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19. November 2021

Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht und 3G am Arbeitsplatz – Was jetzt auf Arbeitgeber zukommt

  • Briefing

Der Bundesrat hat heute einstimmig dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetz und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zugestimmt. Die meisten Regelungen sollen einen Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022. Wir gehen davon aus, dass die Neuregelungen schon nächste Woche, voraussichtlich am Dienstag, den 23. November 2021, gelten werden! Die Regelungen sind befristet bis zum 19. März 2022.

Kurz zusammengefasst gelten nach dem neuen Gesetz folgende Regelungen für Arbeitgeber:

 

Homeoffice-Pflicht

Voraussichtlich ab dem 22.11.2021 wird die generelle Homeoffice Pflicht für Büromitarbeiter wieder eingeführt, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe oder Gründe auf Arbeitnehmerseite entgegenstehen. Beschäftigte haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Zu beachten ist, dass es sich um dieselbe Regelung handelt, die bereits vom 23.04.2021 bis zum 30.06.2021 schon einmal galt.


Bundesweit gilt 3G am Arbeitsplatz 

Betreten der Arbeitsstätte

Das Betreten der Arbeitsstätte, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, Arbeitgebern und Beschäftigten nur erlaubt, wenn sie

  • geimpft, genesen oder getestet sind,
  • einen Impfnachweis, einen Genesennachweis oder einen Testnachweis 
    o mit sich führen
    o zur Kontrolle verfügbar halten oder
    o bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.

Das Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Durchführung von Transporten zur oder von der Arbeitsstätte

Die vorstehend skizzierte 3G-Regelung gilt ebenfalls, wenn Arbeitgeber Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte durchführen. 

Anforderungen an den Testnachweis

Es reicht die Vorlage eines Antigen-Schnelltest, der jedoch maximal 24 Stunden alt sein darf. Ein PCR-Test ist 48 Stunden gültig. Mit einem negativen PCR-Testnachweis kann die Arbeitsstätte mithin auch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen betreten werden.

Die Neuregelung sagt nicht, wer die Tests zur Verfügung zu stellen hat bzw. wer dafür die Kosten tragen muss. Der Arbeitgeber ist weiterhin aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, zwei Mal pro Woche einen Antigen-Schnelltest zur Verfügung zu stellen. An den anderen drei Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers einen Test zur Verfügung stellen. Die Beschäftigten müssen für diese Tage selbstständig – und ggf. auf eigene Kosten – eine Testung in einem Testzentrum durchführen lassen und einen entsprechenden Testnachweis vorlegen. Die für die Testung aufgewendete Zeit dürfte nicht als Arbeitszeit zu vergüten sein.

Kontroll- und Dokumentationspflichten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel täglich zu überwachen und zu dokumentieren. Von geimpften/genesenen Beschäftigten kann (auf freiwilliger Basis) einmalig ein entsprechender Nachweis hinterlegt werden. Der Arbeitgeber darf den Impfstatus oder Genesenenstatus der Beschäftigten verarbeiten, um die Einhaltung der 3G Regelung zu überwachen und zu dokumentieren. Auch hier ist zu beachten, dass trotzdem die datenschutzrechtlichen Regelungen nach dem Bundesdatenschutz und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung gelten. Dies heißt unter anderem, dass die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Zugriffsbeschränkung zu beachten sind. 

Pflicht zur Information der Beschäftigten

Der Arbeitgeber hat nach dem Gesetz die Pflicht, seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.

Testpflicht auch für geimpfte/genesene Beschäftigte in besonders sensiblen Einrichtungen

In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflege- und Altenheimen und in ambulanten Pflegediensten gilt eine Testpflicht auch für geimpfte und genesene Beschäftigte. Geimpfte oder genesene Beschäftigte können der Testpflicht allerdings durch zwei Mal pro Woche eigenverantwortlich durchzuführende Selbsttests nachkommen.

Kontrollen durch die Behörden

Wie bisher auch kann die Einhaltung der coronabezogenen Regelungen behördlich überwacht werden. Es ist zu erwarten, dass die Gesundheitsschutzbehörden und im Wege der Amtshilfe auch z.B. das Ordnungsamt, insbesondere in Hotspot-Regionen stärker kontrollieren werden.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich einzubeziehen, ein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nur insoweit, als der Arbeitgeber einen Handlungsspielraum hat. Die 3G-Regelung ist eine gesetzliche Vorgabe, zu dessen Umsetzung der Arbeitgeber verpflichtet ist. Eine Mitbestimmung kann hier daher in der Regel nur insoweit bestehen, als es um organisatorischer Fragen, z.B. die Durchführung der Tests geht.


Hinweis:
Aufgrund der Kurzfristigkeit der umzusetzenden Maßnahmen empfehlen wir, möglichst schnell eine entsprechende Kommunikation an die Beschäftigten zu versenden. Wir unterstützen Sie hierbei gerne!

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