Es ist etwas mehr als sechs Monate her, seit die Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Richtlinie (EU) (2019/882)/European Accessibility Act - „EAA“) zusammen mit seinen nationalen Umsetzungen in Deutschland, dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (BFSGV), am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist. Seitdem sind Unternehmen verpflichtet, die Barrierefreiheitsanforderungen der EAA umzusetzen und deren Einhaltung nachzuweisen. Eine ausführliche Übersicht über den Geltungsbereich des EAA und seine Umsetzung in Deutschland sind hier zu finden, detaillierte Informationen zu allen wichtigen Fragen rund um die EAA in unserer Taylor Wessing-Reihe zum Thema Barrierefreiheit hier.
Aktuelle Entwicklungen seit Inkrafttreten des EAA
- Erste Durchsetzungsmaßnahmen
Die Durchsetzung des EAA beschränkt sich nicht auf Maßnahmen, die von den zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden eingeleitet werden. Ansprüche können auch von Verbrauchern, Verbraucherschutzorganisationen und Verbänden, die Menschen mit Behinderungen vertreten, geltend gemacht werden. Bislang wurden keine Durchsetzungsmaßnahmen der deutschen Marktüberwachungsbehörde oder solcher Verbände gemeldet. Private Akteure haben aber bereits einige Abmahnungen von verschickt, hierbei ist jedoch unklar, ob diese Schreiben tatsächlich vorliegende Rechtsverstöße gegen das BFSG abmahnen.
In anderen Ländern sieht die Entwicklung anders aus: In Frankreich wurden vier große Einzelhändler zunächst von einem Behindertenverband formell aufgefordert, die Barrierefreiheitsanforderungen für ihren Onlineauftritt und ihre mobile App zu erfüllen. Als diese Aufforderungen nicht angemessen erfüllt wurden, leitete der Verband im November 2025 ein Eilverfahren ein, um eine schnelle Entscheidung zu erwirken und Druck auf die Unternehmen auszuüben, den EAA einzuhalten.
In den Niederlanden hat die niederländische Behörde für Verbraucher und Märkte (ACM) Wirtschaftsteilnehmern bis zum 15. Oktober 2025 Zeit gegeben, Verstöße zu melden. Sie führt nun erste Audits und Untersuchungen zur Einhaltung des niederländischen Umsetzungsgesetzes der EAA durch.
Im Oktober 2025 begann auch die schwedische Post- und Telekommunikationsbehörde mit ihren ersten Überprüfungen von Unternehmen, die im Rahmen des EAA E-Commerce-Dienste anbieten, insbesondere hinsichtlich der Barrierefreiheit der Online-Shops dieser Unternehmen. Die Behörde kündigte an, sich bei ihrer Untersuchung insbesondere auf die Startseite, die Produktseite und die Suchfunktion der Online-Shops zu konzentrieren.
Insgesamt zeigt die Durchsetzungspraxis, dass sich die Behörden darauf konzentrieren, die Einhaltung der Vorschriften zu fordern und die erforderlichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit umzusetzen, anstatt Geldbußen zu verhängen.
- Erklärungen zur Barrierefreiheit
Gemäß des EAA sind Dienstleister nicht nur verpflichtet, ihre Dienste barrierefrei zu gestalten, sondern auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen, in der sie ihre Kunden darüber informieren, wie sie die Anforderungen an die Barrierefreiheit umsetzen. Dienstleister müssen die digitale Barrierefreiheit ihrer Angebote dokumentieren und die Umsetzung der Barrierefreiheit transparent kommunizieren. Eine besondere Herausforderung für Unternehmen besteht darin, dass es keine EU-weite einheitliche Vorlage für Erklärungen zur Barrierefreiheit gibt. Darüber hinaus enthalten die nationalen Umsetzungen des EAA unterschiedliche Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit. Nach dem deutschen BFSG müssen solche Erklärungen eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format, eine Erläuterung der Art und Weise, wie die Dienstleistung erbracht wird, Maßnahmen zur Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen und insbesondere Angaben zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde enthalten. In Frankreich hingegen gibt es eine spezifische Vorlage mit weiteren Anforderungen: Unternehmen müssen unter anderem offenlegen, welche Teile der Website nicht barrierefrei sind, und gegebenenfalls Informationen über barrierefreie Alternativen angeben. Darüber hinaus müssen Kontaktmöglichkeiten vorgesehen sein, über die Menschen mit Behinderungen Schwierigkeiten mit der Barrierefreiheit an den Dienstleister melden und Beschwerden einreichen können, wenn die Probleme nicht behoben werden. Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss auch das Datum der letzten Aktualisierung enthalten. In Spanien ist es ebenfalls erforderlich, Kontaktinformationen für die Einreichung von Beschwerden anzugeben, außerdem muss das Datum der letzten Aktualisierung der Erklärung angegeben werden.
- Benennung einer Marktüberwachungsbehörde
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine Marktüberwachungsbehörde einzurichten, um die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß des EAA sicherzustellen und durchzusetzen. Deutschland hat die „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ („MLBF“, siehe hier) als zuständige Behörde für die unter die Verordnung fallenden Produkte und Dienstleistungen benannt, die ihre Tätigkeit mit einer leichten Verzögerung nach Inkrafttreten der EAA am 26. September 2025 aufgenommen hat. Die MLBF ist für alle Bundesländer in Deutschland zuständig und hat ihren Hauptsitz in Magdeburg. Andere Länder wie die Niederlande und Schweden teilen die Zuständigkeit je nach Produkt oder Dienstleistung auf verschiedene Behörden auf.
- Formelle Meldeformulare zur Benachrichtigung der Behörden über Verstöße oder die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen
Unternehmen sind verpflichtet, die Marktüberwachungsbehörde zu benachrichtigen, wenn ihre Dienstleistung nicht mit dem EAA konform ist (Art. 13 Abs. 4 EAA) oder wenn sie sich auf eine Ausnahmeregelung (Art. 14 Abs. 8 EAA) berufen, beispielsweise die Ausnahmeregelung wegen unverhältnismäßiger Belastung durch die Erfüllung der Anforderungen. Für diese Fälle bieten die Behörden einiger Mitgliedstaaten standardisierte Formulare oder Meldeinstrumente an. Dies ist in Österreich oder Luxemburg der Fall, sowie in den Niederlanden für E-Commerce-Dienste und E-Books, und in Schweden für E-Commerce-Dienste. In vielen anderen Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, können die Meldungen derzeit nur über die regulären Kontaktmöglichkeiten eingereicht werden.
Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen – die Rolle der Norm EN 301 549
Die EAA enthält keine spezifischen technischen Anweisungen zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen. Harmonisierte europäische Normen spielen daher eine wichtige Rolle. Wirtschaftsteilnehmer, die die harmonisierten europäischen Normen einhalten, gelten als konform mit der EAA. Eine der relevantesten Normen für die Umsetzung der EAA ist die EN 301 549, die auf die „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) Version 2.1 verweist. Diese technische Norm definiert Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen auf der Grundlage von Informations- und Kommunikationstechnologien und gewährleistet die Nutzbarkeit durch Menschen mit Behinderungen.
Die Norm EN 301 549 wird derzeit aktualisiert, um die neuen Anforderungen des EAA technisch zu spezifizieren und aufzunehmen. Leider stimmte der Zeitplan für die Überarbeitung nicht mit dem Inkrafttreten des EAA überein. Ein erster Entwurf der Version 4.1.0 wurde im November 2025 veröffentlicht (siehe hier). Dieser Entwurf wird derzeit geprüft, wobei die genehmigte Fassung voraussichtlich im dritten Quartal 2026 (siehe hier) im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und damit zu einer harmonisierten Norm wird. Aufgrund dieser Verzögerung haben Unternehmen bisher in erster Linie die weit verbreiteten WCAG-Anforderungen der Version 2.1 als Maßstab umgesetzt. Die bevorstehende Version 4.1.1 wird voraussichtlich auf die WCAG-Version 2.2 verweisen.
Fazit und empfohlene Maßnahmen für Unternehmen
Sechs Monate nach Inkrafttreten des EAA ist die Einhaltung der Barrierefreiheitsvorschriften nicht mehr nur abstrakt. Erste Entwicklungen in mehreren Mitgliedstaaten zeigen eine schrittweise, aber reale Durchsetzung, die oft nicht nur durch Behörden, sondern auch durch Verbände und Wettbewerber vorangetrieben wird. Zwar zielen die Durchsetzungsmaßnahmen derzeit eher darauf ab, Unternehmen zu Abhilfemaßnahmen zu bewegen, als sofort Geldbußen zu verhängen, doch sollte diese Phase eher als begrenzte Anpassungsphase statt als dauerhafter Durchsetzungsmechanismus verstanden werden.
Unternehmen sollten daher diese Gelegenheit nutzen, um Compliance-Lücken zu schließen, anstatt auf harmonisierte Standards oder etablierte Rechtsprechung zu warten.
Insbesondere sollten Unternehmen:
- eine gezielte Analyse der Barrierefreiheitslücken anhand der WCAG 2.1 und der sich weiterentwickelnden Anforderungen der EN 301 549 für alle betroffenen Produkte und Dienstleistungen durchführen.
- Sicherstellen, dass die Barrierefreiheitserklärungen korrekt und länderspezifisch umgesetzt sind und die tatsächliche Umsetzung der Barrierefreiheit widerspiegeln, anstatt allgemeine Beschreibungen zu enthalten.
- Interne Prozesse für die Bearbeitung von Beschwerden und Anfragen von Behörden vorbereiten, einschließlich klarer Zuständigkeiten und Dokumentation.
- Führen technischer Dokumentationen, aus denen hervorgeht, wie die Barrierefreiheitsanforderungen umgesetzt werden.
- Planung zukünftiger Aktualisierungen, insbesondere die erwartete Angleichung der EN 301 549 an die WCAG 2.2.
Insgesamt sollte die Barrierefreiheit im Rahmen der EAA als fortlaufender Compliance-Prozess und nicht als einmaliges Projekt behandelt werden. Unternehmen, die Barrierefreiheit jetzt in ihre Entwicklungs- und Führungs-Strukturen integrieren, werden ihre rechtlichen und operativen Risiken erheblich reduzieren, sobald die Durchsetzung in der gesamten EU standardisiert ist.