Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung, indem er beispielsweise zur Vorstandsbestellung und -abberufung, Festsetzung der Vorstandsvergütung oder Feststellung des Jahresabschlusses berufen ist. Zunehmend fordern Investoren und Stakeholder vom Aufsichtsrat, sich aktiv an der Unternehmenskommunikation zu beteiligen, so dass sich die Erwartungen in den letzten Jahren in Bezug auf die Kommunikation nach außen – aber auch hinsichtlich der Unternehmenskommunikation nach innen – verstärkt haben. Im Gegensatz zu den Anregungen des Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK), dass der Aufsichtsratsvorsitzende in angemessenem Rahmen bereit für Investorengespräche über aufsichtsratsspezifische Themen sein sollte, enthält das Aktiengesetz weiterhin keine Regelungen zur Kommunikation des Aufsichtsrats. Aus diesem Grund wurde der Vorschlag jüngst erneuert, das Aktiengesetz im Hinblick auf die Kommunikationskompetenz des Aufsichtsrats zu überarbeiten und eine eindeutige Regelung aufzunehmen. Dieser Artikel setzt sich unter Darstellung der bisherigen rechtlichen Vorgaben kritisch mit den Vorschlägen auseinander.
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