Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdG) veröffentlicht. Der Entwurf erlegt Anbietern digitaler Dienste Pflichten auf und enthält Änderungen des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie weiterer deutscher Gesetze.
Worum geht es?
Am 17. April 2026 legte das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf zur Stärkung des zivil- und strafrechtlichen Schutzes vor „digitaler Gewalt“ vor. Digitale Gewalt ist weit gefasst definiert und umfasst unter anderem Hassrede, Doxing, Cyberstalking, Cybermobbing, Cyberflashing, bildbasierten sexualisierten Missbrauch (einschließlich „Revenge Porn“ und sexualisierter Deepfakes), Grooming, Identitätsmissbrauch und ähnliche Online-Angriffe.
Der Entwurf verfolgt einen zweigleisigen Ansatz zum Schutz der Opfer: Einerseits erhalten Opfer neue Rechtsbehelfe, um privatrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter durchzusetzen. Opfer können nun bei einem Gericht beantragen, die Diensteanbieter zur Auskunftserteilung, zur Beweissicherung oder zur Sperrung eines Nutzerkontos zu verpflichten, wenn dessen Inhaber die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers verletzt.
Andererseits werden neue Straftatbestände in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen. Insbesondere die Erstellung und Verbreitung künstlich erzeugter Bilder, die authentisch erscheinen und geeignet sind, einer anderen Person zu schaden, sollen strafbar sein.
Der Entwurf befindet sich in einem sehr frühen Stadium. Interessierte sind eingeladen, bis zum 22. Mai 2026 Stellungnahmen einzureichen.
Rechtlicher Hintergrund
Nach Ansicht des Gesetzgebers bieten die bestehenden zivil- und strafrechtlichen Rechtsbehelfe keinen ausreichenden Schutz vor Verletzungen digitaler Persönlichkeitsrechte. Zwar haben Opfer digitaler Gewalt theoretisch zivilrechtliche Ansprüche gegen die Täter, doch ist die Durchsetzung in der Praxis oft mit hohem Aufwand verbunden. Der Gesetzentwurf zielt daher darauf ab, die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu erleichtern, indem er das Verfahren zur Anforderung bestimmter Informationen über den Täter direkt beim Diensteanbieter sowie die Beantragung von Beweissicherung und die Sperrung von Konten, bei denen weitere Verstöße wahrscheinlich sind, vereinfacht.
Der Gesetzentwurf ergänzt darüber hinaus das StGB, um Lücken im derzeitigen Schutz vor digitalem Missbrauch zu schließen. Er stärkt den Schutz vor bildbasiertem sexualisiertem Missbrauch durch, indem er insbesondere die Verbreitung eines breiten Spektrums nicht einvernehmlicher intimer Aufnahmen und KI-generierter Bilder unter Strafe stellt. Damit gleicht er das deutsche Recht an Ansätze in anderen europäischen Rechtsordnungen an. Darüber hinaus befasst er sich mit nicht-sexualisierten Deepfakes, die das Aussehen oder die Stimme einer Person zu schädigenden Zwecken manipulieren, und stellt klar, dass ein solches Verhalten eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt, die auf kohärente und transparente Weise geahndet werden sollte. Schließlich reagiert der Entwurf auf den zunehmenden Missbrauch digitaler Tools zur verdeckten Überwachung (z. B. Tracker, Smart-Home-Anwendungen, Fernüberwachung per Audio/Video), indem er ausdrücklich wiederholte oder fortgesetzte Überwachung ins Visier nimmt, die dazu genutzt werden kann, Personen zu kontrollieren, einzuschüchtern oder ernsthaft zu schädigen.
Wer ist betroffen?
Der Gesetzentwurf betrifft in erster Linie Anbieter von Online-Plattformen (einschließlich sozialer Netzwerke), Web- oder Cloud-Hosting-Diensten, aber auch Internet-Zugangsanbieter (die besonderen Verpflichtungen unterliegen). Laut der Begründung werden die Dienste dieser Anbieter typischerweise zur Begehung digitaler Gewalttaten genutzt. Dienste, die keine Nutzerinhalte hosten, fallen nicht in den Anwendungsbereich – insbesondere Übertragungsdienste (z. B. VPN-Anbieter), Caching-Dienste, Suchmaschinen und Kommunikationsdienste wie Messaging, E-Mail, Videokonferenzen und Internet-Telefonie.
Welche Pflichten werden Diensteanbietern auferlegt?
Diensteanbieter und Internetzugangsanbieter müssen auf gerichtliche Anordnung hin bestimmte Nutzerdaten an das Opfer bestimmter Straftatbestände weitergeben, soweit dies zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (z. B. Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche) erforderlich ist. Herauszugeben sind unter anderem der Name, das Geburtsdatum, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Nutzers sowie die IP-Adresse (einschließlich Portnummer) des Täters, ggf. Zeitstempel und eine Kopie des rechtsverletzenden Inhalts.
Darüber hinaus müssen Diensteanbieter Verfahren zur Beweissicherung einrichten. Insbesondere dürfen die Anbieter die relevanten Daten nicht löschen, müssen eine Kopie davon anfertigen und sowohl die Daten als auch den rechtsverletzenden Inhalt dem Gericht vorlegen. Internetzugangsanbieter können verpflichtet werden, die vom Gericht erhaltenen Daten mit dem entsprechenden Kundendatensatz abzugleichen und diesen zu speichern.
Soziale Netzwerke können zudem dazu verpflichtet werden, Nutzerkonten des Täters zu sperren, wenn ein Risiko besteht, dass dieser weiterhin die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers verletzt. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle der Plattform bekannten Konten, die dem Täter zuzuordnen sind, es sei denn, dass nicht zu erwarten ist, dass über diese eine entsprechende Rechtsverletzung begangen werden wird. Die Plattform muss zudem, soweit dies technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, Versuche des Nutzers verhindern, während des Sperrzeitraums neue Konten zu eröffnen und zu betreiben.
Soziale Netzwerke, die nicht in der EU ansässig sind, müssen darüber hinaus einen Vertreter benennen, dem gerichtliche Anordnungen zugestellt werden können. Bei Nichteinhaltung kann eine Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro verhängt werden.
Was sollten Diensteanbieter tun?
Der Entwurf befindet sich in einem frühen Stadium und ist noch nicht in Kraft getreten. Die Regierung hat sich jedoch zur Einführung des Gesetzes verpflichtet, sodass dessen Inkrafttreten wahrscheinlich ist. Einzelne Bestimmungen können sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch ändern.
Interessengruppen können bis zum 22. Mai 2026 Stellungnahmen beim Bundesjustizministerium einreichen.