Wer kennt sie nicht: Den Telekom-Jingle, den Zalando-Schrei oder das Sinalco-Lied. Tagtäglich werden wir mit diesen oder ähnlichen „Klängen“ konfrontiert. Worin unterscheiden sich die drei vorgenannten „Klänge“ von sonstigen Geräuschen, Klängen, Liedern? Es mag vielleicht überraschen, aber alle drei „Klänge“ sind als „Klangmarken“ geschützt.
Seit wann können Klänge als Marke geschützt werden?
Mit dem Inkrafttreten des deutschen Markengesetzes zum 01.01.1995 war es zum ersten Mal möglich, „Hörzeichen“ als Marke für Waren oder Dienstleistungen schützen zu lassen. Allerdings galt auch für Hörmarken – wie für alle anderen Markenformen – das Eintragungserfordernis der grafischen Darstellbarkeit. Hörmarken konnten nach der früheren Rechtslage daher nur in Form einer Notenschrift angemeldet werden.
Was kann geschützt werden?
Die eingangs genannten Beispiele zeigen, was alles geschützt werden kann: ausgesprochene Worte, gesungene Worte, Worte, die mit einer Melodie hinterlegt sind, Melodien, aber auch naturgetreue Klänge und Tierlaute.
Wie erfolgt die Anmeldung und wie muss die Klangmarke dargestellt werden?
Mit dem Inkrafttreten des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) zum 14. Januar 2019 entfiel das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit. Seitdem heißen die Hörzeichen auch nicht mehr „Hörmarken“, sondern „Klangmarken“ (im Englischen „sound marks“). Und für Anmelder besonders attraktiv: Klangmarken können nunmehr nicht nur in Notenschrift, sondern auch in elektronischer Form angemeldet werden. Dies kann in Form einer MP3-Datei (mit Abstand das am weitesten verbreitete Datei-Format) oder einigen anderen Dateiformaten erfolgen.
Die Anmeldung erfolgt durch die Hinterlegung einer Datei oder einer Notenschrift beim jeweiligen Markenamt. Im Falle einer Notenschrift muss diese in Messeinheiten (Takte) unterteilt sein und insbesondere einen Notenschlüssel und alle zur Wiedergabe der Melodie erforderlichen Noten zeigen. Das Tempo oder die Geschwindigkeit der Melodie und ein evtl. eingesetztes Instrument sind optionale Elemente, die ggf. anzugeben sind. Nicht alle Markenämter akzeptieren allerdings beide Darstellungsformen. Außerdem gelten teilweise unterschiedliche Anforderungen an die einzureichenden Dateien und an die in der Notenschrift verpflichtend wiederzugebenden Informationen.
Die Wahl der Darstellung kann eine Rolle im Falle von internationalen Markenanmeldungen spielen. Es ist empfehlenswert, vorab die Voraussetzungen der einzelnen Markenämter abzuklären. Auch kann die Darstellungsform im Falle der Beanspruchung von Prioritäten eine Rolle spielen, nämlich dann, wenn die Prioritätsmarke und die nachangemeldete Marke nicht in derselben Darstellungsform eingereicht werden können.
Wie wird die Schutzfähigkeit von Klangmarken beurteilt?
Absolute Schutzhindernisse
Im Hinblick auf die Schutzfähigkeit von Klangmarken gelten dieselben Voraussetzungen wie für alle anderen Markenformen. Unproblematisch sind in der Regel Klangmarken, die aus Noten zusammengesetzt sind, Kombinationen von Noten, Harmonien oder Melodien.
Problematisch können insbesondere zwei Fallgruppen von Klangmarken sein:
- Klänge, die von Waren oder Dienstleistungen erzeugt werden oder mit diesen in Verbindung stehen;
- Klänge, die aus gesprochenen, gesungenen und ggf. auch mit einer Melodie versehenen Wortelementen bestehen.
Zur ersten Kategorie von problematischen Klängen gehört beispielsweise das Geräusch einer Kettensäge, mit dem Schutz als Marke für die Warenangabe „Kettensäge“ nachgesucht wird. Eine derartige Klangmarken-Anmeldung würde an dem absoluten Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 MarkenG scheitern, da sie ausschließlich aus einem für die Kettensäge charakteristischen Merkmal besteht.
Bei gesprochenen oder gesungenen Worten gelten dieselben Grundsätze, die auch für Wortmarken gelten. So wäre der Begriff „Premium“, sei er nun in gesprochener oder in gesungener Form oder mit einer Melodie hinterlegt, für Joghurt oder Pizza aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft nicht als Marke schutzfähig. Aufgrund ihrer Kürze dürften auch reine Ein-Ton-Marken nicht schutzfähig sein. Bei ihnen dürfte es ebenfalls an der Unterscheidungskraft mangeln.
Auch im Hinblick auf das absolute Schutzhindernis der beschreibenden Angaben gelten dieselben Maßstäbe wie bei den sonstigen Markenformen. Dies gilt auch im Falle von Tierlauten. So wäre eine Markenanmeldung für Tierfutter, die aus einem naturgetreuen Hundebellen besteht, nicht schutzfähig.
Relative Schutzhindernisse
Während man für die Bewertung der absoluten Schutzhindernisse die für die anderen Markenformen entwickelten Grundsätze anwenden kann, bereitet die Bewertung der relativen Schutzhindernisse größere Probleme.
- Bei Klängen, die aus gesungenen oder gesprochenen Wortelementen bestehen, kann ein Vergleich der Zeichen mithilfe der klanglichen Ähnlichkeit erfolgen.
- Bei Klängen, die aus musikalischen Elementen bestehen (Melodien, Harmonien, Rhythmus), wird dies schon (deutlich) schwieriger. Probleme können bereits bei der Bestimmung der Wahrnehmung der Zeichen durch die beteiligten Verkehrskreise bestehen. Noch schwieriger dürfte ein Vergleich bei naturgetreuen Klängen (Hundebellen, Donner, Tippen einer Schreibmaschine, in ein Glas fallende Eiswürfel) sein.
Soweit bekannt, gibt es noch keine Entscheidung zur Verwechslung von Klangmarken. Dies mag sicherlich an der relativ geringen Zahl der bisher angemeldeten Klangmarken liegen. Weltweit sind erst ca. 4.500 Klangmarken registriert worden. Angesichts des immer weiter steigenden Einsatzes von Klängen in der Werbung, aber auch im direkten Zusammenhang mit Waren, erstaunt die geringe Anzahl an Klangmarken.
Letztendlich ist es aber lediglich eine Frage der Zeit, bis es zu einem ersten Konflikt zwischen Klangmarken kommen wird. Seien Sie gewiss, wir werden in unserem Newsletter über den ersten Klangmarken-Fall berichten!
Wie können Klangmarken recherchiert werden?
Schwierigkeiten bestehen aktuell im Hinblick auf die Recherche von Klangmarken. Derzeit gibt es lediglich eine nicht-öffentliche Datenbank, in der die weltweit geschützten Klangmarken eingepflegt und im Falle von Notenschriften in MIDI-Dateien umgewandelt worden sind.
Praxishinweis: Mut zur Klangmarke!
Die Tatsache, dass es erst vergleichsweise wenige eingetragene Klangmarken gibt, erstaunt – sind doch Jingles, Melodien und Geräusche aus dem Alltag der Werbung nicht mehr wegzudenken. Da es keine großen Eintragungshürden für Klangmarken gibt, bieten diese eine recht einfache Möglichkeit, die eigene Markenpräsenz zu stärken. Der Erfolg einiger bekannter Marken wie z.B. der Telekom zeigt dies eindrücklich.
Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Anmeldung Ihrer Sounds als Marke!