12. September 2025
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 09.07.2025 in Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vorgelegt. Ein Kernpunkt des Referentenentwurfs ist die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern.
Die Verpflichtung zur Einführung eines Widerrufsbuttons gilt für online geschlossene Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen sowie Finanzdienstleistungen, für die das europäische Verbraucherrecht ein Widerrufsrecht vorsieht. Betroffen ist damit insbesondere der gesamte Onlinehandel mit Verbrauchern.
Der Referentenentwurf sieht die folgenden Anforderungen an einen Widerrufsbutton vor:
Ergänzend hierzu muss der Unternehmer in seiner Widerrufsbelehrung über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion informieren (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 19 EGBGB-E).
Die fehlende Umsetzung des Widerrufsbuttons kann mit Geldbuße bis zu EUR 50.000 bzw. gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 1,25 Millionen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 246e § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB-E). Zusätzlich drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Zunächst bleibt abzuwarten, in welcher endgültigen Form der Referentenentwurf Gesetz wird, da sich im Detail noch Änderungen ergeben können. Der Referentenentwurf sieht vor, dass die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsbutton am 19.06.2026 in Kraft treten werden. Es empfiehlt sich daher, die weitere Entwicklung zu beobachten, damit Sie rechtzeitig die technische und rechtliche Umsetzung des Widerrufbuttons in die Wege zu leiten können.
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