinteresses berücksichtigt wurde. Allerdings sieht die DSGVO mit den Rechtsbehelfen nach Art. 77 und Art. 79 DSGVO bewusst sowohl den Weg zur Aufsichtsbehörde als auch die unmittelbare gerichtliche Durchsetzung von Betroffenenrechten vor. Die Entscheidung, auf eine Beschwerde zu verzichten und stattdessen direkt gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist daher grundsätzlich vom Regelungskonzept der DSGVO gedeckt. Ob aus der Nichtanrufung der Aufsichtsbehörde Rückschlüsse auf das Gewicht des verfolgten Kontroll- oder Informationsinteresses gezogen werden können, dürfte daher nicht unumstritten sein. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte diesen Aspekt künftig in gleicher Weise bewerten werden.
Für die Praxis gilt daher: Der Missbrauchseinwand muss Ausnahme bleiben, auf konkret belegten Umständen beruhen und zeitnah dokumentiert werden; andernfalls hängt das Ergebnis stark von der tatrichterlichen Würdigung ab.
Fazit
Das AG Arnsberg setzt die EuGH-Vorgaben konsequent und praxisnah um. Die Entscheidung stärkt Verantwortliche in klar belegbaren Missbrauchsfällen, ohne das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO allgemein zu relativieren.
Für die Praxis bleibt entscheidend: Eine Ablehnung muss die Ausnahme bleiben, auf einer dokumentierten Gesamtschau beruhen und sorgfältig zwischen bloß ungewöhnlichem Verhalten und gezielter Anspruchsprovokation unterscheiden.