21. Januar 2026
Mit der Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug („SpielzeugVO“) hat der europäische Gesetzgeber das Spielzeugrecht grundlegend neu aufgestellt. Die SpielzeugVO hebt die bisher geltende Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG („SpielzeugRL“) vollständig auf und ersetzt sie als unmittelbar geltende Verordnung. Ziel ist ein unionsweit einheitliches, höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Für betroffene Wirtschaftsakteure bedeutet dies: bestehende Prozesse müssen überprüft und teilweise erheblich angepasst werden.
Die SpielzeugVO gilt
Auch wenn die SpielzeugVO bereits seit Dezember 2025 in Kraft ist, gilt der wesentliche Teil der Pflichten erst ab dem 1. August 2030. Im Folgenden sind die relevanten Anwendungszeitpunkte sowie die zentralen Pflichten der Wirtschaftsakteure zusammengefasst dargestellt.
| Datum | Anwendbare Vorschriften / Pflichten |
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| 01.08.2030 | Sämtliche Pflichten der SpielzeugVO gelten für Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen Zu den wesentlichen Pflichten zählen insbesondere: |
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Hersteller (Artikel 7 SpielzeugVO)
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Einführer (Artikel 9 SpielzeugVO)
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Händler (Artikel 10 SpielzeugVO)
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Fulfilment-Dienstleister (Artikel 11 SpielzeugVO)
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Anbieter von Online-Marktplätzen (Artikel 14 SpielzeugVO)
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| 01.02.2031 | Nach der SpielzeugRL erteilte EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben gültig, sofern sie nicht vorher ablaufen. |
Spielzeug darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es den sog. wesentlichen Sicherheitsanforderungen (Artikel 5 SpielzeugVO) genügt. Während die allgemeinen Sicherheitsanforderungen – entgegen dem Entwurf zur SpielzeugVO – kaum verändert wurden, gibt es erhebliche Änderungen bei den besonderen Spielzeuganforderungen.
So enthält die SpielzeugVO insbesondere deutlich verschärfte Anforderungen für chemische Stoffe (Anhang II Teil 3). Neben karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen (CMR) werden nun auch endokrine Disruptoren, bestimmte Bisphenole sowie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) deutlich strenger reguliert – von der Absenkung zahlreicher Grenzwerte, bis hin zum vollständigen Verbot dieser Stoffe.
Allergene Duftstoffe dürfen in Spielzeugen für Kinder unter 36 Monaten und in Spielzeugen, welche dazu bestimmt sind, in den Mund genommen zu werden, nicht mehr absichtlich verwendet werden. Sofern nicht verboten, müssen diese Stoffe gesondert gekennzeichnet werden.
Sonstige aus der SpielzeugRL bekannte Grenzwerte für bestimmte Stoffe – z.B. die Grenzwerte für Aluminium oder Anilin – werden nun auf alle Spielzeuge erweitert. Denn diese Stoffe stellen aufgrund der Exposition gegenüber diesen Chemikalien durch Hautkontakt oder Inhalation ein Risiko für Kinder dar, welches unabhängig vom konkreten Alter besteht.
Die SpielzeugVO knüpft bei der chemischen Sicherheit eng an das Chemikalienrecht an. So müssen Spielzeuge weiterhin den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) entsprechen. Zugleich verschärft die SpielzeugVO diesen Rahmen, indem sie Chemikalien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-Verordnung“) als gefährlich eingestuft sind, wie beispielsweise gewisse Hautsensibilatoren, allgemein verbietet.
Sofern die SpielzeugVO keine spezifischen Sicherheitsanforderungen an Spielzeug festlegt, findet die Verordnung (EU) 2023/988 („GPSR“) ergänzendAnwendung. Das gilt konkret unter anderem für:
Anders als noch im Entwurf enthält die finale SpielzeugVO nun ein eigenes Kapitel zu den Pflichten der Anbieter von Fern- und Onlineverkauf (Kapitel III SpielzeugVO). Die GPSR bleibt jedoch ergänzend anwendbar – Artikel 14 Abs. 2, 3, 4 SpielzeugVO verweist auf Artikel 22 GPSR.
Neben dem bereits aus anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union („EU“), wie der GPSR, bekannten Konformitätsbewertungsverfahren (Artikel 7 Abs. 2 UA 1 SpielzeugVO) hat der Hersteller eine Sicherheitsbewertung durchzuführen (Artikel 25 SpielzeugVO). Diese ist vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs vorzunehmen und umfasst neben der Analyse potenzieller Gefahren auch die Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren. Dies betrifft insbesondere alle chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entzündbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren sowie – im Bereich der chemischen Sicherheit – auch kombinierte Expositionen.
Hersteller müssen für jedes Spielzeug einen Digitalen Produktpass („DPP“) ausstellen (Artikel 7 Abs. 2 UA 2 lit. a i.V.m. Artikel 19 SpielzeugVO). Mit diesem können Marktüberwachungsbehörden sowie Zollbehörden ohne weiteres die Konformität des Spielzeugs mit den Anforderungen der SpielzeugVO überprüfen. Denn dieser muss neben der Produktkennung des Spielzeugs, unter anderem Angaben zum Hersteller, die Zolltarifnummer, die CE-Kennzeichnung und eine Liste allergener Duftstoffe enthalten. Auch wenn der DPP auf den ersten Schein dem Hersteller nur weitere Pflichten auferlegt, bringt er auch einige Vorteile mit sich: Vereinzelt kann der DPP künftig die bisherige EU-Konformitätserklärung ersetzen, so z.B. bei Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) fallen. Zudem können Sicherheitsinformationen, Warnhinweise und Gebrauchsanleitungen fakultativ in den DPP eingebunden werden.
Sofern ein solcher DPP bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften der EU, wie der Verordnung (EU) 2024/1781 („ÖkodesignVO“) vorhanden ist, muss der Hersteller für Spielzeuge einen einheitlichen DPP ausstellen (Artikel 19 Abs. 9 SpielzeugVO). Typische Anwendungsfälle sind elektronische, vernetzte oder digital gesteuerte Spielzeuge wie Lerncomputer, Spielroboter, Smart Toys oder ferngesteuerte Fahrzeuge. In dem DPP sind sodann die nach der SpielzeugVO erforderlichen Informationen sowie alle nach der jeweiligen Rechtsvorschrift erforderlichen Daten zu erfassen.
Die Umsetzung der SpielzeugVO wirft für Unternehmen eine Vielzahl rechtlicher und praktischer Fragen auf – von der Einordnung einzelner Produkte über die Identifizierung der jeweils maßgeblichen besonderen Sicherheitsanforderungen bis hin zur rechtssicheren Ausgestaltung von Sicherheitsbewertung und digitalem Produktpass. Trotz großzügiger Übergangsfrist empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen, in welchem Umfang Anpassungsbedarf besteht und wie die neuen Pflichten effizient in bestehende Compliance- und Produktprozesse integriert werden können. Dazu gehören: