Am 08.12.2023 ist nicht nur Marias Empfängnis und Feiertag im Weinexportland Italien, sondern auch das Datum des Inkrafttretens wichtiger Änderungen hinsichtlich der Etikettierung von Weinen, Schaumweinen, Obstweinen und aromatisierte Weinen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2117 müssen alle solche Weine, die ab diesem Stichpunkt in der EU verkauft werden, im Rahmen einer Überarbeitung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU, neue Informationen enthalten.
Bisher betrafen die Pflichtinformationen nur Allergene (z.B. Sulfite), Alkoholgehalt, Abfüller, etc. Nun müssen Weinerzeuger (wie Lebensmittelhersteller) auch Nährwerte (z.B. Energiewert, Fett, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salzgehalt pro 100 ml oder pro Portion) und Zutatenverzeichnis auf den Weinetiketten aufführen, einschließlich des in absteigender Reihenfolge angegebenen prozentualen Anteils jeder einzelnen Zutat.
Allergene müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden, und zwar deutlich hervorgehoben, z. B. durch eine andere Schriftart oder einen anderen Schriftstil (z. B. Fettdruck).
Zwecks umfassender Information der Verbraucher beim Einkauf und Förderung der Transparenz zwischen Herstellern in der EU-Weinindustrie müssen diese Informationen auf der Weinflasche oder einem direkt auf der Produktverpackung angebrachten Etikett angegeben werden. Der Inhalt der physischen Etiketten auf der Weinflasche kann auf eine Nährwertdeklaration des Energiewertes (ungefähr vergleichbar mit einer Deklaration von "Kalorien" in den USA) beschränkt werden. Die vollständige Nährwertdeklaration und die Zutatenliste können elektronisch auf dem Etikett zur Verfügung gestellt werden, z. B. durch einen e-Label bzw. QR-Code oder eine URL.
Diese elektronische Lösung bietet mehrere Vorteile: damit kann man Platz auf dem Weinetikett sparen, die Informationen direkt in unterschiedlichen Sprachen zur Verfügung stellen und Angaben auch kurzfristig korrigieren bzw. anpassen. Alle auf elektronischem Wege bereitgestellten Informationen müssen korrekt, aktuell und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
Es gilt weiterhin Folgendes zu beachten:
- Brennwertangabe („kJ“, „kcal“) und Allergenkennzeichnung (z.B. „enthält Sulfite“), müssen trotz QR-Codes (ggf. auch) auf dem "physischen" Weinetikett angegeben werden.
- Die für Verkaufs- und Werbezwecke bestimmten Informationen (z.B. Verlinkungen auf einen Online-Shop) dürfen nicht in den elektronischen Etiketten enthalten sein. Daher müssen die elektronischen Etiketten nicht auf Webseite oder App des Weinerzeugers linken, sondern auf einer unabhängigen Plattform gehostet werden, die keine Marketing- oder Verkaufsinformationen und keine Funktion zur Benutzerverfolgung enthält.
- Es können keine Nutzerdaten auf elektronischem Wege gesammelt oder nachverfolgt werden. Denn die Verwendung elektronischer Mittel dürfen den Verbraucher nicht daran hindern, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen oder die erforderlichen Informationen abzurufen.
Die gesetzlichen Neuerungen betreffen hierbei nicht nur die Offline-Kennzeichnung der Weinetikettierung, sondern auch die Darstellung von Weinen in Online-Shops und Preislisten.
Die Nichteinhaltung dieser Etikettierungsvorschriften kann kostspielige wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen verursachen und dazu führen, dass die Erzeugnisse eines Weinerzeugers vom Markt genommen werden.